W167 2333848-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX , aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A)
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX hat die ÖGK die Pflichtversicherung des Antragstellers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG XXXX und die (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG XXXX festgestellt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: XXXX [Jahr nicht lesbar], Stempel der Zustellbasis XXXX ).
Die Beschwerde ist mit XXXX datiert, der Poststempel ist nicht leserlich, sie langte am XXXX innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der ÖGK ein.
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der Aktenlage. Der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist die Behörde nicht entgegen getreten, für eine Verspätung ergeben sich keine Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Die belangte Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen. Somit kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.