W251 2291255-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. 1314483304-231957685, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte im Wege ihres gesetzlichen Vertreters am 28.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.
Am 24.10.2023 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Parteiengehör. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.11.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Wege ihres gesetzlichen Vertreters.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Personenkreis falle, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in Betracht komme.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einen afghanischen Reisepass zu erhalten, da sie keine Tazkira besitze. Ein Reisedokument könne auch nicht über die afghanische Botschaft in Österreich erhalten werden.
Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2026 auf bis zum 27.01.2026 dem Gericht weitere Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und legte auch keine Unterlagen vor.
Das Bundesamt gab mit Schriftsatz vom 08.01.2026 bekannt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei am 07.10.2025 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Beschwerdeführerin stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 28.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2025 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der vorherige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wurde mit 06.10.2025 für ungültig erklärt, da diese nunmehr über den Status einer Asylberechtigten verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung getätigten Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren ist, diese zunächst über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte, ihr nunmehr der Status einer Asylberechtigten zukommt, sie auch über einen Konventionsreisepass verfügt und ihr Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anschließend für ungültig erklärt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus einem Schreiben des Bundesamtes.
Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen glaubhaften und nachvollziehbaren Unterlagen zu zweifeln. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Stellungnahme eingebracht oder Urkunden vorgelegt, die ein anderes Ergebnis nahelegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu Spruchteil A):
3.1.1. § 88 und 92 FPG lauten auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(…)
Konventionsreisepässe (FPG)
§ 94 (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
3.1.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2025 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der vorherige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wurde mit 06.10.2025 für ungültig erklärt.
Für Personen die über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen, für Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie für ausländische Staatsangehörige kann unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen gemäß § 88 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden. Personen, denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zukommt, kann auf Antrag gemäß § 94 FPG ein Konventionspass ausgestellt werden. § 94 Abs 1 FPG ist daher für Personen, denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zukommt, als lex specialis zu betrachten und ist auf diese nur die Bestimmung des § 94 FPG und nicht die Bestimmung des § 88 FPG anzuwenden.
Es liegen daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG nicht mehr vor.
Es ist eine Ausstellung eines Fremdenpasses durch die Republik Österreich, obwohl bereits ein gültiger Konventionspass von der Republik Österreich ausgestellt wurde, zudem gesetzlich nicht vorgesehen. Eine doppelte Ausstellung von Reisepässen ist auch nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen. Es besteht daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (zusätzliche) Ausstellung eines Fremdenpasses.
Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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