W218 2313169-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.04.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Leiden „Psoriasis vulgaris“ zu gering eingestuft worden wäre, da Therapien bereits beendet worden wären, da diese nicht vertragen oder wirkungslos gewesen wären. Es seien weder die Folgen noch die Schwere der Erkrankung richtig eingestuft worden. Es läge ein Grad der Behinderung von 50 vH vor, da an Händen und Füßen ein stark beeinträchtigender lokaler Befall vorläge und die Beschwerdeführerin daher nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 23.05.2025 reichte die belangte Behörde eine weitere Unterlage zu der am 22.05.2025 übermittelten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach.
5. Mit Schreiben vom 30.05.2025 legte die belangte Behörde eine bei ihr am 27.05.2025 eingelangte Bekanntgabe der Beschwerdeführervertretung vom 26.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 04.06.2025 wurde der vertretenen Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt. Sie wurde aufgefordert den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, da in der vorgelegten Beschwerde Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten genommen wurde. Der gegenständliche Bescheid umfasst jedoch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2025 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag) wurde die Beschwerde dahingehend richtiggestellt, dass diese gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht werde.
8. Die vertretene Beschwerdeführerin übermittelte am 09.07.2025 weitere medizinische Befunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Psoriasis vulgaris, Pos.Nr.: 01.01.02, Grad der Behinderung 30%
2. rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Psoriasis vulgaris“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 01.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl mit dem mittleren Rahmensatz mit dem Umstand, dass diese lokalisiert ist, insbesondere auf den Fußssohlen und in der rechten Handfläche der Beschwerdeführerin.
In der persönlichen Untersuchung konnte der Sachverständige ekzematöse, leicht schuppende Veränderungen rechts, insbesondere am Daumenballen und beidseitig im Fußsohlenbereich mit Rhagadenbildung objektivieren.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der gewählten Positionsnummer 01.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 bis 30 vH Folgendes vor: „Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen.“ Eine Einstufung mit 40 vH bedarf nach der Einschätzungsverordnung Folgendes: „Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen“. Für die Einstufung dieses Leidens unter der Positionsnummer 01.01.02 und einem Grad der Behinderung von 50 bis 80 vH ist nach der Einschätzungsverordnung Folgendes zu beachten: „Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung. Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen“
Bei der Beschwerdeführerin liegt nach dem Arztbrief vom 26.09.2024 eine ekzematöse Psoriasis mit starkem Juckreiz vor. Laut dem Arztbrief vom 25.09.2024 ist dies auf den Bereich der Füße beschränkt. Trotz der schwierigen Therapie ist die Psoriasis bei der Beschwerdeführerin auf die rechte Hand und die Füße beschränkt. So gab sie im Zuge der persönlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen selbst an: „starkes Jucken in den Füßen und rechte Hand in der Nacht, Schmerzen durch Risse in den Füßen… .“ Eine generalisierte Hauterscheinung ist nicht befundbelegt.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin in Stiefeletten frei gehen und zeigte keine Einschränkungen beim Abrollen, der Zehenballengang und der Fersengang konnten durchgeführt werden, sie konnte sich selbstständig ausziehen und wieder anziehen. Es konnten keine funktionellen Beeinträchtigungen in den oberen und unteren Extremitäten objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Gelenke altersentsprechend frei bewegen.
Dieses Leiden wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.06.2022 erstmalig eingestuft, da es nunmehr objektivierbar ist. Eine höhere Einstufung dieses Leidens, insbesondere mit einem Grad der Behinderung von 50 vH, wie in der Beschwerde ausgeführt, kann derzeit nicht vorgenommen werden.
Der Sachverständige stufte das Leiden 2 „rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand“ gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.06.2022 mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH ein, da keine psychotischen Symptome vorliegen, die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist und sie auch weiterhin sozial integriert ist.
Im Verfahren wurde ein – handgeschriebener – fachärztlicher Befund vom 25.02.2025 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit über drei Jahren wegen ihrer körperlichen und psychischen Probleme nicht arbeitsfähig wäre. Da das Vorgutachten von einem Facharzt für Psychiatrie auf einer persönlichen Untersuchung vom 23.06.2022 basiert, vermag diese Stellungnahme zu keiner höheren Einstufung führen, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes daraus nicht ableitbar ist. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem beigezogenen Sachverständigen zudem in der persönlichen Untersuchung keine diesbezüglichen Beschwerden an.
Darüber hinaus wurde die Einstufung dieses Leidens in der Beschwerde nicht beeinsprucht, sodass an der Einstufung dieses Leidens festgehalten wird.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da dieses mit einem Grad der Behinderung von 10 vH von zu geringer Relevanz ist. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt dem führenden Leiden folgend somit 30 vH.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Personen des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher kann das von der belangten Behörde am 26.05.2025 nachgereichte Dokument und die von der vertretenen Beschwerdeführerin am 09.07.2025 dem Gericht vorgelegten Beweismittel (medizinische Befunde) bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise