W162 2324679-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.09.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 09.09.2025 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 25.06.2025 unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.08.2025 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2025 ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 03.08.2025 fest:
„Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises mit Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Vorgutachten von12/2020: GdB 30%
-Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach Umstellungsoperationen 30%
-Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 10%
Vorgutachten Dr. XXXX vom 18. 3. 2024: GdB 40%
-Hüfttotalendoprothese links 2/23 und KnieTEP links 7/23, beides im XXXX , inkludiert die Abnützung der Wirbelsäule 30%
-Fußwurzelarthrose nach Umstellungsoperationen beidseits 30%
Zwischenzeitlich:
Am 17. 3. 2025 Implantation einer KnieTEP rechts im XXXX
Am 11. 7. 2025 Reoperation wegen lateraler Knieintstabilität rechts. Es wurde ein Inlaywechsel durchgeführt.
Art. Hypertonie
Anamnestisch:
St. p. Ulcus ventrikuli 2023, Zwerchfellhernie mit Reflux, PH Metrie, eine Kontrolle ist im September 2025 im XXXX geplant.
Derzeitige Beschwerden:
Derzeitige Beschwerden: Beckenschiefstand 19 mm.
Am 22. 8. erfolgt eine Nachkontrolle im XXXX .
Knie wackelt noch immer, Instabilitätsgefühl ( irgendwas klackt.), Schmerzen
Das linke Knie ist auch nicht ganz gut, jetzt wegen der Belastung mehr Schmerzen.
Bandscheibenvorfall in der HWS
Beim Liegen bamstiges Gefühl im linken Fuss wegen dem Peronäus.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Physikal. Therapie im August geplant. Es werden Ultraschall und Heilgymnastik wegen dem Bandscheibenvorfall der HWS durchgeführt.
Medikation: Ramipril, Pantoloc, Rosuvastatin.
2 Krücken für 4 Wochen nach der letzten Operation (bis 8. 8. 2025). Danach anamnestisch mit 1 Krücke.
Normalerweise wird ein Kompressionsstrumpf getragen.
Sozialanamnese:
Lebt mit dem Mann und 2 Söhnen in einer Wohnung, insgesamt 4 Söhne, ein Sohn ist bereits verstorben. Stiegensteigen möglich, aber derzeit schwer. Ist in Frühpension, war in der Werbung.
Allergie: negativ.
Nikotin: negativ.
Alkohol: negativ.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht KH XXXX , stationärer Aufenthalt vom 17. 3.- 20. 3. 2025 (Seiten 3-5 unleserlich)
Implantation einer KnieTEP rechts am 17. 3. 2025 bei Gonarthrose rechts- Vollbelastung mit Gehhilfe für 4 Wochen, bis 14. 4. 2025.
Ambulanzbericht, KH XXXX vom 4. 6. 2025:
Wegen Instabilitätsgefühl im rechten Kniegelenk Reoperation am rechten Kniegelenk mit Inlaywechsel am 11. 7. 2025 geplant.
Röntgenbefund des Beckens vom 19. 5. 2025, Diagnosezentrum XXXX :
Zustand nach HüftTEP links, rechte Femurkopf steht 19 mm tiefer. Beginnende Coxarthrose rechts.
NLG Dr. XXXX vom 9. 7. 2025 (2. Seite unleserlich)
N. peronäus und N. suralis rechts unauffällig.
N. peronäus links reduzierte Summenpotentiale, N. suralis links ist pathologisch.
In der Ordination vorgelegter vorläufiger Entlassungsbrief des KH XXXX , stationärer Aufenthalt vom 11.- 14. 7. 2025:
Laterale Knieinstabilität rechts bei KnieTEP rechts- Inlaywechsel rechts. Vollbelastung mit 2 Krücken für 4 Wochen (bis 8. 8. 2025). Postoperative Antibiose für 4 Tage.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, 60 Jahre
Ernährungszustand: Überernährt.
Größe: 165,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/70
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien
unauffällig. Pupillen isokor und rund.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in
allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung,
Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind
uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich
unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule:
HWS: dsikreter Druckschmerz über den Proc. spinosi, die Bewegung in allen Ebenen möglich, endlagig etwas eingeschränkt.
BWS, LWS: diskreter lumbaler Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Am Becken kein Kompressionsschmerz, Antragstellerin steht etwas schief, eine Beinlängendifferenz ist klinisch nicht feststellbar. Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen- und Fersenstand wegen Versteifungsoperation der Fusswurzel beidseits nicht gut möglich. Einbeinstand mit Anhalten und bei Belastung rechts etwas unsicher möglich. Vorne- über- Beugen möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Hüften beidseits S 0-0-100, R 30-0-30, F 30-0-30, rechts bei der Rotation endlagig schmerzhaft.
Knie beidseits: blande Narbe nach KnieTEP beidseits, rechts etwas überwärmt, beidseits kein Erguss und soweit beurteilbar auch rechts bandstabil.
Bewegung rechts: 0-0-90. links 0-0-150.
Sprunggelenke beidseits bandfest. Bewegung rechts 10-0-10, links 30-0-30.
Fusswurzel beidseits in Neutralstellung eingesteift. Zehen sind seitengleich frei beweglich. Es wird eine Hyposensibilität am lateral linken Fussrand angegeben, sonst ist die Sensibilität beidseits und die Zirkulation unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Sicheres, normalschrittiges Gangbild mit 2 Krücken in üblichem Schuhwerk.
Das Aus- und Anziehen wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege wird mit dem rechten Bein geholfen, das Aufstehen gelingt selbsständig
Status Psychicus:
Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb ist unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen der Implantation der Knieprothese rechts mit Revisionsoperation, diese wird unter Leiden 1 miterfasst.
Hinzukommen von Leiden 3- arterielle Hypertonie.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung des GdB.
X Dauerzustand (…)“
3. Mit Schreiben vom 12.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einwendungen vor, wobei neue Befunde vorgelegt und die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie, der Internen Medizin und Orthopädie beantragt wurde. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression, sie nehme aktuell an einer psychiatrischen Untersuchungsreihe teil.
4. Hierzu nahm die bereits befasste Sachverständige am 01.09.2025 wie folgt Stellung:
„Antwort(en):
Die Antragstellerin ist mit der Einschätzung von 31. 7. 2025 nicht einverstanden und es wird durch ein Schreiben der Rechtsanwälte GmbH Celar Senoner Weber- Wilfert vom 26. 8. 2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs erhoben.
In dem Schreiben wird die Zuerkennung von mehr als 50% GdB gefordert.
Die Antragstellerin leide an einer reaktiven Depression, es fehle an einer adäquaten Belastungsfähigkeit. Sie würde an einer psychiatrischen Untersuchungsreihe teilnehmen und Befunde nachreichen. Es wird eine Begutachtung aus den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie gefordert.
Die bei der Begutachtung am vorgebrachten Leiden wurden unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und mit der genauen objektiven körperlichen Untersuchung einer richtsatzgemäßen Beurteilung der gesetzlich vorgeschriebenen EVO unterzogen. Sämtliche angegebenen und befundbelegten Leiden wurden berücksichtigt und korrekt beurteilt. Eine Depression wurde bei der Begutachtung nicht vorgebracht. Es liegt auch kein psychiatrischer Befund vor.
Als einziger neurologischer Befund ist ein NLG Befund des N. peronäus und N. suralis beidseits von Dr. XXXX von 9. 7. 2024 beiliegend, dieser wurde bereits im Gutachten erwähnt und wurde in Leiden 1 bereits berücksichtigt.
Bei der Untersuchung lagen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen mit einer Gehhilfe (Gehstock) möglich. Die Verwendung der beiden Krücken war limitiert bis 4 Wochen postoperativ (bis zum 8. 8. 2025). Eine Vollbelastung des rechten Kniegelenkes ist daher ab diesem Zeitpunkt möglich.
Es wurden keine aktuellen medizinischen Befunde nachgereicht, die eine Änderung des Gutachtens begründen könnten.“
5. Mit Bescheid vom 09.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 22.10.2025 Beschwerde und legte eine Reihe an medizinschen Beweismitteln vor. Die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie und Psychiatrie, der Internen Medizin und Orthopädie wurde erneut beantragt. Die Beschwerdeführerin leide an Dysthymie, chronischen neuropathischen Schmerzen, einem Tinnitus sowie einem chronischen Cervikalsyndrom und sonstigen ausgeprägten Wirbelsäulenschmerzen. Verwiesen wurde insbesondere auf den Befund des XXXX vom 01.09.2025 bezüglich der Depressionen und chronisch neuropathischen Beschwerden der Beschwerdeführerin.
7. Der Beschwerdeakt langte am 31.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Maßgebend für die Entscheidung der Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren jedoch nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, insbesondere im Zuge ihrer Stelleungnahme zum Parteiengehör vom 26.08.2025 sowie ihrer Beschwerde vom 22.10.2025 beilegte, geht hervor, dass sie unter anderem an einer Erkrankung leidet, die eindeutig der neurologischen Fachrichtung zuzuordnen ist. Dazu wird insbesondere auf die medizinischen Befunde verwiesen, die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Stellugnahme und Beschwerde vorgelegt wurden. So hat die Beschwerdeführerin einen Befund des XXXX vom 01.09.2025 vorgelegt, wonach sie an chronisch neuropathischen Schmerzen und Nervenschädigung sowie Depressionen leidet. Zudem wurde darauf verwiesen, dass sie aktuell an einer psychiatrischen Untersuchungsreihe teilnehme.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt. Dr.in XXXX , Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin hat einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Ausstellung eines Behindertenpasses. So wurden die neurologischen Diagnosen im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nicht ausreichend nachvollziehbar miteinbezogen.
Mangels Fachkenntnissen der begutachtenden Medizinerin aus dem genannten Bereich ist zu der neurologischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen Erkrankung leidet.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer neurologischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 03.08.2025 und die Stellungnahme vom 01.09.2025 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sind daher hinsichtlich des neurologischen Leidens der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würde, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, ein neurologisches Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat. Die belangte Behörde hat daher, um in der Diktion der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zweckmäßig.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner neurologischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit dem anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.
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