W166 2313072-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. Basierend auf einem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.12.2023 wurde die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ befristet bis 31.03.2025 vorgenommen.
Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Behindertenpass mit 60% seit 19.08.2021.
Seit 30.11.2023: Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" befristet mit 31.03.2025, ein Neuantrag wurde gestellt.
Geplante Nachuntersuchung.
Vorgutachten Dr. XXXX vom 22.02.2021: Klumpfuß beidseits Gdb von 60%, keine Unzumutbarkeit.
Vorgutachten Dr. XXXX vom 09.11.2021: keine Unzumutbarkeit.
Vorgutachten Dr. XXXX vom 30.11.2023: Ungefähr 2 Monate nach Operation des linken Fußes, gehend mit 2 Unterarmstützkrücken, daher wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit Nachuntersuchung gewährt.
Klumpfuß beidseits seit der Geburt, bereits 6 bis 7 Mal an beiden Füßen operiert worden, teils in Speising, teils im Donauspital.
Die letzte Operation an der Klinik Donaustadt laut letztem Gutachten war geplant am 18.09.2023: Achillessehnenverlängerung links, sowie dorsales Release des oberen und unteren Sprunggelenkes, Abtragung einer Exostose am Taluskopf links, eventuell Release der Plantarfaszie links.
Zustand nach Schulterluxation rechts – operative Stabilisierung 2024 im Donauspital.
Zustand nach Operation eines Sacraldermoides 2021 im Donauspital.
Zustand nach Appendectomie 2020/2021 im Donauspital.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen beim längeren Gehen.
Knieschmerzen beidseits
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Derzeit keine Medikamente, keine Schmerzmedikation.
Heute mit üblichem Schuhwerk ohne Schuhausgleich mit Einlagen ohne Hilfsmittel mobil.
Die vorhandenen orthopädischen Schuhe werden nicht getragen.
Ein Schuhausgleich links +1,5 cm wäre vorhanden, ist heute nicht in Verwendung.
Sozialanamnese:
Arbeitet Vollzeit, beim XXXX , stellt XXXX her.
Wohnt mit den Eltern in einem Haus im XXXX .
Kann Stufen steigen. Ist mit dem Vater gekommen, mit dem Auto.
Wird vom Vater in die Arbeit gefahren.
Allergie: negativ.
Nikotin: 3/die
Alkohol: wenig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten Fr. Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 22.02.2021: GdB von 60%
Vorgutachten Dr. XXXX (Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin) vom 9.11.2021: Keine Unzumutbarkeit.
Vorgutachten Dr. XXXX vom 08.12.2023 (Facharzt für Kinderheilkunde): Gewährung der Unzumutbarkeit, diese wurde befristet, es wurde eine Nachuntersuchung beauftragt, da die Untersuchung kurze Zeit postoperativ stattgefunden hat und der Antragsteller mit zwei Unterarmstützkrücken mobil war.
Zustand nach Achillessehnenverlägerung links, Arthrolyse des linken oberen und unteren Sprunggelenkes, Spaltung der Sehnenscheiden der Peronäussehnen, des Flexor hallucis longus, des Flexor digitorum longus, lateralisierende Kalkaneusosteotomie links
Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 12.11.2024:
Pes equino-varus congenitus bas, Z.n. operativer Korrektur bds 2006 (AKH Wien), Zustand nach Hemiepiphyseodese ventrale distale Tibia bei Flat top-Talus bds. 2014, Talusnase mit Impingement linksseitig, Fersenvarus bei fehlende aktive und passive Dorsalextension im linken oberen Sprunggelenk.
Z.n. Achillessehnenverlängerung links mit VY-Plastik. Arthrolyse des oberen und unteren Sprunggelenkes dorsalseitig, Spalten der Sehnenscheiden der Peroneussehnen sowie des Flexor haliucis longus und des flexor digitorum longus, Lateralisierende Kalkaneusosteotomie links 09/2023
Z.n. Schulteroperation rechts: Limbusrefixation 10/2024
Z.n. Distorsionstrauma linker Fuß 11/2024
Mit den orthopädischen Schuhen ausreichend mobil.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 19 Jahre
Ernährungszustand: Normalgewichtig
Größe: 188,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 130/70
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Blande Narben nach Schulterarthroskopie rechts. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung,
Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: Kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich. Blande Narbe nach Zustand nach Operation eines Sacraldermoides.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz.
Freies Stehen möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich. Anhocken schwer möglich, Finger - Zehen Abstand 10 cm.
Die Beinlänge klinisch rechts ca. + 1cm.
Oberschenkelmuskulatur rechts stärker ausgeprägt als links- Oberschenkelumfang rechts mittig 53 cm, links 48 cm.
Aktive Beweglichkeit in beiden Hüften schmerzfrei möglich, 0-0-130, Rotation beidseits schmerzfrei in vollem Umfang.
Keine Ödeme, keine Varikositas.
Rechtes Kniegelenk: bandstabil, kein Erguss, Bewegung 0-0-120
Linkes Knie: Valgus von ungefähr 15 Grad, bandstabil, kein Erguss, Bewegung 0-0-110 Grad.
Atrophie der Muskulatur beider Unterschenkel.
An beiden Unterschenkeln und Füßen blande Narben bei Zustand nach mehreren Korrekturoperationen.
Spitzfußstellung beidseits.
Die Bewegung in beiden Sprunggelenken deutlich verringert, hochgradig eingeschränkte Dorsalflexion.
Mäßige Hohlfüße beidseits, Zehenbeweglichkeit ebenso herabgesetzt.
Zirkulation und Sensibilität unauffällig.
Harn- und Stuhl anamnestisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Leicht links hinkendes Gangbild, das linke Knie hauptsächlich in Streckstellung, der linke Unterschenkel wird beim Gehen außenrotiert, trägt Turnschuhe mit Schuheinlagen.
Beim Barfußgehen ist der Fersenkontakt zum Fußboden gegeben.
Das Aus- und Ankleiden ist selbstständig möglich.
Das Hinlegen und Aufstehen von der Liege sind selbstständig möglich.
Status Psychicus:
Freundlicher junger Mann.
Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vorgutachten wurde die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" deshalb gewährt, da der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt noch mit zwei Unterarmstützkrücken nach der letzten Operation am linken Fuß unterwegs war.
Diese sind jetzt nicht mehr notwendig, der Antragsteller ist ohne Gehhilfe selbstständig mobil.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung des GdB.
Herr R. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen ist ohne Hilfe zumutbar. Die Verwendung der bereits orthopädischen Schuhe ist ratsam. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, sodass sicheres Anhalten möglich ist. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 14.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass trotz der zuletzt durchgeführten Korrekturoperationen beim Beschwerdeführer nach wie vor massive Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten bestehen würden, weshalb ihm das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 Metern nicht möglich sei. Er leide an starken Beschwerden beider Sprunggelenke, weshalb er nur sehr kurze Strecken im Ausmaß von weniger als 200 Meter zurücklegen könne. Trotz laufend durchgeführter Therapien und dem Tragen einer stabilisierenden Orthese (sowohl nachts als auch tagsüber), sei es bis dato zu keiner Verbesserung der Gehstrecke gekommen. Eine weitere Operation sei von den behandelnden Ärzten geplant. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen.
Mit der Beschwerde wurde ein Ärztlicher Befundbericht vom 10.04.2025 einer Gruppenpraxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie beantragt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.05.2025 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2025 – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2025, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 30.04.2025, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass trotz der zuletzt durchgeführten Korrekturoperationen nach wie vor massive Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten vorlägen, weshalb ein Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 Meter nicht möglich sei. Er leide an starken Beschwerden beider Sprunggelenke und könne nur weniger als 200 Meter gehen. Trotz stabilisierender Orthese sei es zu keiner Verbesserung der Gehstrecke gekommen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht gefahrlos benützen.
Vorgeschichte:
Pes equno-varus congenitus bds, Z.n. operativer Korrektur bds 2006
Zustand nach Hemiepiphyseodese ventrale distale Tibia bei Flat top-Talus bds. 2014,
Talusnase mit Impingement linksseitig, Fersenvarus bei fehlende aktive und passive Dorsalextension im Iinken oberen Sprunggelenk.
Z.n. Achillessehnenverlängerung links mit VY-Plastik, Arthrolyse des oberen und unteren Sprunggelenkes dorsalseitig, Spalten der Sehnenscheiden der Peroneussehnen sowie des Flexor hallucis longus und des flexor digitorum longus, Lateralisierende Kalkaneusosteotomie links 09/2023
Z.n. Schulteroperation rechts: Limbusrefixation 10/2024
Z.n. Distorsionstrauma linker Fuß 11/2024
Zwischenanamnese seit 2/2025:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Eventuell ist eine weitere OP der Sprunggelenke/Füße geplant
Befunde:
Orthopoint — Gruppenpraxis XXXX 10.04.2025
Klumpfuß bds, OSG Arthrose bds (li rechts)
Starke Beschwerden Sprunggelenk beidseits, links mehr als rechts, kann nur sehr kurze Strecken zu Fuß zurücklegen (weniger als 200 m) trotz hierorts durchgeführter konservativer Therapie. Pat trägt sowohl nachts als auch tagsüber eine stabilisierende Orthese. Eine Operation ist geplant. Bitten daher um Ausstellung/Verlängerung eines Behindertenausweises. Pat kann aufgrund der Beschwerden auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.
Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 12.11.2024
Pes equno-varus congenitus bds, Z.n. operativer Korrektur bds 2006 (AKH Wien), Zustand nach Hemiepiphyseodese ventrale distale Tibia bei Flat top-Talus bds. 2014, Talusnase mit Impingement linksseitig, Fersenvarus bei fehlende aktive und passive Dorsalextension im Ijnken oberen Sprunggelenk.
Z.n. Achillessehnenverlängerung links mit VY-Plastik, Arthrolyse des oberen und unteren Sprunggelenkes dorsalseitig, Spalten der Sehnenscheiden der Peroneussehnen sowie des Flexor hallucis longus und des flexor digitorum longus, Lateralisierende Kalkaneusosteotomie links 09/223
Z.n. Schulteroperation rechts: Limbusrefixation 10/2024
Z.n. Distorsionstrauma linker Fuß 11/2024
Nachgereichte Befunde: keine
Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt mit Eltern EFH
Berufsanamnese: XXXX , im XXXX
Medikamente: keine
Allergien: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Orthese linkes Sprunggelenk und Orthese linkes Kniegelenk
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Füße.
Ich verstehe die letzte Entscheidung nicht, ich kann wirklich nicht viel gehen, ich brauche immer den Behindertenparkplatz. Manchmal kann ich 50-100m gehen, manchmal kann ich fast gar nicht draufsteigen. Fühlt sich an wie bei einem Bruch beidseits. Schmerzmittel nehme ich nicht.
Gefühlsstörungen habe ich am linken Fußrücken.
Bei Facharzt für Orthopädie, Dr. XXXX und Dr. XXXX , bin ich alle 1-2 Monate.
Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Physiotherapie derzeit nicht.
Mit der rechten Schulter geht es meistens gut, manchmal Schmerzen bei Drehbewegungen oder Belastung, die Beweglichkeit ist nicht eingeschränkt.
Sacraldermoid wurde 5 x operiert, zuletzt 19/2023. Beschwerden nach längerem Sitzen, keine Sekretion.
Seit 2023, damals 2 Unterarmstützkrücken, ist es schlimmer geworden. Die OP hat keine Besserung gebracht. Eine Orthese für das linke Knie habe ich seit heuer, überstreckbar war das linke Knie schon immer.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
Status:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand gut. 20 a
Größe: 187 cm, Gewicht 90 kg
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte
Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter rechts: Narbe nach ASK, sonst unauffällig, frei beweglich
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft,
Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen möglich, Zehenballenstand beidseits nicht möglich, Fersenstand: Anheben der Großzehen und leicht der Vorfüße, Einbeinstand mit Anhalten möglich. Die Beinachse zeigt im linken Kniegelenk eine geringgradige Valgusstellung.
Muskelverhältnisse.
Bandmaß Oberschenkel rechts 54 cm, links 45 cm
Unterschenkel rechts 33 cm, links 29,5 cm
Kniegelenk links: lateral in Streckstellung und 30° Beugestellung + aufklappbar mit festem Anschlag, sonst stabil
Kniegelenk beidseits überstreckbar bis 5°
Sprunggelenk, Fuß links: geringgradig Umfangsvermehrung, Rückfuß leicht verplumpt, geringgradig Varusstellung, Narben median bis Mitte Unterschenkel dorsal und im Bereich des Ansatzes der Achillessehne quer und lateral über dem Sprunggelenk
Sprunggelenk von ventral achsengerecht, Druckschmerzen über dem Rist, dieser stärker ausgeprägt bei mäßigem Hohlfuß, Hammerzehen 2-5, Beschwielung zart über dem OS MT 1 und 5 und symmetrisch über der Ferse
Wackelbewegung des linken Sprunggelenks im Mittelstellung, Plantarflexion des Fußes ab dem Chopartgelenk/Lisfrancgelenk von etwa 2°, redressierbar, hier Druckschmerzen
Sprunggelenk, Fuß rechts: geringgradig Umfangsvermehrung, Rückfuß leicht verplumpt, geringgradig Varusstellung, Narben median bis Mitte Unterschenkel dorsal und im Bereich des Ansatzes der Achillessehne quer und lateral über dem Sprunggelenk
Sprunggelenk von ventral achsengerecht, Druckschmerzen über dem Rist, dieser geringgradig stärker ausgeprägt bei mäßigem Hohlfuß, Hammerzehe 3, Beschwielung zart über dem OS MT 2 und 5 und symmetrisch über der Ferse
Rechts insgesamt etwas kräftiger als links
Wackelbewegung des rechten Sprunggelenks im Mittelstellung, Plantarflexion des Fußes ab dem Chopartgelenk/Lisfrancgelenk, hier Druckschmerzen
Kraft bei Dorsalflexion der Großzehen beidseits gut, Vorfußheben aktiv eingeschränkt, links mehr als rechts, Vorfuß beidseits passiv bis zum rechten Winkel redressierbar.
Beinlänge links -1 cm, allerdings Innenknöchel auf gleicher Höhe. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/120, R rechts 15/0/50, links 10/0/35, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130, Sprunggelenke beidseits: OSG Wackelbewegung in Mittelstellung, USG steif, Großzehen frei, Zehen 2-5 annähernd frei
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Becken links geringgradig tiefer, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Gehhilfe, keine Einlagen, Orthese linkes Kniegelenk und linkes Sprunggelenk/linker Fuß mit plantarer Stütze des Vorfußes. Gangbild barfuß ist vorgeneigt, links geringgradig Steppergang, Spurbreite annähernd physiologisch, Gang insgesamt leicht schleifend.
Gangbild mit Orthesen und Schuhen geringgradig links hinkend, unelastisch und leicht vorgeneigt, sicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Stellungnahme:
1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor.
Es liegt eine beidseitige Klumpfußdeformität vor, an beiden Füßen wurden korrektive operative Eingriffe durchgeführt. Im aktuellen klinischen Befund zeigt sich eine stabile postoperative Situation. Die Mobilität ist unter Verwendung individuell angepasster Orthesen möglich, ein Gehen über Distanzen von 300 bis 400 Metern ist ohne zusätzliche Gehhilfe möglich. Treppensteigen ist grundsätzlich möglich, wenn auch gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Handlaufs. Der Transport in ÖVM ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist gut möglich. Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor.
2) Es wird um Stellungnahme zu dem mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 10.04.2025 ersucht.
Orthopoint— Gruppenpraxis XXXX 10.04.2025
Klumpfuß bds, OSG Arthrose bds (li rechts)
Starke Beschwerden Sprunggelenk beidseits, links mehr als rechts, kann nur sehr kurze Strecken zu Fuß zurücklegen (weniger als 200 m) trotz hierorts durchgeführter konservativer Therapie. Pat trägt sowohl nachts als auch tagsüber eine stabilisierende Orthese. Eine Operation ist geplant. Bitten daher um Ausstellung/Verlängerung eines Behindertenausweises. Pat kann aufgrund der Beschwerden auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.
Stellungnahme:
Laut Facharztbefund liegt beim BF eine beidseitige Klumpfußproblematik vor, operativ korrigiert, aktuell kombiniert mit einer OSG-Arthrose beidseits, links ausgeprägter als rechts. Der BF berichtet über anhaltende Schmerzen beim Gehen und eine Einschränkung der Gehstrecke auf unter 200 m, trotz konservativer Therapie und dauerhaftem Tragen von stabilisierenden Orthesen. Eine operative Re-Intervention ist geplant. Der Befund enthält keinen ausführlichen orthopädischen Status.
Die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen betreffen vor allem die Belastbarkeit der unteren Extremitäten. Sie stellen jedoch aus gutachterlicher Sicht keine erhebliche Belastungsminderung bzw Gangbildbeeinträchtigung dar.
Obwohl im aktuellen Befund starke Beschwerden beschrieben sind, ist zu berücksichtigen, dass keine Schmerzmittel eingenommen werden, eine operative Behandlung (als mögliche Besserungsperspektive) bereits in Planung ist und die Gehfähigkeit mit Orthesen grundsätzlich erhalten ist. Außerdem ist von einer Verbesserung durch gut angepasste orthopädische Schuhe auszugehen.
Die im Facharztbericht geschilderte Situation führt aus gutachterlicher Sicht zu keiner Änderung der bisherigen Beurteilung.
3) Es wird ersucht zum Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, insbesondere zu nachfolgendem Vorbringen:
„Trotz der zuletzt durchgeführten Korrekturoperationen bestehen beim BF nach wie vor massive Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten, weshalb ihm ein Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 Metern nicht möglich ist. Der BF leidet nach wie vor an starken Beschwerden beider Sprunggelenke und kann er deswegen nur sehr kurze Strecken im Ausmaß von weniger als 200 Metern zurücklegen. Trotz laufend durchgeführter Therapien und dem Tragen einer stabilisierenden Orthese, welche sowohl nachts als auch tagsüber getragen wird, ist es bis dato zu keiner Verbesserung der Gehstrecke gekommen. Eine weitere Operation ist von den behandelnden Ärzten geplant."
Er habe Schmerzen bei längerem Gehen und Schmerzen in den Knien beidseits.
Stellungnahme:
Die Gehfähigkeit ist trotz Schmerzen nicht aufgehoben, sondern - eingeschränkt - erhalten, was auch durch das Fehlen einer dauerhaften Gehhilfenabhängigkeit untermauert wird. Eine Gehstrecke von 300-400m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe und orthopädische Schuhe, ist zumutbar und möglich.
Die Verwendung von Orthesen, orthopädischen Schuhen, stellt eine zumutbare
Hilfsmittelunterstützung dar und verbessert das Gangbild und die Gehleistung. Analgetische Behandlungsoptionen sind gegeben.
4) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Nein.“
Mit Schreiben vom 14.10.2025 wurde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Am 31.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Befundbericht der Gruppenpraxis für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 30.10.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H.
Beim Beschwerdeführer wurde die Funktionseinschränkung „Kongenitaler Klumpfuß beidseits, Zustand nach mehreren Korrekturoperationen an beiden Füßen; inkludiert die Beinverkürzung um 1,5 cm“ diagnostiziert. Es ist eine stabile postoperative Situation gegeben.
Die Bewegung in beiden Sprunggelenken ist deutlich verringert. Es liegen beidseits geringgradige Varusstellungen sowie mäßige Hohlfüße vor.
Erhebliche Einschränkungen in den unteren Extremitäten liegen nicht vor.
Die Mobilität ist unter Verwendung individuell angepasster Orthesen möglich. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Das Gangbild ist links leicht hinkend, unelastisch und leicht vorgeneigt, aber sicher. Der Beschwerdeführer ist ohne Gehhilfe selbstständig mobil. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor, ausreichende Gang- und Standsicherheit konnte objektiviert werden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wurden berücksichtigt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente gegen Schmerzen ein, macht keine Schmerztherapie und auch keine Physiotherapie.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2025, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 und vom 28.08.2025 wurden die vergangenen korrektiven operativen Eingriffe an beiden Füßen, die eine Klumpfußdeformität aufweisen, festgehalten, wobei sich im aktuellen klinischen Befund eine stabile postoperative Situation zeigt.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 wurde im Zuge der Erhebung des klinischen Status insbesondere festgehalten, dass die Bewegung in beiden Sprunggelenken deutlich verringert sei und eine hochgradig eingeschränkte Dorsalflexion vorliege. Bei mäßigen Hohlfüßen beidseits sei die Zehenbeweglichkeit ebenso herabgesetzt. Das Gangbild wurde als leicht links hinkend beschrieben. Das linke Knie werde hauptsächlich in Streckstellung gehalten und der linke Unterschenkel werde beim Gehen außenrotiert.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2025 wurde darüber hinaus im Zuge des ausführlich erhobenen klinischen Status festgehalten, dass freies Stehen sowie ein Einbeinstand mit Anhalten möglich sei, jedoch kein Zehenballenstand beidseits. Die Beinachse zeige im linken Kniegelenk eine geringgradige Valgusstellung. Das Gangbild wurde ebenfalls als links geringgradig hinkend sowie als unelastisch und leicht vorgeneigt, aber sicher beschrieben.
Vor diesem Hintergrund hielt die fachärztliche Sachverständige in weiterer Folge fest, dass diese Einschränkungen jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten begründen würden.
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 und vom 28.08.2025, wurde nachvollziehbar zusammengefasst ausgeführt, dass die Mobilität des Beschwerdeführers unter Verwendung seiner individuell angepassten Orthesen ausreichend und das Zurücklegen einer Distanz von 300 bis 400 Meter ohne zusätzliche Gehhilfe möglich sei. Das Ein- und Aussteigen sei ohne Hilfe zumutbar.
Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, sodass ein sicheres Anhalten möglich sei. Komorbiditäten der oberen Extremitäten würden nicht vorliegen. Der sichere Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Im Gutachten vom 14.02.2025 hat die fachärztliche Sachverständige festgehalten, dass im Vorgutachten vom 08.12.2023 die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" deshalb gewährt worden sei, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch mit zwei Unterarmstützkrücken nach der letzten Operation am linken Fuß unterwegs gewesen sei. Diese seien jetzt allerdings nicht mehr notwendig und der Beschwerdeführer sei ohne Gehhilfe selbständig mobil.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer trotz der zuletzt durchgeführten Korrekturoperationen nach wie vor massive Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten bestehen würden, weshalb ihm das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 Metern nicht möglich sei. Er leide an starken Beschwerden beider Sprunggelenke, weshalb er nur sehr kurze Strecken im Ausmaß von weniger als 200 Meter zurücklegen könne. Trotz laufend durchgeführter Therapien und dem Tragen einer stabilisierenden Orthese (sowohl nachts als auch tagsüber), sei es bis dato zu keiner Verbesserung der Gehstrecke gekommen. Eine weitere Operation sei von den behandelnden Ärzten geplant. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen.
In dem daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2025, wurde zur Gehfähigkeit des Beschwerdeführers, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung, gutachterlich festgehalten, dass diese trotz der Schmerzen nicht aufgehoben, sondern (eingeschränkt) erhalten sei, was auch durch das Fehlen einer dauerhaften Gehhilfenabhängigkeit untermauert werde. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter sei, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe und orthopädischer Schuhe, zumutbar und möglich. Die Verwendung von Orthesen und orthopädischen Schuhen stelle eine zumutbare Hilfsmittelunterstützung dar und verbessere das Gangbild sowie die Gehleistung.
Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung am 12.02.2025 mit üblichem Schuhwerk, ohne Schuhausgleich (Anm.: ein Schuhausgleich links mit +1,5 cm wäre vorhanden) und ohne Hilfsmittel erschien. Auch zur Untersuchung am 28.08.2025 kam der Beschwerdeführer zwar mit Orthese am linken Knie- und Sprunggelenk, im Übrigen jedoch selbständig gehend mit Freizeitschuhen, ohne Gehhilfen und ohne Einlagen.
Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.04.2025 wurde im Gutachten vom 28.08.2025 festgehalten, dass dieser keinen ausführlichen orthopädischen Status enthalte. Die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers würden vor allem die Belastbarkeit der unteren Extremitäten betreffen. Sie stellten jedoch aus gutachterlicher Sicht keine erhebliche Belastungsminderung bzw. Gangbildbeeinträchtigung dar. Obwohl der aktuell vorgelegte Befund starke Beschwerden beschreibe, sei zu berücksichtigen, dass keine Schmerzmittel eingenommen würden und eine operative Behandlung als mögliche Besserungsperspektive in Planung sei. Die Gehfähigkeit sei mit Orthesen grundsätzlich erhalten und sei außerdem von einer Verbesserung durch gut angepasste orthopädische Schuhe auszugehen. Die im Facharztbericht geschilderte Situation führe aus Sicht der fachärztlichen Sachverständigen zu keiner Änderung der bisherigen Beurteilung.
Zusammenfassend hielt die Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin fest, dass sich keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe.
Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Schmerzzuständen ist schließlich festzuhalten, dass er diese auch anlässlich der persönlichen Untersuchungen vorgebracht hat und dies in den beiden Gutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ festgehalten wurde. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 28.08.2025 hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, keine Schmerzmittel zu nehmen. Auch im Gutachten vom 14.02.2025 sind unter „Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel“ keine (Schmerz-)Medikamente aufgelistet. Der Beschwerdeführer habe zudem laut eigenen Angaben bisher weder eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen, auch Physiotherapie habe er derzeit nicht. Das Vorbringen in der Beschwerde von laufend durchgeführten Therapien kann demnach nicht nachvollzogen werden bzw. ist dies nicht befundbelegt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme von Therapien und die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen, eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des am 31.10.2025 übermittelten weiteren ärztlichen Befundbericht der Gruppenpraxis für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 30.10.2025 ist festzuhalten, dass dieser im Wesentlichen jenem vom 10.04.2025 entspricht, der im Verfahren bereits gutachterlich berücksichtigt wurde, weshalb sich daraus keine Neuerungen ergeben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die herangezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nicht geeignet erscheine, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung zu beurteilen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen einerseits nicht näher begründet wurde und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere eine Fachärztin aus dem Bereich der Unfallchirurgie sehr wohl in der Lage ist das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden der unteren Extremitäten zu beurteilen.
Zum Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“ zu verweisen.
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folglich nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2025 und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen, insbesondere nicht der unteren Extremitäten gegeben sind, erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten, wie beweiswürdigend dargelegt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Orthopädie sowie dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt und wurden diese Sachverständigengutachten als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung weiterer Gutachten nicht nachvollziehbar bzw. erforderlich und konnte die Einholung solcher unterbleiben.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer mehrfach persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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