W136 2315823-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.06.2025, Zl. 575124/17/ZD/0625, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.12.2024 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt.
Mit Bescheid vom 23.04.2025 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 13.04.2025 fest.
2. Gleichzeitig mit der Zivildiensterklärung teilte der BF der ZD mit Mail vom 13.04.2025 mit, dass er ein Freiwilliges Umweltjahr mit Beginn im September 2025 plane, sollte ihm jedoch ein Aufschub seines Zivildienstes gewährt werden, sei auch ein späterer Antritt möglich.
Mit Mail vom 10.05.2025 fragte der BF bei der ZD nach, wann er mit einer Antwort auf seinen Antrag auf Aufschub vom 01.01.2025 [sic!] rechnen könne, den er nun nochmals übermittle. Außerdem teilte er mit, dass es schwierig sei, eine Zusage zu einem Umweltjahr zu bekommen, wenn er nicht wisse, ob er einen Aufschub bekäme.
3. Mit Note vom 16.05.2025 forderte die ZD den BF unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 10.05.2025 auf, mitzuteilen, wann er die maßgebliche Ausbildung begonnen habe sowie ein aktuelles Studienblatt sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des besonderen Nachteils welcher bei einer Unterbrechung der Ausbildung drohe, vorzulegen, wobei beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre durch den Zivildienst als außerordentliche Härte bzw. besonderer Nachteil angeführt wurde.
Mit Schreiben vom 25.05.2025 erwiderte der BF, dass ihn die ZD aufgefordert habe Dokumente nachzuliefern, die sie ohnehin schon erhalten habe, und verwies wiederum auf einen Antrag auf Aufschub vom 01.01.2025, den er beim Bundesheer gestellt habe, und einen angeblich mit der Zivildiensterklärung gleichzeitig gestellten Antrag auf Aufschub vom 13.04.2025. Im nunmehr vom BF beigelegten Antrag an das Militärkommando Wien auf Aufschub des Wehrdienstes vom 01.01.2025 führt dieser aus, dass eine Studienunterbrechung zu einem späteren Studienabschluss führen würde, er während des Wehrdienstes keine Prüfungen ablegen könne, durch den späteren Berufseintritt spätere Karrieremöglichkeiten habe und das es keine automatische Rückkehrmöglichkeit gäbe. Außerdem würde das vom BF begonnene Studium im WS 2025 unter einem neuen Namen mit angepassten Inhalt angeboten und müsste der BF bei einer Unterbrechung mit dem Studium XXXX von neuem beginnen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.06.2025 (vom BF am 24.06.2025 übernommen) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach Darstellung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie des Verfahrensganges ausgeführt, dass fast alle Studien aufbauenden Inhalte hätten und Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu bestimmten Terminen stattfinden würden. Dabei handle es sich um keinen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand, der einen Aufschub rechtfertigen würde. Die Unterbrechung eines Studiums führe fast immer zu einem erhöhtem Aufwand beim Wiedereinstieg in die Ausbildung. Dieser Nachteil würde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Die bloße Möglichkeit einer Anpassung des Studienplanes könne einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht rechtfertigen. Ebenso träfe ein späterer Eintritt ins Erwerbsleben alle Studenten gleichermaßen und stelle dies daher keinen bedeutenden Nachteil oder einen außerordentlichen Umstand dar. Zum Vorbringen, dass es keine Möglichkeit gäbe, den Studienplatz auf das nächste Jahr zu verschieben, wurde auf die Bestimmung des § FHG verwiesen. Da kein Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
4. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 03.07.2025 brachte der BF vor, dass die ZD selbst anerkenne, dass ein Nachteil bei der Unterbrechung des Studiums entstehe. Für eine objektive Beurteilung der Situation sollten einander die Nachteile, die beim BF entstünden zu den Nachteilen, die der ZD, dem Gesetzgeber und den Zivildienststellen entstehen, in ein Verhältnis gesetzt werden. Da alle Nachteile beim BF seien, sei dies eine außergewöhnliche Härte, da sonst niemanden Nachteile entstünden. Weil der BF bei einer Unterbrechung Nachteile erleide, diskriminiere ihn die ZD und erschwere ihm den Zugang zu Bildung. Schließlich würde nochmals drauf hingewiesen, dass sein aktuelles Studium ab dem Wintersemester 2025 unter neuem Namen und angepassten Inhalten fortgesetzt werde. Bei einer Unterbrechung müsste der BF mit dem Studiengang neu beginnen.
5. Mit Schreiben der ZD vom 16.06.2025 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 23.12.2024 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 13.04.2025 sowie den Beginn einer Ausbildung im Wintersemester 2024/2025 betrifft, fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung im Wintersemester 2024/2025 begonnen hat. Dabei ist auf Folgendes zu verweisen:
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach die ZD selbst den Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung anerkenne, sich jedoch aus § 14 Abs. 2 ZDG nicht ergäbe, dass dieser Nachteil vom Gesetzgeber in Kauf genommen werde sondern es sich um eine spekulative Aussage der ZD handle, kommt keine Berechtigung zu. Denn der BF übersieht, dass gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ein bedeutender Nachteil vorliegen muss.
Jedoch stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Wenn der BF trotz Aufforderung der Behörde zur Vorlage entsprechender Beweismittel ohne entsprechende Nachweise in den Raum stellt, dass in seinem Studium eine Unterbrechung grundsätzlich nicht möglich wäre, sondern er bei einer Unterbrechung den Studiengang neu beginnen müsse, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der von der Behörde zitierte § 14 FHG eine Entscheidung der Studiengangsleitung über eine beantragte Unterbrechung regelt. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein vom BF selbst für September 2025 ins Auge gefasste Freiwilliges Umweltjahr als Ersatz für den Zivildienst (siehe Mail an die ZD vom 13.04.2025) offenkundig mit seinem Studium kompatibel erscheint, der Zivildienst selbst jedoch zwangsläufig zum Studienabbruch bzw. Neubeginn des Studiums führen sollte.
Die vom BF in der Beschwerde sinngemäß angeregte Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Nachteilen, die ihm bei Studienunterbrechung entstehen und Nachteilen, die der Zivildienstserviceagentur, dem Gesetzgeber oder den Zivildienststellen bei Gewährung eines Aufschubes entstehen, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht durchzuführen.
Im Ergebnis kann daher eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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