L521 2318000-1/4E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 32/25p, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren den
BESCHLUSS
gefasst:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX begehrte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von aus Sicht des Antragstellers im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Urfahr (Grundverfahren) rechtswidrig abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 lit. a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 47,00.
2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025 wurde der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen.
Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde aus, der Antragsteller sei im Grundverfahren als Vertreter des dortigen Antragstellers aufgetreten. Infolge eines am 25.09.2024 ergangenen Verbesserungsauftrages habe der Antragsteller einen neuen Grundbuchsantrag und nicht wie aufgetragen eine Folgeeingabe eingebracht. Da ein neuer Grundbuchsantrag eingebracht worden sei, habe hiefür Eingabegebühr gemäß TP 9 lit. a GGG eingezogen werden müssen.
3. Gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025 richtet sich die am 30.07.2025 eingebrachte Beschwerde des XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
4. Die Beschwerdevorlage langte am 22.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Note vom 03.12.2025 darüber in Kenntnis, dass § 4 Abs. 4 GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2).
Der beschwerdeführende Partei wurde die Möglichkeit einer Äußerung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Note vom 03.12.2025 eingeräumt, wovon die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX begehrte als Antragsteller mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 21.05.2025 eingebrachtem Antrag die Rückerstattung von im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Urfahr abgebuchten Eingabegebühren gemäß TP 9 lit. a GGG im Betrag von EUR 47,00.
1.2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025 wurde der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen.
1.3. Gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025 richtet sich die am 30.07.2025 eingebrachte Beschwerde des XXXX (antragstellende Partei des Grundverfahrens) an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Rückerstattungsbegehrens beantragt wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 32/25p der Präsidentin des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Urfahr.
2.2. Der am 21.05.2025 eingebrachten Antrag weist als Antragsteller eindeutig Rechtsanwalt XXXX aus, der sowohl im ERV-Deckblatt als auch im weiteren Verlauf der Eingabe als (einzige) Partei bezeichnet wird und auch in der letzten Zeile der Eingabe als Gefertigter angeführt ist. Der Name der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei XXXX wird im verfahrenseinleitenden Antrag nicht genannt.
Demgemäß wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen.
2.3. In der am 30.07.2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Beschwerde wird hingegen XXXX als beschwerdeführende Partei sowohl auf dem ERV-Deckblatt als auch eingangs sowie am Ende des Rechtsmittels angeführt.
2.4. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, die beschwerdeführende Partei hat die ihr zuletzt eingeräumte Möglichkeit einer Äußerung ungenutzt gelassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (statt aller VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN).
3.1.2. Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 lit a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit a GGG verpflichtet.
3.1.3. Der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a Z 1 unterliegen alle Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch, die Eingabegebühr beträgt EUR 47,00.
3.1.4. Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (statt aller VwGH 14.03.2024, Ro 2022/11/0003).
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei XXXX ist nicht Adressatin des hier angefochtenen Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 10.07.2025, Zl. 323 Jv 32/25p, womit der Antrag des XXXX auf Rückerstattung der im Grundverfahren mittels Abbuchung und Einziehung entrichteten Eingabegebühr von EUR 47,00 abgewiesen wurde.
XXXX hat auch keinen auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c GEG gerichteten Antrag gestellt. Der angefochtene Bescheid spricht nicht über Rechte der beschwerdeführenden Partei ab.
3.2.3. Eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ist somit ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist bei diesem Ergebnis nicht gegeben. Die dennoch erhobene Beschwerde ist unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2.4. Die beschwerdeführende Partei wird nochmals darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 4 GGG zufolge jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist.
Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2). Der in eigenem Namen gestellte Rückzahlungsantrag des XXXX wäre daher bei zutreffender rechtlicher Würdigung zurückzuweisen gewesen, zumal die Antragsteller nicht der Gebührenschuldner ist. Aufgrund der Unzulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde konnte dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren allerdings nicht aufgegriffen werden.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Eingabe sowie zur Beschwerdelegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
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