W263 2285613-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , und XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 22.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.11.2023 schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 2 und 3 BSVG in Höhe von 727,98 Euro vor.
2. Mit Schreiben vom 20.12.2023 erhoben die Beschwerdeführer dagegen (rechtzeitig) Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst auf das Wesentlichste vorbrachten, dass sie die Mahnung sowie die Vorschreibung des Beitragszuschlags erst eine Woche, nachdem sie den Beitrag bereits eingezahlt hätten, erhalten hätten.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vorgelegt.
4. Am 12.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt, welche am 20.03.2024 und 22.03.2024 einlangten.
5. Es wurde jeweils Parteiengehör dazu eingeräumt und langte eine Stellungnahme der SVS am 10.04.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 04.07.2023 wurde den Beschwerdeführern inhaltlich die zu dem Zeitpunkt noch (aus mehreren Vormonaten) offene Beitragsforderung von 14.606,83 Euro vorgeschrieben und auf die Fälligkeit mit 31.07.2023 hingewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dieses Schreiben erhalten. Die vorgeschriebenen Beiträge wurden nicht binnen offener Frist beglichen.
Das Mahnschreiben vom 16.08.2023 wurde für die Übergabe an die Post vorbereitet und gemeinsam mit anderen Mahnschreiben gesammelt ohne Zustellnachweis am 18.08.2023 zur Post gegeben. Das mit 16.08.2023 datierte Schreiben wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt; es erreichte die Sphäre der Beschwerdeführer nicht.
Vom 24.08.2023 bis 30.08.2023 waren die Beschwerdeführer in Italien.
Infolge des Pensionsantrittes des Vaters des Beschwerdeführers und der Übernahme durch die Beschwerdeführer arbeitete sich der Beschwerdeführer durch die Unterlagen und stand er auch im telefonischen Kontakt mit der SVS. Dabei stieß er auf das Schreiben vom 04.07.2023 und bereitete die Überweisung der Beiträge selbst vor, welche die Beschwerdeführerin dann am 22.09.2023 veranlasste. Am 25.09.2023 erfolgte korrespondierend am Konto ein Zahlungseingang in Höhe der ursprünglichen Beitragsforderung von 14.606,83 Euro. Der Beitragszuschlag wurde seitens der Beschwerdeführer nicht beglichen.
Da die SVS zuvor keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte, wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18.09.2023 ein Beitragszuschlag von 5 % vorgeschrieben und die neue Forderungshöhe von gesamt 15.334,81 Euro (darin enthalten 727,98 Euro Beitragszuschlag) mitgeteilt. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, den offenen Betrag innerhalb der nächsten 14 Tage einzuzahlen.
Das Schreiben erhielten die Beschwerdeführer nach der Zahlungsveranlassung vom 22.09.2023.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Schreiben datiert mit 04.07.2023, 16.08.2023 und 18.09.2023 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt grundsätzlich unbestritten. Der Erhalt der Vorschreibung vom 04.07.2023 war ebenfalls unstrittig. Die Beschwerdeführer brachten auch nicht vor, die Beiträge dann (binnen offener Frist) beglichen zu haben.
Strittig war insbesondere die Zustellung des Mahnschreibens vom 16.08.2023. Dazu brachte die SVS im Vorlageschreiben vor, dass mit Mahnschreiben vom 16.08.2023 (Postübergabe am 18.08.2023) die fällige Beitragsschuld unter Beachtung der formellen Vorgaben des § 34 BSVG eingemahnt worden sei. Unter Berücksichtigung eines Postlaufes von drei Werktagen sei von einer Zustellung spätestens am 21.08.2023 auszugehen. Die Frist für die Einzahlung der offenen Schuld habe somit spätestens am 09.09.2023 geendet. Nur mit einer Einzahlung bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Verhängung des Beitragszuschlages abgewendet werden können.
Weder wurde vorgebracht, noch kam sonst hervor, dass das Mahnschreiben mit Zustellnachweis zur Post gebracht wurde (vgl. auch § 34 Abs. 2 BSVG: „Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;“, s. VH S. 8: „[…] BehV: Richtig, die Schreiben wurden mit einfachem Brief verschickt. Das schaut bei uns im Haus so aus, dass die Schreiben automatisiert versendet werden. Hinsichtlich des Mahnschreibens vom 16.08.2023 haben wir nachgeschaut, dieses hat am 18.08.2023 das Haus verlassen und wurde der Post übergeben. Das war nach meiner Erinnerung […] auch ein Freitag. Sonst haben wir nichts dazu. […]“). Die Feststellungen zur Postaufgabe konnten aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der dann eingelangten Stellungnahme vom 20.03.2024 samt Beilagen getroffen werden. Die in Rede stehenden Schreiben werden demnach technisch automatisiert erstellt und gesammelt an einem Tag an die Post übergeben (s. zur Mahnung vom 16.08.2023 die Beilage: „[…] 18. August 2023 […] Betreff: 1. Mahnung (BSVG) August 2023 […] Die Mahnungen wurden erstellt und gehen heute Mittag zur Post. […]“).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Zusammenschau des Beschwerdevorbringens und der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Mahnung vor Zahlung nicht erhalten zu haben, zu dem Schreiben vom 16.08.2023 nichts sagen zu können und zu diesem keine Erinnerung zu haben, davon aus, dass die Mahnung vom 16.08.2023 nicht zugestellt wurde.
XXXX gab glaubhaft an, das Schreiben vom 04.07.2023 erhalten zu haben, aber nicht mehr sagen zu können, wann genau. Er verwies überzeugend auf (damals) offene Themen mit der SVS und er notiere mittlerweile, wann er Schreiben erhalte. Der Beschwerdeführer gab weiters überzeugend an, er habe an das gegenständliche Schreiben keinerlei Erinnerung. Seine Angaben waren insgesamt konsistent, nicht übersteigert und frei von erkennbaren Steigerungen. Gerade weil der Beschwerdeführer zu anderen Schriftstücken und der Überweisung nachvollziehbare und dem üblichen Detailgrad entsprechende Angaben machen konnte (etwa zum Inhalt, Erhalt, Durchführung), erscheint das völlige Fehlen jeglicher Erinnerung bzw. Wahrnehmung an das hier relevante Schreiben als aussagekräftig: Wäre ihm dieses Schreiben tatsächlich zugegangen, wäre zumindest eine grobe zeitliche oder situative Einordnung zu erwarten gewesen. Die Aussagen „keine Erinnerung“ und insgesamt zu diesem Schreiben nichts sagen zu können, wirkten in diesem Kontext nicht als bloßes Ausweichen, sondern fügten sich stimmig in das übrige Aussageverhalten ein. Der Beschwerdeführer hat ersichtlich nicht versucht, Wissenslücken durch Spekulationen zu schließen, sondern blieb bei dem, was er tatsächlich wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen hat. Diese Zurückhaltung spricht im konkreten Fall unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks für Authentizität und wirkte die fehlende Erinnerung bzw. Wahrnehmung nicht als vorgeschoben. Ebenso konnte auch die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, keine diesbezüglichen Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen zu haben. Diese Angaben waren im Verfahren gleichbleibend und war auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Mahnschreibens hatten. So wurde etwa in der Beschwerde das Schreiben vom 18.09.2023 im Hinblick auf die Mahnung mit jenem vom 16.08.2023 gleichgesetzt. Die Beschwerdeführer gaben in der Verhandlung weiters lebensnah und nicht unplausibel zusammengefasst an, dass XXXX diese Dinge erledige. XXXX habe lediglich die Überweisung der offenen Beiträge selbst in der Bankfiliale in Auftrag gegeben, nachdem XXXX alles hergerichtet habe. Der Beschwerdeführer schilderte auch lebensnah und vor dem Hintergrund der weiteren Aktenlage plausibel, dass sein Vater Ende Juni in Pension ging und der Beschwerdeführer sich erst durcharbeiten habe müssen. Der Beschwerdeführer sei ferner im telefonischen Kontakt mit der SVS gestanden. Dies erklärt gegenständlich auch den Reaktionsanlass für die Überweisung ohne bzw. vor Erhalt einer Mahnung. Nach den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit der Beschwerde geht die erkennende Richterin insgesamt eben davon aus, dass das Mahnschreiben vom 16.08.2023 den Beschwerdeführern nicht nur nicht zur Kenntnis gelangte, sondern den Beschwerdeführern nicht postalisch zuging und folglich keine wirksame Zustellung erfolgt ist.
Der Vollständigkeit halber wurde die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführer – wie von ihnen angegeben und bescheinigt – von 24.08.2023 bis 30.08.2023 in Italien waren. Bei kurzer Ortsabwesenheit würde die Mahnung im Falle der tatsächlichen Zustellung während der Ortsabwesenheit mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag als zugestellt gelten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 ZustG). Da dies der 31.08.2023 wäre, wäre die Veranlassung der Zahlung am 22.09.2023 dennoch verspätet erfolgt. Wie dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon aus, dass das Mahnschreiben vom 16.08.2023 die Sphäre der Beschwerdeführer überhaupt erreicht hat.
Unstrittig wurde die Zahlung der Beiträge dann am 22.09.2023 veranlasst. Ebenso unstrittig erfolgte am 25.09.2023 der korrespondierende Zahlungseingang in Höhe der ursprünglichen Beitragsforderung von 14.606,83 Euro und wurde der Beitragszuschlag seitens der Beschwerdeführer nicht beglichen.
Plausibel war daher weiters, dass die SVS mangels vorherigen Zahlungseingangs das Schreiben vom 18.09.2023 erstellte und übermittelte. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Beschwerde und in der Verhandlung überzeugt und überzeugend an, dieses erst nach der Zahlungsveranlassung am 22.09.2023 erhalten zu haben. Er konkretisierte in der Verhandlung, dass die Überweisung nach seiner Erinnerung an einem Freitag veranlasst worden sei und das Schreiben vom 18.09.2023 am Montag oder Dienstag (die Woche darauf) zugestellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 182 Z 7 Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) gelten die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BSVG lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.
(3a) […]
(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.
Beitragszuschlag
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“
3.4. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.11.2023 wurde den Beschwerdeführern ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 2 und 3 BSVG in Höhe von 727,98 Euro vorgeschrieben. In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass sie die Mahnung sowie die Vorschreibung des Beitragszuschlags erst eine Woche nach Zahlung des Beitrages erhalten hätten.
3.5. Nach § 34 Abs. 2 BSVG gilt hier, dass wenn die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, der rückständige Betrag einzumahnen ist. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen. Nach § 34 Abs. 3 BSVG hat der Versicherungsträger nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben.
Es kommt daher für die Frage, ob die SVS den Beitragszuschlag vorschreiben durfte, entscheidend darauf an, ob – wie von der SVS vorgebracht, von den Beschwerdeführern aber bestritten – im August 2023 eine Mahnung erfolgte bzw. ob und gegebenenfalls wann eine solche erfolgte. Wenn auch nicht die tatsächliche Kenntnisnahme der Beschwerdeführer, so ist aber wohl eine rechtlich wirksame Zustellung der Mahnung vorausgesetzt.
Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist grundsätzlich nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Die Mahnung erfolgt daher durch Zustellung des Schreibens. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (vgl. zur im Hinblick auf die Zustellvermutung vergleichbare Rechtslage des § 68 Abs. 2 iVm 64 Abs. 3 ASVG VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).
Die Vermutung der Zustellung setzt weiters die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei die belangte Behörde insoweit keine Beweislast trifft, sondern die Frage der Postaufgabe vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären wäre (vgl. ebenfalls VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).
Es ist gegenständlich nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass die Mahnung zur Post gegeben wurde. Der Gesetzgeber vermutet aber die Zustellung der Mahnung eben nur widerleglich, der Beweis des Gegenteils steht offen (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0201).
Im Falle der weitestgehend vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 ZustG hat im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen; behauptet der Empfänger die Unrichtigkeit der gesetzlichen Vermutung, liegt die Beweislast bei der Behörde. In diesem Zusammenhang sind auch die Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG zu beachten (vgl. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 64 ASVG, Rz 37 f).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Versicherungsträger keine Beweislast für die „Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung“ der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die „Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post“. Sie ist im Streitfall vielmehr – unter Mitwirkung der Parteien – von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 30.04.2002, 99/08/0126).
Hierzu wurden – insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die obigen Feststellungen getroffen, nach welchen das Mahnschreiben vom 16.08.2023 den Beschwerdeführern nicht wirksam zugestellt wurde.
Daraus folgt, dass mangels rechtswirksam zugestellter Mahnung kein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden durfte. Eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Beitragszuschlages erübrigt sich daher.
Selbst unter der nicht getroffenen Annahme, dass den Beschwerdeführern das Schreiben vom 18.09.2023 am 22.09.2023 zugestellt wurde, so wäre mangels vorheriger Mahnung die Vorschreibung des Beitragszuschlags nicht zulässig gewesen. Das Schreiben könnte allenfalls als Mahnung iSd § 34 Abs. 2 BSVG gewertet werden. Jedoch wäre die Einzahlung am 22.09.2023 dann rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. erfolgt und somit ebenfalls kein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
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