L501 2314661-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025, GZ: LGS SBG/2/0566/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum, für den kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wie folgt lautet: 04.03.2025 bis 01.04.2025.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) gemäß § 49 AlVG im Zeitraum 04.03.2025 bis 02.04.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.04.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
In ihrer firstgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie aufgrund ihrer der belangten Behörden bekannten Krankheiten, Tinnitus und grüner Star, psychisch sehr angeschlagen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 28.02.2025 nachweislich für den 04.03.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 03.04.2025 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. An diesem Tag habe sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ebenso ein Übersehen des Termins vorgebracht wie in ihrem Schreiben an die Ombudsstelle des AMS vom 07.04.2025, in welchem sie zudem angegeben habe, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden und bald in Pension gehen zu können, weshalb sie um Kulanz bitte. Die Ombudsstelle habe daraufhin die bP über die Möglichkeit der Vorlage einer, die Kontrollmeldesäumnis entschuldigenden ärztlichen Bestätigung informiert. Die bP sei diesem Hinweis in ihrem Schreiben vom 08.04.2025 dahingehend begegnet, dass sie seit 10 Jahren unter einem Tinnitus leide, dies belaste sie psychisch sehr, weshalb sie auch seit über 15 Jahren versuche, die Invaliditätsrente zu bekommen; aber da müsse man ja schon auf allen Vieren daherkommen, dass einem die genehmigt werde. Seitens der Ombudsstelle sei der bP in der Folge mitgeteilt worden, dass das AMS an die seitens der PVA festgestellte Arbeitsfähigkeit gebunden sei und daher dem gesetzlichen Auftrag, die bP in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nachzukommen habe. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass die bP keinen triften Grund im Sinne des § 49 AlVG vorgebracht habe und es keine Möglichkeit für eine Kulanz gebe.
Mit Schreiben vom 21.05.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP erwarb ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Jahr 2011; ab dem 31.05.2012 bis zum Pensionsantritt am 01.06.2025 stand sie mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Die von der belangten Behörde neben der herkömmlichen Abwicklung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gebotene Möglichkeit eines elektronischen Weges unter Nutzung des Internets war von der bP angenommen worden. Durch den Ersteinstieg in das eAMS-Konto stimmte die bP den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu. Sie verpflichtete sich demnach zu einer regelmäßigen Nutzung des eAMS-Kontos, insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen zu treffen. In der zwischen dem AMS und der bP am 20.02.2025 abgeschlossenen, bis 31.05.2025 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde nochmals festgehalten, dass die bP täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten zu überprüfen habe.
II.1.2. Der bP wurde am 28.02.2025 über ihr eAMS-Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ übermittelt. Der Nachrichtentext lautet:
„Sehr geehrter Herr […],
bitte beachten Sie die im Anhang gesendete Unterlage.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Arbeitsmarktservice“
Im Anhang dieser Nachricht befand sich ein Schreiben (mit dem Dateinamen „Kontrollmeldetermin.pdf“), worin der bP ein Kontrollmeldetermin für den 04.03.2025 um 08:15 Uhr vorgeschrieben wurde. In dem Schreiben wurde die bP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 49 AlVG verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.
Die Nachricht wurde von der bP am 28.02.2025 um 11:21 Uhr im eAMS-Konto empfangen und am 24.03.2025 um 07:35 Uhr gelesen.
Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 nicht wahr.
II.1.3. Mit Schreiben vom 18.03.2025 teilte die belangte Behörde der bP via eAMS gemäß § 24 Abs. 1 AlVG mit, dass ihr Leistungsbezug ab 04.03.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. Eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über Ihr eAMS-Konto reiche als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, unverzüglich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Das Schreiben enthielt zudem folgenden Hinweis: „ACHTUNG: Das Versäumen einer Kontrollmeldung kann für Sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Liegt kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis vor und erfolgt Ihre persönliche Wiedermeldung innerhalb von 62 Tagen ab dem Kontrollmeldeversäumnis, verkürzt sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer um die Anzahl der Tage zwischen versäumter Kontrollmeldung und der Wiedermeldung.“
Diese Mitteilung über die Bezugseinstellung vom 18.03.2025 wurde von der bP in ihrem eAMS-Konto am 19.03.2025 empfangen und gelesen.
Am 24.03.2025 teilte die bP via eAMS der belangten Behörde mit, dass sie glaube, sie habe irgendwie was vergessen und schilderte ihre Arztbesuche.
Mit Schreiben vom 24.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde erneut via eAMS über die Einstellung des Leistungsbezuges seit 04.03.2025 aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins sowie die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache informiert. Dieses Schreiben wurde von der bP in ihrem eAMS-Konto am 24.03.2025 empfangen und am 31.03.2025 gelesen.
In der Folge teilte die bP via eAMS mit, sie habe noch Arzttermine, sei heute krankgeschrieben worden, entschuldigte sich, den Termin versäumt zu haben und fragte, ob sie das Geld trotzdem erhalte.
Die belangte Behörde informierte die bP hierauf mit Schreiben vom 01.04.2025 erneut via eAMS über die Einstellung des Leistungsbezuges seit 04.03.2025 aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins sowie die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache.
II.1.4. Am 02.04.2025 sprach die bP persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte, dass sie sich im Krankenstand befinde. Die bP traf bei dieser Vorsprache ihre persönliche Betreuerin nicht an.
Am 03.04.2025 sprach die bP neuerlich persönlich bei der belangten Behörde vor und gab niederschriftlich befragt an: „Ich, [Name der bP], habe die Kontrollmeldung am 04.03.2025 nicht eingehalten, weil ich den Termin übersehen habe.“
Die bP legte für den Zeitraum 01.04.2025 bis 02.04.2025 eine von einem Allgemeinmediziner am 03.04.2025 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Am 02.04.2025 lag trotz Krankenstand kein Krankengeldbezug vor.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie der Alterspension ist in dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf dokumentiert und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt.
Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 04.03.2025 samt Darlegung der Folgen im Falle einer Versäumung des Termins ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2025. Dass dieses Schreiben am 28.02.2025 auf dem eAMS-Konto der bP einlangte und dieses am 24.03.2025 von der bP gelesen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll des eAMS-Systems und ist ebenso unstrittig wie der Inhalt der unter Pkt. II.1.3. wiedergegebenen sonstigen Kommunikation zwischen der bP und der belangten Behörde via eAMS samt Empfangs- und Lesedaten.
Die persönliche Vorsprache der bP bei der belangten Behörde bereits am 02.04.2025 ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Zusammenhalt mit einem im Verwaltungsakt einliegenden Vermerk, aus dem hervorgeht, dass die bP anwesend war und ihren eingestellten Bezug aktivieren habe wollen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
§ 47 Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
II.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136).
Der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges. Erfolgt die „Geltendmachung des Fortbezuges“ an einer „den Organisationsvorschriften des Arbeitsmarktservice nicht entsprechenden Stelle“, so ist dies für die Wirksamkeit der Geltendmachung ohne Belang, weil das Gesetz, welches nur die Geltendmachung des „Fortbezuges“ nennt, darauf nicht abstellt (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0136).
Generell wird dann aus der (zwar nicht als förmliche Geltendmachung des Fortbezuges zu verstehenden) Vorsprache einer arbeitslos gemeldeten Partei bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die als konkretes Anbringen iZm einem Leistungsanspruch zu qualifizieren ist (zB Vorlage einer Krankenbestätigung, Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes), die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice resultieren, die Partei zu befragen, ob sie (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anstrebt, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt gem. § 49 Abs 2 AlVG wegen Nichteinhaltung eines Kontrolltermins nicht im Leistungsbezug steht (vgl. idS VwGH 23. 10. 2002, 2002/08/0041). Verschafft sich die Behörde nicht von sich aus durch entsprechende Fragestellung Klarheit, ist das (nicht formgerechte) Anbringen jedenfalls auch als auf den Fortbezug der Leistung gerichtetes Begehren zu qualifizieren (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 829).
II.3.4. Der bP wurde am 28.02.2025 über ihr eAMS-Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ übermittelt. Im Anhang dieser Nachricht befand sich ein Schreiben (mit dem Dateinamen „Kontrollmeldetermin.pdf“), worin der bP ein Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 um 08:15 Uhr bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben und sie auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termins hingewiesen wurde. Die Nachricht wurde von der bP am 28.02.2025 um 11:21 Uhr im eAMS-Konto empfangen.
Die bP war gemäß den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu einer regelmäßigen Kontrolle ihres eAMS-Kontos unter Beachtung der einlangenden Nachrichten des AMS und Vornahme der daraus resultierenden Veranlassungen verpflichtet. Zu betonen ist, dass die bP über ein Jahrzehnt im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden ist, sie folglich ihre Verpflichtungen kannte und über Erfahrung im Kontakt mit der belangten Behörde bzw. der Handhabung des eAMS verfügte. Die bP hatte sohin im Sinne der Judikatur nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung sich von dem Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin der bP entsprechend der Bestimmungen des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen worden ist.
Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.
Die bP meinte diesbezüglich, den Termin übersehen zu haben bzw. aufgrund ihrer der belangten Behörde ohnedies bekannten Krankheiten psychisch angeschlagen zu sein, ohne allerdings auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern sie durch diese Erkrankungen an der Kenntnisnahme und Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen wäre. Der im Verwaltungsakt einliegenden Kommunikation zwischen der belangten Behörde und der bP ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie diverse Arztbesuche absolviert hat, ihre Erkrankungen der belangten Behörde bekannt sind und ihr trotz ihrer Erkrankungen die Invaliditätspension nicht zugesprochen worden ist. In Anbetracht dieses Vorbringens ist aber jedenfalls Arbeitsfähigkeit zu konstatieren und ist nicht zu erkennen, inwiefern ihre bereits seit längerer Zeit bestehenden – von der zuständigen Behörde als für die Gewährung einer Invaliditätspension als nicht ausreichend angesehenen – Erkrankungen sie an der Kenntnisnahme und Wahrnehmung des Kontrollmeldetermin gehindert hätten bzw. dass sie nicht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung der Säumnis hätte treffen können. Auch das unter Pkt. II.1.3. beschriebene Verhalten der bP, trotz mehrmaliger Information nicht persönlich beim AMS vorzusprechen, zeigt einen sorglosen Umgang der bP mit Terminen bzw. Verpflichtungen. Die bP behauptete schließlich auch nicht, am Tag des Kontrollmeldetermins durch einen Arztbesuch oder einen Krankenstand verhindert gewesen zu sein. Die Entschuldigungen der bP für ihre Säumnis sind daher gesamt gesehen nicht als "triftiger Grund" im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG zu werten.
Die bP hat folglich den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Abs. 1 AlVG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der diesbezüglich von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum war – wie von ihr selbst im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt - im Hinblick auf die unter Pkt. II.3.3. dargelegte Rechtsprechung auf den 01.04.2025 zu verkürzen.
Die bP sohin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 04.03.2025 (Tag der versäumten Kontrollmeldung) bis zum 01.04.2025 (letzter Tag vor der Wiedermeldung) verloren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062).
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