W260 2306862-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025, WF: 2024-0566-9-042981, wegen Feststellung dass im Zeitraum vom 18.10.2024 bis 14.11.2024 keine Notstandshilfe gemäß §§ 11 iVm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden “Beschwerdeführer”) bezog seit dem 01.03.2019 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
2. Der Beschwerdeführer war zuletzt am 07.10.2024 für einen Tag geringfügig bei der XXXX beschäftigt, bezog im Anschluss Notstandshilfe und begann am 17.10.2024 bei der XXXX (im Folgenden kurz “ XXXX ”)als Arbeiter.
3. Das Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden “belangte Behörde”) vermerkte am 18.10.2024, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2024 ein Dienstverhältnis bei XXXX eingegangen sei, der Bezug wurde folglich eingestellt.
4. Im Zuge einer HVB Meldung vom 21.10.2024 erlangte die belangte Behörde darüber Kenntnis, dass das Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Beschwerdeführer beendet wurde.
5. Der Beschwerdeführer wurde aktenvermerklich festgehalten am selben Tag aufgefordert Stellung zu nehmen, warum er sein letztes Dienstverhältnis selbst aufgelöst hätte.
6. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab und erfolgte am 28.10.2024 eine Niederschrift vor der belangten Behörde. Hiebei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es vor Beginn des Dienstverhältnisses geheissen habe, dass es die Möglichkeit gäbe Mittagessen zu gehen, dem sei nicht so gewesen. Auch in der näheren Umgebung des Betriebes hätte es keine Essensmöglichkeit gegeben. Eine halbe Stunde Mittagspause bei einer Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr seien nicht ausreichend gewesen.
7. Am XXXX erließ die belangte Behörde einen Bescheid worin festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer vom 18.10.2024 bis 14.11.2024 keine Notstandshilfe gebühre, Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst hätte, Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
8. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und führte darin zusammengefasst aus, dass ihm die Firma XXXX beim Bewerbungsgespräch versichert hätte, dass es die Möglichkeit zum Mittagessen geben würde, dies stimmte jedoch nicht, wie es sich am ersten Tag herausstellte. Es gäbe auch keine Frühstückspause, was er noch verstehe, in einem russischen Gulag würde er das erwarten aber nicht in Wien.
9. Mit E-Mail vom 20.12.2024 bestätigte XXXX auf Anfrage der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer über XXXX bei der Firma XXXX im Einsatz war, er hätte das Dienstverhältnis nach dem ersten Arbeitstag im Probemonat aufgelöst.
10. Die gelangte Behörde erließ in der Folge beschwerdegegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025, mit welcher die Beschwerde vom 18.11.2024 gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde.
11. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 zur Vorlage gebracht.
12. Am 29.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde und des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit bei der Firma XXXX nach dem ersten Arbeitstag am 17.10.2024 aufgelöst.
Bei der Firma XXXX war eine Mittagspause von ca. 30 Minuten vorgesehen.
Dem Beschwerdeführer sagte die ihm von der Firma angebotene Verpflegung, welches man sich in der Betriebsküche aufwärmen konnte, nicht zu.
Der Beschwerdeführer gab am Ende des ersten Arbeitstages gegenüber einem Kollegen, der nicht sein Vorgesetzter war an, nicht mehr zum Dienst zu kommen.
Der Beschwerdeführer nahm weder in der vierwöchigen Sperrfrist noch in zeitlicher Nähe zur Auflösung des früheren Dienstverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und es droht ihm keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS, des Bundesverwaltungsgerichts und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Die Feststellung zum Dienstverhältnis und dessen Auflösung, sowie der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ergeben sich unbestritten aus den Verfahrensakten und den darin enthaltenen Auszügen.
Die Feststellung zur Mittagspause ergibt sich aus der Nachricht der Firma XXXX an die belangte Behörde (Nr. 17 lt. BVZ) und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 29.10.2025, Aussage BF, Seite 5).
Die Feststellung zum in der Firma angebotenen Essen ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 29.10.2025, Aussage BF, Seite 5).
Die Feststellung zur Beendigung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 29.10.2025, Aussage BF, Seiten 4 und 5).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und Überschuldung ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers bzw. hat er hiezu im ganzen Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses:
3.3.1.1. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat, oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).
Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person.
Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat.
Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).
Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 AlVG ist noch weiter und unpräziser gefasst.
Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden.
Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).
Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann.
Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist.
Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG), wie es gegenständlich der Fall ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt, oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.
3.3.1.2. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer festgestelltermaßen am Ende des ersten Arbeitstages gegenüber einem Kollegen, der nicht sein Vorgesetzter war, an, nicht mehr zu kommen.
Fraglich ist daher, ob es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers – wie von der belangten Behörde angenommen – um einen Austritt gehandelt hat und der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht ist.
3.3.1.3. Die Sanktion des § 11 AlVG kann grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn das Dienstverhältnis durch Willenserklärung, entweder seitens des Arbeitgebers bei Verschulden des Arbeitsnehmers oder freiwillig durch den Arbeitnehmer selbst, aufgelöst wird (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsrecht (21. Lfg. Mai 2023) §11 Rz 291).
Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen berechtigten vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Arbeitsgebers handelt.
Der Beschwerdeführer hatte festgestelltermaßen die Möglichkeit einer Mittagspause, das ihm von der Firma angebotene Essen, welches man sich in der Betriebsküche aufwärmen konnte, sagte ihm jedoch nicht zu. Aus den unzweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass ihm sogar von der Mitarbeiterin, die ihn eingestellt hatte, die von der Firma bestellte Tiefkühlkost angeboten wurde, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Dienstgeber an der Beendigung des Dienstverhältnisses interessiert gewesen wäre. Seitens des Dienstgebers hat es keinen Grund gegeben, das Dienstverhältnis zu beenden.
3.3.1.4. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt:
Als erstes Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen (und damit Nachsichts-)Fall nennt § 11 Abs. 2 die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung in § 10 Abs. 3 muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, diese kann also auch selbständiger Natur sein (Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 18 (Stand 1.12.2023, rdb.at).
Die Nachsichtserteilung kommt im Übrigen aber auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme der neuen Beschäftigung erst nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1, aber noch in einer zeitlichen Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und vor allem noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist (Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 18 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A).
Der Beschwerdeführer nahm festgestelltermaßen weder in der vierwöchigen Sperrfrist noch in zeitlicher Nähe zur Auflösung des früheren Dienstverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.
Als zweites Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall findet sich in § 11 Abs. 2 die freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.
Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 11 AlVG Rz 299).
Der Beschwerdeführer hat festgestelltermaßen keine gesundheitlichen Gründe vorgebracht.
Der weitere Nachsichtsgrund der verschuldeten bzw. freiwilligen Herbeiführung von Arbeitslosigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist zwar primär auf selbständig Erwerbstätige zugeschnitten.
Da durch diese Bestimmung aber erstmals eine Berücksichtigung finanzieller Aspekte einer Erwerbstätigkeit Eingang in § 11 AlVG gefunden hat, wird diese Wertung aus Gleichheitserwägungen ab 2009 auch für unselbstständig Erwerbstätige gelten müssen. Auch diese können aus Gründen der drohenden Überschuldung oder drohenden Privatkonkurses in die Lage geraten, eine Tätigkeit aufgeben zu müssen, die ihre finanzielle Situation gravierend verschlechtern würde (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 11 AlVG Rz 299).
Auch für das Vorliegen dieser weiteren in § 11 Abs. 2 AlVG aufgezählten berücksichtigungswürdigen Gründe (Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende) gibt es im Verfahren keine Anhaltspunkte.
3.3.2. Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer entlassen wurde, gekündigt hat oder ausgetreten ist, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 11 AlVG Rz 291).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer hiezu niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Gründe geltend gemacht. Der Regionalbeirat wurde informiert.
3.4. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Probezeit darzulegen.
Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §11 AlVG.
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