IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 03.07.2025, OB: 63189242200025, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 27.05.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS, belangte Behörde) einlangend die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) und legte medizinische Unterlagen vor. Im Antragsformular war der Hinweis enthalten, dass der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt, wenn der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung ist.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers holte das SMS mehrere Sachverständigengutachten ein, und zwar ein Gutachten eines Orthopäden/Unfallchirurgen vom 07.11.2024 mit Untersuchung am 06.11.2024, ein Akten-Gutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Augenheilkunde vom 27.11.2024 sowie ein diese Gutachten zusammenfassendes Akten-Gutachten vom 17.12.2024, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 Prozent bewertet wurde und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Parteiengehör wurden vom SMS weitere Gutachten eingeholt – ein Gutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Augenheilkunde vom 12.03.2025 mit Untersuchung am selben Tag, ein Akten-Gutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 21.03.2025 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 27.03.2025, durchgeführt durch den befassten Orthopäden/Unfallchirurgen.
Darin wurden ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent sowie folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Ein relevantes Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde gutachterlicherseits nicht festgestellt:
„Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.“
Nachdem der Beschwerdeführer auch gegen diese Gutachten Einwendungen (im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) eingebracht hatte, holte das SMS eine Stellungnahme des befassten Orthopäden/Unfallchirurgen vom 26.06.2025 ein. Diese ergab Folgendes:
„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, er könne schlechter gehen als im Gutachten angeführt, er sei auch deshalb am gesellschaftlichen Leben gehindert.
Die Leiden wurden allesamt korrekt nach der EVO eingeschätzt. Es ist die abstrakte Gehfähigkeit einzuschätzen, unabhängig vom Wohnort oder von baulichen Gegebenheiten.
Da keine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vorliegt, kann das Kalkül nicht geändert werden.“
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde daraufhin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.07.2025 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen (erneut) vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer einige Minuten gehen könne. Er brauche jedoch drei- bis viermal so viele Schritte wie ein gesunder Mensch, um die gleiche Strecke zurückzulegen. Wenn es Unebenheiten gebe, müsse der Beschwerdeführer einen sehr breiten Sicherheitsschritt gehen, was dann sehr anstrengend sei, da er Angst vor dem Stolpern und Hinfallen habe. Erschwert werde dies durch sein blindes Auge, da er solche Unebenheiten eben nicht genau einschätzen könne. Komme dann noch die Dämmerung bzw. Dunkelheit dazu, verschlechtere sich das noch. Das soziale Leben finde aber meistens am Abend statt, da sei die Sicht noch schlechter und der Beschwerdeführer werde noch unsicherer und er benötige schon für kurze Wege sehr lange. Sein Anliegen sei auch nicht wohnortbezogen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er könne nochmals zum SMS kommen, um kurz zeigen zu können, was ihm konkret Probleme bereite und warum es daher so wichtig sei, dass er nicht zu weite Strecken gehen müsse, um auch sein Privatleben inklusiv gestalten zu können. Der Beschwerde beigelegt waren u. a. Zeitungsartikel betreffend Parkplätze und Barrierefreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Beschwerdevorlage ein orthopädisches/unfallchirurgisches Akten-Gutachten des bereits befassten Sachverständigen ein.
Dieser wurde ersucht folgende Punkte zu beurteilen:
„1) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, bei […] BF verbunden?
3) BF bringt vor, dass sein breiter Sicherheitsgang – insbes. bei Unebenheiten – durch sein blindes Auge erschwert werde, da er Unebenheiten nicht genau einschätzen könne. Dies verschlimmere sich bei Dunkelheit (siehe Beschwerde). Welche Auswirkungen hat die Blindheit eines Auges mit den von Ihnen festgestellten orthopädischen Leiden? Wird dadurch die Gehstrecke des BF bzw. seine Mobilität eingeschränkt?
4) Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis abweichenden Beurteilung.“
Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.09.2025 ergab auszugsweise Folgendes:
„Vorgutachten: 7.11.2024 und 21.3.2025; Zusammenfassung mit Augen GA 27.3.2025
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: keine
Relevante Anamnese: Knieabnützung beidseits, Kreuzbandauslockerung rechts
Hüftendoprothese rechts nach Schenkelhalsbruch
Medikation: Schmerzmittel WHO Stufe 1 bei Bedarf laut GA 11/2024
Sozialanamnese: Einkaufsleiter (aus GA 11/2024)
11/2024 erhobener Status:
166 cm grosser und 63 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
BWS-drehung 35-0-35,
FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-45, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke
50-0-50, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 […] zu links 0-0-110, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-115 + Schublade zu links 0-0-125,
bandfest.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang 11/2024 in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) Das festgestellte Leiden 1, die beidseitige Knieabnützung, ist leichten Grades. Es wurde unter 02.05.19 nach EVO mit 30% eingeschätzt, da trotz guter Beweglichkeit (beidseits besser als 0-0-90!) die Kreuzbandauslockerung rechts miteinbezogen wurde, es besteht eine muskulär kompensierte, somit Teilinstabilität, rechts, die isoliert mit 02.04.24 mit 10%, da einseitig, zu bewerten wäre.
Das sichere Benützen der ÖVM ist dadurch nicht eingeschränkt.
Das festgestellte Leiden 2 ist ebenfalls leichten Grades, es wurde die Hüftendoprothese unter 02.05.07 mit 20% und dem oberen Rahmensatz eingeschätzt, da zwar eine sehr gute Beweglichkeit vorliegt (besser als 0-10-90 laut EVO), aber der Schenkelhalsbruch und der nachfolgende Eingriff der Endoprothese erst etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem Schenkelhalsbruch noch höher einzuschätzen war. Hinweise für Komplikationen nach Hüftendoprothese (Infekt, Auslockerung, Nervenschaden etc..) liegen nicht vor.
Ad2) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.
Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung beider Kniegelenke und des rechten Hüftgelenkes nach Endoprothese mit guten Beweglichkeiten.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Der BF verwendet normale Schmerzmittel (WHO Stufe 1), welche die Beschwerden weiter zu lindern imstande sind.
Ein unsicheres Gangbild lag bei der Untersuchung nicht vor, auch kein besonders anzuführender breiter Sicherheitsgang; ist weder befunddokumentiert und auch klinisch nicht feststellbar.
Nötig ist er auch nicht.
Es ist anzumerken, dass die radiologischen Befunde allesamt mehr als 10a alt sind.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Das Augenleiden wurde mit 30% eingestuft. Im Zusammenwirken mit den orthopädischen Leiden ergibt sich zwar dadurch eine Erhöhung des GdB, weil es sich laut Gutachtenspraxis um ein relevantes Sinnesleiden handelt, bezüglich des Gangbildes besteht durch das einseitige Augenleiden keine relevante Auswirkung, da die Sehleistung durch das andere Auge ausreichend kompensierbar ist, die eventuell verringerte Tiefenwahrnehmung wäre mit einer sensorischen PNP gleichzusetzen, die aber auch nicht relevant verstärkend wirken würde.“
Weder das SMS noch der Beschwerdeführer brachten eine Stellungnahme zum Gutachten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH bzw. Prozent und einer Zusatzeintragung.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
11/2024 erhobener Status:
166 cm großer und 63 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
BWS-drehung 35-0-35,
FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-45, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke
50-0-50, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-110, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-115 + Schublade zu links 0-0-125,
bandfest.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang 11/2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.
Funktionseinschränkungen: Knieabnützung beidseits; Hornhautdekompensation links, Zustand nach Hornhauttransplantation links, Zustand nach expulsiver Blutung, Zustand nach rezidivierender Iridocyclitis links; Hüftendoprothese rechts nach Schenkelhalsbruch.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung beider Kniegelenke und des rechten Hüftgelenkes nach Endoprothese mit guten Beweglichkeiten.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren, zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verwendet „normale Schmerzmittel (WHO Stufe 1)“, welche die Beschwerden weiter zu lindern imstande sind.
Ein unsicheres Gangbild lag bei der Untersuchung nicht vor, auch kein besonders anzuführender breiter Sicherheitsgang – dieser ist weder befunddokumentiert noch klinisch feststellbar. Nötig ist ein solcher auch nicht.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Das einseitige Augenleiden hat auf das Gangbild keine relevante Auswirkung, da die Sehleistung durch das andere Auge ausreichend kompensierbar ist. Die eventuell verringerte Tiefenwahrnehmung wäre mit einer sensorischen PNP gleichzusetzen, die aber auch nicht relevant verstärkend wirken würde.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.09.2025, in dem insbesondere die Ergebnisse der vom SMS eingeholten Gutachten (Gutachten des auch vom Bundesverwaltungsgericht befassten Orthopäden/Unfallchirurgen vom 07.11.2024 mit Untersuchung am 06.11.2024, Akten-Gutachten desselben Sachverständigen vom 21.03.2025, Gesamtbeurteilung vom 27.03.2025) berücksichtigt wurden.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 26.09.2025 wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und – wie schon in den vom SMS zuletzt eingeholten Gutachten – kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Das Beschwerdevorbringen wurde vom Sachverständigen genauso berücksichtigt wie die vom SMS zuletzt eingeholten relevanten Gutachten. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters im Gutachten vom 26.09.2025 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
Der Sachverständige hat im Gutachten vom 26.09.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Alle Gelenke sind nach den Angaben des Gutachters ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung beider Kniegelenke und des rechten Hüftgelenkes nach Endoprothese mit guten Beweglichkeiten. Ein unsicheres Gangbild lag bei der Untersuchung nicht vor, auch kein besonders anzuführender breiter Sicherheitsgang, der weder befunddokumentiert noch klinisch feststellbar ist. Nötig ist dieser – nach den Ausführungen des Sachverständigen – ebenso wenig.
Zudem ist der Sachverständige im Detail auf Art und Ausmaß der Schmerzen eingegangen. So führte dieser nachvollziehbar aus, dass beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren, zu rechnen ist und starke Schmerzen nicht zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer verwendet – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt – „normale Schmerzmittel (WHO Stufe 1)“, welche die Beschwerden weiter zu lindern imstande sind.
Es liegt – wie sich aus dem Gutachten ergibt – zudem keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Das einseitige Augenleiden hat auf das Gangbild keine relevante Auswirkung, da die Sehleistung durch das andere Auge ausreichend kompensierbar ist. Die eventuell verringerte Tiefenwahrnehmung wäre – nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters – mit einer sensorischen PNP (Polyneuropathie) gleichzusetzen, die aber auch nicht relevant verstärkend wirken würde.
Zudem ist keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Für das Vorliegen einer solchen gibt es im gesamten Akt keinen Hinweis. Insbesondere in den eingeholten Gutachten wurde eine solche nicht festgehalten.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen können überwunden werden. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, gesichert durchführbar.
Eine allfällige behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung einer Gehhilfe konnte jedoch ohnehin nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verwendet auch keine Hilfsmittel zur Fortbewegung, wie sich aus den dokumentierten Untersuchungen ergibt.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt wird jedoch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS mehrere Sachverständigengutachten ein.
Aufgrund der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein (weiteres) orthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten ein. Darin wurde im Detail auf den Zustand des Beschwerdeführers eingegangen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten auch nicht entgegengetreten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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