W209 2320750-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 26.06.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 24.06.2025 bis 25.06.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.06.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 24.06.2025 bis 25.06.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.06.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.06.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, seine Frau habe sich von ihm getrennt und ihm „viel Streit, Stress, Chaos“ bereitet.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 17.05.2025 mit kurzer Unterbrechung (erneut) in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitraum von 08.09.2025 bis 25.09.2025 ging er einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und im Zeitraum von 18.06.2025 bis 30.07.2025 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Am 22.05.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer via Nachricht an sein eAMS-Konto die Vorschreibung (u.a.) des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins am 24.06.2025. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichteinhaltung des Termins. Die Nachricht, der die Vorschreibung („Kontrollmeldetermin.pdf“) angehängt war, wurde vom Beschwerdeführer am 23.05.2025 gelesen.
Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zum Kontrollmeldetermin am 24.06.2025, sondern sprach erst am 26.06.2025 wieder persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bzw. privaten Stresses nicht zum Termin erschienen zu sein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst weder den Erhalt der Vorschreibung noch sein Nichterscheinen zum Termin bestritten. Vielmehr gab er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde am 26.06.2025 an, dass er den Termin aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung nicht eingehalten habe; zudem sei derzeit privat viel bei ihm los. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er aufgrund der schwierigen Trennung von seiner Ehefrau unter großem Stress gestanden sei und den Termin deshalb übersehen habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab, die wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung sowie von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch die arbeitslose Person verlangt (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Den Feststellungen folgend wurde der Kontrollmeldetermin wirksam mit Schreiben vom 22.05.2025 samt Belehrung über die Rechtsfolgen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat diesen Termin nicht wahrgenommen, sondern wurde erst am 26.06.2025 wieder bei der belangten Behörde vorstellig.
Die Frage, ob „triftige Gründe“ im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung der arbeitslosen Person oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002,2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die arbeitslose Person tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die arbeitslose Person unzumutbar machte (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz. 12, Stand 01.12.2023).
Ein Vorstellungstermin zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen bildet einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fernzubleiben, sofern Ansatzpunkte dafür, dass der Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass eine Bewerbung für eine Stelle erfolgte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht erhalten werde, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (vgl. VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247). Ein geringfügiges Dienstverhältnis (hier der 2. Arbeitstag des Dienstverhältnisses) ist vergleichbar mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins und als triftiger Grund für das Versäumen des Kontrolltermins zu werten, wenn dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitgebers (per Einstellungszusage) die Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Aussicht gestellt wurde und das Verhalten des Beschwerdeführers als Bemühen, eine neue – die Arbeitslosigkeit ausschließende – Stelle zu erhalten, zu werten ist (vgl. BVwG 25.09.2019, W209 2214940-1). Auch ein eingeschränkter Geisteszustand kann als triftiger Grund zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen, wenn durch diesen nicht bereits sogar die Wirksamkeit der Vorschreibung in Frage gestellt wird (vgl. VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039).
Ein derart „triftiger Grund“ im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG, welcher den Beschwerdeführer an der tatsächlichen Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert oder dessen Wahrnehmung unzumutbar gemacht hätte, liegt gegenständlich jedoch nicht vor:
Wie in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt, nannte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde zwar sowohl seine geringfügige Beschäftigung als auch privaten Stress als Grund für die Terminversäumnis.
Was die geringfügige Beschäftigung betrifft, ist aber auszuführen, dass es weder Anhaltspunkte noch ein dahingehendes Vorbringen gibt, dass es sich dabei um ein Bemühen des Beschwerdeführers iSd der oben zitierten Rechtsprechung gehandelt hätte, eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Stelle zu erlangen. Letztendlich dauerte die Beschäftigung auch nur etwa eineinhalb Monate an, ohne jemals über die Geringfügigkeitsgrenze hinauszugehen.
Was die vorgebrachte Trennungssituation betrifft, die vom Beschwerdeführer als starke Belastung erlebt worden sei, bestehen ebenfalls weder Anhaltspunkte, dass diese den Beschwerdeführer physisch am Erscheinen zum Kontrollmeldetermin gehindert habe, noch kann darin eine Einschränkung des Geisteszustands – im Sinne einer psychischen Erkrankung – erblickt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen und erreicht nicht den Schweregrad eines „triftigen“ Grunds im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG.
Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 26.06.2025 persönlich bei der belangten Behörde wieder, weshalb sein Leistungsanspruch ab diesem Tag wieder aufrecht war.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 24.06.2025 bis 25.06.2025 verloren hat. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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