W218 2313591-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.04.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Polyneuropathie vorliege. Darüber hinaus lägen monoklonale Gammopathien mit realer Signifikanz bei laG-Lambda Paraprotein vor. Die leichte Mitralklappeninsuffizienz sei nicht ausreichend gewürdigt worden und läge beim Beschwerdeführer eine schwere arterielle Hypertonie mit kardialer Dekompensation vor. Es lägen zudem Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aufgrund Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit vor. Der Beschwerdeführer beantragte eine Neubewertung des Grades der Behinderung.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 02.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 27.11.2025 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025) übermittelte der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er über eine Gelenksprothese linkes Knie verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Kniegelenksarthrose beidseits, Pos.Nr.: 02.05.19, Grad der Behinderung 30%
2. Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 10%
3. Polyneuropathien, Pos.Nr.: 04.06.01, Grad der Behinderung 10%
4. Leichte Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Kniegelenksarthrose beidseits“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.19 und mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den mäßigen radiologischen Veränderungen und funktionellen Einschränkungen.
Beim Beschwerdeführer liegt seit 1997 eine VKB Plastik links vor, wobei auch eine Knietotalendoprothese links geplant ist. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die medizinische Sachverständige eine geringgradige Umfangsvermehrung sowie geringgradige Konturvergröberung in den Kniegelenken objektivieren, es bestanden zudem endlagige Beugeschmerzen. Es bestand jedoch keine Überwärmung und waren die Kniegelenke in allen Ebenen stabil. Der Beschwerdeführer konnte mit Halbschuhen und ohne Hilfsmittel selbstständig gehen, wenn sich das Gangbild auch etwas breitspurig und kleinschrittig zeigte.
Dem orthopädischen Befund vom 05.07.2023 ist eine Gonarthrose zu entnehmen und wurde dem Beschwerdeführer eine Totalendoprothese empfohlen.
Inzwischen verfügt der Beschwerdeführer über eine Gelenksprothese linkes Knie. Dieser neu vorgelegte Befund unterliegt allerdings dem Neuerungsverbot und vermag sohin an der getroffenen Einschätzung nichts zu verändern.
Die Einstufung des Grades der Behinderung erfolgt aufgrund der objektivierbaren Funktionseinschränkungen, sodass aufgrund der Untersuchungsergebnisse und aufgrund der Kriterien der Einschätzungsverordnung derzeit keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vorzunehmen ist.
Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 2 „Diabetes mellitus“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und einem Grad der Behinderung von 10 vH ein, da lediglich eine Kostbeschränkung ohne Medikation etabliert ist. Der einzig aufliegende gemessene HbA1c Wert betrug 7,2, doch geht dies aus dem Ambulanzbesuch in der Diabetesambulanz vom 04.12.2023 hervor. Daher kann eine höhere Einstufung derzeit nicht vorgenommen werden.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende „Polyneuropathien“ wurden von der medizinischen Sachverständigen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Begründet wurde dies mit den objektivierbaren Sensibilitätsstörungen und ist die Monoclonale Gammopathie hierbei mitberücksichtigt.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnten im Bereich der unteren Extremitäten beidseitig Gefühlsstörungen, insbesondere in den Füßen, objektiviert werden. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch selbstständig und ohne Hilfsmittel gehen, es bestand beidseitig kein Einsinken des Vorfußes, der Richtungswechsel war sicher möglich. Im Zuge des Hinlegens auf die Untersuchungsliege und des Wiederaufstehens konnten keine Einschränkungen in den Bewegungsabläufen objektiviert werden. Dem Beschwerdeführer war sowohl das freie Stehen als auch der Einbeinstand und der Zehenballenstand möglich, der Fersenstand wurde aber nicht durchgeführt. Er konnte das Zehenheben rechts angedeutet und links komplett durchführen.
Dem in der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbericht vom 10.09.2024 ist hierzu zu entnehmen, dass die unteren Extremitäten frei beweglich sind, eine Polyneuropathie mit sockenförmig verteilten Parästhesien sowie eine Fußhebungsschwäche beidseitig, welche rechts stärker ausgeprägt war als links, bestanden. Dies stimmt im Wesentlichen mit dem sachverständlichen Untersuchungsergebnis überein.
Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf den neurologischen Befundbericht vom 01.07.2024 und führte aus, es lägen schwere Polyneuropathien vor. Diesem Befundbericht ist jedoch lediglich eine Polyneuropathie ohne Schweregrad als Diagnose zu entnehmen und wurde hierbei ausgeführt, dass eine sensomotorische axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten vorliege, eine Verschlechterung seit der Voruntersuchung im September 2023 konnte nicht objektiviert werden.
Nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung ist die Polyneuropathie nach dem Schweregrad der sensiblen und motorischen Ausfälle zu beurteilen. Aufgrund der Ergebnisse der gutachterlichen persönlichen Untersuchung, welche im Wesentlichen mit dem neurologischen Befundbericht vom 01.07.2024 übereinstimmt, ist derzeit keine höhere Einstufung dieses Leidens vorzunehmen.
Schließlich stufte die medizinische Sachverständige das Leiden 4 „Leichte Hypertonie“ schlüssig und nachvollziehbar mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH ein.
Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.09.2024 ist ein Blutdruck von 160/100 und ein Ruhepuls von 65/Minuten zu entnehmen, weitere Blutdruckmessungen sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen und kann daher derzeit keine höhere Einstufung vorgenommen werden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass die Einschätzungsverordnung lediglich die „Leichte Hypertonie“ mit einem Grad der Behinderung von 10 vH und eine „Mäßige Hypertonie“ mit einem Grad der Behinderung von 20 vH festlegt, eine schwere Hypertonie ist nicht gesondert einzustufen, weitere Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems sind nicht befundbelegt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt dem führenden Leiden folgend somit 30 vH.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher kann das von dem Beschwerdeführer am 03.12.2025 übermittelte Beweismittel (medizinischer Befunde) bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise