W133 2315990-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Handschriftlich fügte er ergänzend hinzu: „ab dem Jahr 2024 wegen eines Unfallereignisses im Jahr 2023“.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 06.05.2025 beurteilte der medizinische Amtssachverständige den Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit 20 v.H.
Mit Schreiben vom 08.05.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 06.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 21.05.2025 (Datum der Postaufgabe) unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet. Er ersuchte weiters, die Feststellung der Behinderung rückwirkend ab dem Jahr 2024 zu berücksichtigen, da die entscheidenden medizinischen Behandlungen in diesem Zeitraum stattgefunden hätten.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.05.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest. Zur Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung äußerte sich der Amtssachverständige nicht.
Mit Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung. Das Gutachten vom 06.05.2025 und die Stellungnahme vom 23.05.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 23.06.2025 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte er zusammengefasst aus, dass die Entscheidung aus seiner Sicht auf einer unvollständigen und fehlerhaften medizinischen Begutachtung basiere (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Grad seiner Behinderung unter Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, möglichst aus dem Fachbereich der Orthopädie, mit mindestens 30% neu festzusetzen und den Grad der Behinderung rückwirkend ab dem Jahr 2024 festzustellen.
Die belangte Behörde führte kein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durch, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt ohne weiteren Kommentar zur Entscheidung vor.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 wurden die Funktionseinschränkungen wie folgt bewertet:
“Einschätzung des Grades der Behinderung
1) Degenerative und posttraumatische Veränderungen beider Kniegelenke
02.05.19 30%
Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands beidseits stabile Verhältnisse und gute Beweglichkeit unter Beachtung der fortgeschrittenen Knorpelschäden.
2) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
02.02.01 10%
Unterer Rahmensatz, da vor allem bei Zustand nach Schulter — OP links und in der LWS rezidivierende Beschwerden ohne relevante Funktionseinschränkungen, inkludiert Fußdeformität bei physiologischem Bewegungsablauf.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB 30 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
……“
Nach ausführlicher Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden führte die Sachverständige zur Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung wie folgt aus:
„Eine rückwirkende Bestätigung ist nicht möglich, da die für die Einstufung erforderliche Grundlage die aktuelle klinische Untersuchung — auch unter Beachtung der dokumentierten radiologischen Befunde — darstellt.”
Mit Schreiben vom 15.12.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu dem Gutachten vom 08.12.2025 ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 04.01.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wendet er sich nicht gegen den im Gutachten festgestellten Grad der Behinderung, sondern ausschließlich gegen dem Umstand, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Gutachten zeitlich erst ab dem Jahr 2025 vorgenommen worden sei. Der Grad der Behinderung von 30% sei rückwirkend ab dem Jahr 2024 festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 20.01.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen beider Kniegelenke, bei Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands bestehen beidseits stabile Verhältnisse und gute Beweglichkeit unter Beachtung der fortgeschrittenen Knorpelschäden;
2. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, bei Zustand nach Schulter — OP links und in der LWS rezidivierende Beschwerden ohne relevante Funktionseinschränkungen, inkludiert Fußdeformität bei physiologischem Bewegungsablauf.
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt seit dem Zeitpunkt der jüngsten Begutachtung am 25.09.2025 30 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 08.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für das Jahr 2024 wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung enthält; diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 08.12.2025. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „degenerative und posttraumatische Veränderungen beider Kniegelenke“. Die Amtssachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke geringen Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz (Bewertung mit 30%) erweist sich aufgrund der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung festgestellten - bei Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands bestehenden - beidseits stabilen Verhältnisse und guter Beweglichkeit (Knie beidseits 0-0-130) unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Knorpelschäden als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens erweist sich aufgrund der guten Beweglichkeit beider Kniegelenke als nicht gerechtfertigt. Aufgrund der von der Gutachterin erhobenen Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke in Zusammenschau mit den bestehenden fortgeschrittenen Knorpelschäden kommt es daher nun – im Vergleich zum behördlichen Vorgutachten – im Ergebnis zu einer Anhebung des Grades der Behinderung auf 30%.
Die Gutachterin ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 - 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der im Rahmen der Begutachtung erhobenen geringen Funktionseinschränkungen als rechtsrichtig und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat die Einschätzungen und Bewertungen der Amtssachverständigen im jüngsten Gutachten vom 08.12.2025 nicht bestritten.
Das Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige Beeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Auch diese Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten.
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 berücksichtigt.
Die Beurteilung der Amtssachverständigen für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vom 08.12.2025 erhobene Einwendung, das Gutachten sei insoweit unschlüssig, als es den Grad der Behinderung von 30% ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (25.09.2025) annehme und nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert – auch für das Jahr 2024 rückwirkend feststelle, vermag keine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 08.12.2025 zu begründen, weil es vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes schlüssig und nachvollziehbar ist, dass die Sachverständige bei ihrer Beurteilung nicht nur die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Befunde aus dem Jahr 2024 berücksichtigte, sondern insbesondere die vorliegenden aktuellen Funktionseinschränkungen nach den Ergebnissen der Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 beurteilte. Weiters ist die Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für das Jahr 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; diesbezüglich wird nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 08.12.2025 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.12.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde, weil die belangte Behörde einen Grad der Behinderung von 20% erhoben hatte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme zum aktuellen Gutachten vom 08.12.2025 erneut den Umstand rügt, dass der Grad seiner Behinderung nicht rückwirkend erhoben wurde, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wird die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts durch den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids begrenzt: So hat der Verwaltungsgerichtshof zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, oder VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032, und andere).
Da der angefochtene Bescheid vom 23.05.2025 keinerlei Abspruch über eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung enthält, besteht somit unter Berücksichtigung der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren erstmals über die Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung abzusprechen. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht, es möge den Grad der Behinderung auch für das Jahr 2024 mit 30% feststellen, konnte daher bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten vom 08.12.2025 zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin nicht erfüllt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere das Gutachten vom 08.12.2025 vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl die Verfahrensparteien ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurden, dass es – sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde (vgl. OZ 3; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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