W123 2305349-1/5E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.12.2024, Zl. 1310457905/221825714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritrea, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Eritrea verlassen habe, weil er früher beim Militär gedient habe. Es habe immer wieder Kriege zwischen den angrenzenden Ländern in Eritrea gegeben. Der Beschwerdeführer wolle jedoch nicht im Krieg sterben.
3. Am 11.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen
Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche
Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu
irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben
oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert,
dies jetzt bekannt zu geben.
Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle
stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern,
was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.
A: wieso ich geflüchtet bin, ist, dass es unbegrenzt ist, bis wann man den Wehrdienst
leisten muss. Ich hatte keine Lebensziele dadurch. Diese erlauben auch nicht, dass man die
Familie besucht. Ich bin immer wieder nach Hause geflohen. Diese sind dann zu mir nach
Hause gekommen. Ab und zu habe ich im Wald übernachtet, damit mich diese nicht sehen
und damit mich diese nicht erwischen. Eines Tages habe ich entschieden in einem anderen
Ort zu fliehen. Diese haben dann herausgefunden, wo ich sei, und haben mich
festgenommen. Dann bin ich im Gefängnis gelandet. Dann haben diese mich zurück in das
Gebiet gebracht, wo die anderen Soldaten stationiert waren. Von dort bin ich wieder
geflohen und nach Hause. Es war ein Hin und Her. Ich habe mehr im Wald als zuhause
übernachtet, weil diese immer wieder zu uns nach Hause gekommen sind. Dann habe ich
mich entschieden mein Heimatland zu verlassen.
[…]
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam
gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben
möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht
gefragt habe?
A: ja habe ich verstanden und ich bin dankbar, dass ich aus dieser Situation
herausgekommen bin.
F: Wann mussten Sie den Militärdienst leisten?
A: zuerst habe ich sechs Monate eine Schule in XXXX besucht und die restlichen sechs
Monate habe ich eine militärische Schule besucht. Danach habe ich im Jahr 2010 den Militärdienst angefangen. Dann wurden wir verteilt auf unterschiedliche Gebiete.
F: in welchem Gebiet waren Sie da?
A: es heißt XXXX .
F: waren Sie also bereits 2009 in XXXX ?
A: 2010 war ich in XXXX . 2011 bis 2014 war ich dann in XXXX .
F: und was haben Sie 2014 bis 2021 gemacht?
A: da war ich in anderen Gebieten. 2014 bis 2016 bin ich immer wieder abgehaut und
wurde jedes Mal wieder zurückgebracht.
F: was haben Sie von 2016 bis 2021 gemacht?
A: ich bin nach Hause und habe versucht meinen Eltern in der Landwirtschaft zu helfen.
Dann bin ich wieder freiwillig zurück, weil ich unerlaubt weggegangen bin.
Vorhalt: wenn Sie ohne jegliche Probleme immer wieder nach Hause konnten, kann man
von keiner großen Bedrohung sprechen. Stimmen Sie diesem zu?
A: dass kann man nicht sagen, wenn ich geflohen bin dann nur nachts.
F: waren dort keine Scharfschützen positioniert. Wie konnten Sie ohne jegliche Probleme
flüchten?
A: zum Beispiel, wenn man sagt ich gehe kurz Tee trinken
F: wer glaubt Ihnen, dass Sie bsp fünf Stunden einen Tee trinken?
A: wenn man die Möglichkeit hat, versucht man wieder zu fliehen. Man nutzt jede
Möglichkeit, um zu fliehen.
F: haben Sie außer dieses dreimonatigen Gefängnisaufenthaltes sonst eine Konsequenz
nach sich ziehen müssen auf Grund dessen das Sie das Gebiet unerlaubt verlassen haben?
A: das sollte für mich eine Lehre sein und ich wurde nur bedroht, wenn ich, dass versuchen
würde, könnte ich Lebenslang im Gefängnis enden.
F: wenn meinen Sie in diesem Satz mit diese? Diese sind dann zu mir nach Hause
gekommen.
A: mein Vorgesetzter
F: Wer war Ihr Vorgesetzter?
A: XXXX
F: welchen Rang hatte Ihr Vorgesetzter?
A: Kapitän
F: Beschreiben Sie mir die Region, in welcher Sie stationiert gewesen sind!
A: XXXX ist eine kleine Stadt und dort befinden sich auch große Berge. Wir waren nur in
der Umgebung stationiert.
F: wie weit entfernt ist XXXX von Ihrem Heimatdorf? A: ca. 6 Stunden
F: haben die Personen Sie am gleichen Tag wieder zurückgeholt, wenn Sie unerlaubt
gegangen sind?
A: diese kommen vielleicht nach fünf Tagen
Vorhalt: wie kann Ihr Bruder XXXX ohne jegliche Probleme noch in
Eritrea leben?
A: er ist behindert
F: was für eine Behinderung hat Ihr Bruder?
A: er humpelt. Dies hat er schon seit der Geburt.
[…]
F: haben Sie in einem Land wo Sie durchgereist sind um Asyl angesucht?
A: nein
F: warum nicht?
A: ich wollte nach Österreich
[…]
F: Warum wurden ausgerechnet Sie bedroht?
A: weil wir nur das tun können, was diese wollen.
F: Warum mussten ausgerechnet Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: weil sie mich nicht normal leben lassen
F: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland ausgerechnet zum gegebenen Zeitpunkt
verlassen?
A: auf Grund des Gefängnisaufenthaltes
F: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland nicht schon früher verlassen? A: weil es nicht einfach war zu flüchten
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 02.01.2025, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er aus Eritrea flüchten haben müssen, weil er aus politischen Gründen aus dem aktiven Militärdienst geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe die völlig oppressive Situation in Eritrea nicht mehr ausgehalten und seine Desertation vom Militär sei ausdrücklich politisch motiviert und damit asylrelevant. Selbst in der hypothetischen Annahme, der Beschwerdeführer hätte über die tatsächlich fluchtauslösenden Ereignisse nicht die Wahrheit gesagt, hätte ihm Flüchtlingseigenschaft gewährt werden müssen, da an der Gefahr, menschenrechtswidrigen Handlungen ausgesetzt zu sein oder im Fall der Rückkehr der Desertation beschuldigt zu werden, kein Zweifel bestehen könne.
6. Am 08.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Sein Rechtsvertreter wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Eritrea der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Dieser brachte dazu zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer zwar kein spezifisches politisches Interesse in Eritrea habe, aber ein natürliches Gespür für Gerechtigkeit und Freiheit. Er sei gerade deshalb in Konflikt mit der extrem autoritären eritreischen Regierung geraten. Seine Handlung, die Flucht vor dem Militärdienst vor seiner Hochzeit und dann die Flucht außer Landes, sei in diesem Sinn politische Handlungen bzw. werden von der eritreischen Regierung als solche betrachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea und orthodoxer Christ. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tigrinya, spricht Tigringa als Muttersprache und ist in Eritrea, XXXX , geboren und aufgewachsen.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er in Eritrea für ca. 11 Jahre zum Militärdienst eingezogen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm insgesamt zweimal die Flucht aus dem Militärdienst gelungen sei.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 02.01.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum 50. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum 47. bzw. 57. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum 55. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021).
Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).
Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023).
Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.2. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023).
Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt wurden (HRW 12.1.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.1.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich ca. 11 Jahre beim Militär bzw. als Soldat gedient habe, beruht einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Beweismittel vorlegte (vgl. dazu bereits Beweiswürdigung der belangten Behörde, AS 168). Andererseits aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig erscheint (vgl. dazu gleich unten, 2.2.).
Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass nach den Länderberichten die meisten Bürger einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten müssen. Jedoch wird im Länderinformationsblatt auch wie folgt festgehalten: „Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023) […] Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023).“
Daraus folgt aber einerseits, dass die Jugendlichen die entsprechende Wehrtauglichkeit aufweisen müssen bzw. andererseits, dass Wehrpflichtige ihren Dienst nicht unbedingt zwingend als Soldaten abhalten müssen, sondern auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden können. Mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungen konnte der Beschwerdeführer aber weder glaubhaft machen, dass er überhaupt als „tauglich“ für den Militärdienst eingestuft wurde, noch, dass er diesen Dienst in der Funktion des Soldaten ableisten musste. Insoweit waren somit die Behauptungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Eritrea glaubhaft machen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb als Person nicht glaubwürdig, da er vor dem Bundesverwaltungsgericht Fluchtgründe behauptete, die zu seinem bisherigen Vorbringen in (teils) massiven Widerspruch stehen:
Der Beschwerdeführer brachte noch vor der belangten Behörde (in freier Erzählung zu seinem Fluchtgrund) vor, dass er vom Militär „immer wieder nach Hause geflohen“ sei, „ab und zu im Wald übernachtet“ bzw. (ein paar Zeilen später im Widerspruch dazu) „mehr im Wald als zuhause übernachtet“ zu haben, „eines Tages in einen anderen Ort“ geflohen sei und man ihn dann „festgenommen“ habe und er „im Gefängnis gelandet“ sei, danach „diese“ ihn „zurück in das Gebiet gebracht“ hätten und „von dort immer wieder geflohen“ sei („Es war ein Hin und Her.“). Danach habe er sich entschieden, sein Heimatland endgültig zu verlassen (vgl. AS 71). Auf die Frage, was er in den Jahren 2014 bis 2021 gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er „2014 bis 2016 immer wieder abgehaut und jedes Mal wieder zurückgebracht“ worden sei. Auf Nachfrage, was er von 2016 bis 2021 gemacht habe, brachte er vor, dass er „nach Hause gegangen und versucht habe, meinen Eltern in der Landwirtschaft zu helfen.“ Dann jedoch sei er „wieder freiwillig zurück“, weil er „unerlaubt weggegangen“ sei (vgl. AS 72).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm er auf diese zitierte Fluchtvorbringen überhaupt keinen Bezug mehr. Im Gegenteil, behauptete der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob seine Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde der Wahrheit entsprachen, dass die Aussage, dass er oft hin- und hergefahren sei (gemeint vom Militär nach Hause und zurück) „komplett falsch“ sei, weil „es sowas in Eritrea nicht gibt“ (vgl. S 3 in OZ 4). Den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters bestritt der Beschwerdeführer (vgl. S 9 in OZ 4, arg „R: Ihre heutigen Aussagen zur Entfernung bzw. Flucht vom Militärdienst widersprechen grob den Aussagen vor dem BFA. Dort haben Sie in freier Erzählung vorgebracht, dass Sie immer wieder geflohen sind. Ferner, dass Sie von 2014 bis 2016 immer wieder „abgehaut“ sind und jedes Mal wieder zurückgebracht wurden (vgl. 71f.). Möchten Sie zu diesen Widersprüchen etwas sagen? BF: Stimmt nicht so. Diese Behauptung, dass ich von 2014 bis 2016 immer wieder weggelaufen bin, stimmt nicht, weil ich wollte immer frei bekommen. Es wurde mir aber in diesem Zeitraum nicht gewährt. Vielleicht ist es ein Missverständnis im Protokoll, oder ich habe mich nicht klar ausgedrückt.“). Soweit der Beschwerdeführer Missverständnisse im Protokoll behauptet, genügt der Hinweis auf die Niederschrift vom 11.12.2023, aus der hervorgeht, dass ihm diese rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer auch bestätigte, keine Einwände dagegen zu haben bzw., dass alles richtig protokolliert worden sei (vgl. AS 76). Die nunmehrigen erstmaligen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu qualifizieren und somit nicht glaubhaft.
2.2.3. Ferner ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 09.06.2022 hinzuweisen, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund lediglich angab, dass er „früher“ beim Militär gedient habe und es „immer wieder Kriege zwischen den angrenzenden Ländern in Eritrea“ gegeben habe, er „jedoch nicht im Krieg sterben“ wolle (vgl. AS 30). Sein in weiterer Folge erstattetes Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht kam nicht einmal in Ansätzen vor.
In diesem Zusammenhang wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).
Im vorliegenden Fall erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer derart wesentliche Ereignisse, die er in weiterer Folge vor der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, wie etwa die dreimonatige Inhaftierung bzw. seine (mehrmalige) Flucht aus dem Militärdienst nicht zumindest mit ein, zwei Sätzen in der Erstbefragung erwähnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre ihm dieses jedenfalls zumutbar gewesen.
2.2.4. Generell sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht geeignet, einen Fluchtgrund plausibel und nachvollziehbar darzulegen, da sich sein Vorbringen wiederholt vage, unkonkret bzw. kryptisch präsentierte. Der Beschwerdeführer verstieg sich hingegen mehrfach in allgemeine nichtssagende Floskeln, wie etwa, dass es in Eritrea keine Demokratie, Politik und Menschenrechte gebe bzw. er kein selbstbestimmtes Leben gehabt habe (vgl. dazu etwa S 5f in OZ 4, arg. „R: Schildern Sie nochmals, warum Sie aus Eritrea geflohen sind. BF: Der unbefristete Militärdienst bzw. die unbefristete Arbeit als Soldat war der Grund und auch keine Ruhe zu haben, wo zu leben. Das war nicht möglich. Ich war überhaupt nicht frei. Ich hatte kein selbstbestimmtes Leben. Sogar für meine eigene Hochzeit habe ich nicht freibekommen. Das Leben war nicht für mich Wert. Ich war unter Druck und nicht frei. Es gibt dort keine Demokratie und ich konnte nichts arbeiten, was für mich bestimmt war, sondern ich werde einfach zugeteilt, egal was, und ich muss das annehmen. Unter diesen Bedingungen konnte ich nicht weiterleben. Es war wirklich eine verlorene Zeit. Ich habe nicht gelebt, sondern einfach überlebt. Das heißt, ich bin seit fast drei Jahren in Österreich, wo Menschenrechte herrschen und wo es Demokratie und ein selbstbestimmtes Leben gibt. Daher frage ich mich öfters, ob ich überhaupt in Eritrea gelebt habe. Das ist traurig, weil es ja meine Heimat ist. […] R: Kommen wir wieder zurück zu Ihrem Fluchtgrund: Sind Sie ein politischer Mensch bzw. politisch interessiert? BF: Politik ist für mich mit Wissen verbunden, wenn jemand ausgebildet ist. Ich habe überhaupt keine Bildung und ich habe keine Ahnung über die Politik. Deswegen herrscht in Eritrea auch Unruhe, weil viele behaupten, sie kennen sich gut aus mit der Politik, aber das stimmt nicht. Deswegen machen sie uns das Leben schwer und es gibt deswegen auch keine Demokratie. Das heißt, die Politiker haben keine Ahnung von der Politik. In Eritrea ist nichts offengelegt und man weißt nichts über die Politik.“).
Als der Beschwerdeführer nach dem (zeitlichen) Beginn seiner Probleme beim Militär gefragt wurde, erwähnte er etwa, dass einem die Arbeit einfach zugeteilt werde und niemand Frage, was man machen möchte (vgl. S 7 in OZ 4, arg „R: Wann nach Ihrem Eintritt zum Militär fingen genau die Probleme für Sie an? BF: Von Anfang an weiß man es eigentlich, weil das Militär unbefristet ist. Man ist ständig traurig, unglücklich. Man ist gezwungen teilzunehmen und man ist dabei. Wie ich vorher gesagt habe, gibt es keine Selbstbestimmung. Zum Beispiel, ca. ein Jahr war ich im XXXX , das ist eine Militäreinrichtung, wo die Soldaten ausgebildet werden. Danach kommen die Schwierigkeiten wirklich. Man erkennt wie die Leute sind, die Arbeit wird einfach zugeteilt. Niemand fragt, was man machen möchte. Das hat aber nichts mit Soldaten zu tun.“). Dieses Vorbringen ist zwar an und für sich nachvollziehbar. Jedoch ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine notorische Tatsache, dass man im Zuge seiner Ausbildung beim Militär generell Arbeiten zugeteilt bekommt und dabei allfällige „Wünsche“ der Soldaten hintanzustehen haben. Im Zusammenhang mit einer Frage seines Rechtsvertreters, inwiefern gemeint habe, dass er immer „unter Druck“ gestanden sei, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine früheren Aussagen, war aber nicht imstande, konkrete Beispiele für die Behauptung, er hätte „Zwangsarbeit“ leisten müssen, zu nennen (vgl. S 12 in OZ 4, arg. „RV: Sie haben gesagt, dass Sie während Ihres Militärdienstes immer unter Druck gestanden sind. Was meinen Sie mit unter Druck stehen? BF: Das heißt, mit unter Druck meine ich, die Zwangsarbeit. Ich werde einfach zugeteilt ohne zu wissen, was genau. Zum Beispiel, kann es sein, dass ich reinigen muss, Wasser holen muss. Das alles hat aber nichts mit Bildung zu tun bzw. mit der Soldatentätigkeit zu tun. Vor allem ist es schlimm, dass man nicht Urlaub bekommt, dass ich nicht zu meinem Geburtsort gehen kann. Das heißt, es gibt keine Demokratie und keine Selbstbestimmung. Ich muss immer um Erlaubnis für alles fragen. Menschenrechte existieren dort überhaupt nicht.“).
2.2.5. Selbst wenn man jedoch ausschließlich das erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers heranzöge, erscheint mehr als fraglich, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich gelungen sein soll, sich dem Militärdienst zu entziehen bzw. von einem Stützpunkt (de facto ungehindert) davon zu laufen. Der Beschwerdeführer konnte auch den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel aufzuklären bzw. wich den diesbezüglichen Fragen aus (vgl. AS 72f, arg. „Vorhalt: wenn Sie ohne jegliche Probleme immer wieder nach Hause konnten, kann man von keiner großen Bedrohung sprechen. Stimmen Sie diesem zu? A: dass kann man nicht sagen, wenn ich geflohen bin dann nur nachts. F: waren dort keine Scharfschützen positioniert. Wie konnten Sie ohne jegliche Probleme flüchten? A: zum Beispiel, wenn man sagt ich gehe kurz Tee trinken F: wer glaubt Ihnen, dass Sie bsp fünf Stunden einen Tee trinken? A: wenn man die Möglichkeit hat, versucht man wieder zu fliehen. Man nutzt jede Möglichkeit, um zu fliehen.“ bzw. S 10 in OZ 4, arg. „R: Wie gelang Ihnen eigentlich zwei Mal die Flucht vom Militär? Wurden Sie dort nicht bewacht? BF: Ja, die drei Monate in Haft ist mir auch bewusst, dass ich danach nie mehr rauskommen. Das heißt, für mich war der August 2021 endgültig, entweder lebe ich oder sterbe ich. Koste es was es wolle. Ich will nur einfach weg. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Nach Ihrem Vorbringen wurde Ihnen ja kein Ausgang für Ihre Hochzeit genehmigt. Wie konnten Sie damals 2017 einfach so vom Militärdienst fliehen? Hat man Sie dort nicht entsprechend bewacht bzw. konnte jeder Soldat einfach flüchten? BF: Natürlich ist es nicht so leicht rauszukommen, sonst hätte ich es schon längst gemacht. Aber wenn man einmal weggelaufen ist, hat man ständig inneren Druck, dass man es schafft. Und beim zweiten Mal habe ich mir gedacht, es ist egal. Man wird ständig überwacht, aber für mich war dieser Tag bestimmt.“).
2.2.6. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde noch konkret benennen konnte, welchen Rang sein Vorgesetzter gehabt habe, (vgl. OS 73, arg. „Kapitän“). Hingegen konnte (bzw. wollte) der Beschwerdeführer die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wie viele Ränge es (generell) beim Militär in Eritrea gebe, nicht beantworten. Vielmehr wich er der Frage aus bzw. verstieg sich in allgemeinen und überspitzt formulierten Floskeln (vgl. S 9f in OZ 4, arg. „R: Welchen Rang hatten Sie beim Militär? BF: Ganz normal. Ich hatte keinen Rang. R: Wie viele Ränge gibt es dort bei Militär? BF: Das gibt es, aber es betrifft uns nicht, weil die oben, die Mächtigen, sich es selbst so zu Recht machen. Wir sind nur Arbeite, die einfach zugeteilt werden. R: Das heißt, Sie behaupten, es gibt beim Militär keine Hierarchie und man kann, wenn man dort eintritt, überhaupt nicht aufsteigen. BF: Ja, weil wir sind wie Gefangene, wir sind Soldaten. Wir sind nicht freiwillig dort. Natürlich gibt es Steigerungen dort, aber nicht für uns Hilfskräfte.“).
2.2.7. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch auf die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ drohenden Bestrafung in Eritrea und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen eine asylrelevante Verfolgung drohen kann, hingewiesen (vgl. AS 217f). Jedoch ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nicht von einer politischen (bzw. oppositionellen) Grundeinstellung des Beschwerdeführers auszugehen: Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Eritrea politisch tätig, im Gegenteil gab er selbst an, „keine Ahnung über die Politik“ zu haben (vgl. S 6 in OZ 4). Der Beschwerdeführer ist somit keinesfalls als exponierte Person zu qualifizieren, dessentwegen er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
Die im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus aufgestellte Behauptung, wonach dem Beschwerdeführer selbst bei Falschaussagen über seine Fluchtgründe schon allein aufgrund der (allgemeinen) menschenrechtlichen Situation in Eritrea bzw. einer drohenden Beschuldigung der Desertion Asyl gewährt werden müsse, wird vom Bundverwaltungsgericht nicht geteilt. Dies bereits aufgrund des Umstandes, dass bei der Prüfung, ob einer Person Asyl zusteht oder nicht, stets eine Einzelprüfung vorauszugehen hat. Dass aber in Eritrea derartige Verhältnisse herrschen würde, demzufolge jeder männlichen Person automatisch der Asylstatus zuzuerkennen wäre, kann nach Ansicht des Bundverwaltungsgerichtes den Länderinformationen nicht entnommen werden.
2.2.8. Schließlich war auch deshalb von keiner unmittelbaren drohenden Verfolgung in Eritrea auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht in einem der angrenzenden Ländern Eritreas verblieb, sondern – vom Sudan aus – weiter Richtung Europa zog. Dies, obwohl der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die meisten Flüchtlinge aus Eritrea nach Äthiopien oder in den Sudan ziehen würden (vgl. S 6 in OZ 4, arg. „Die beliebtesten Nachbarländer sind Äthiopien und Sudan.“). Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer nicht einmal in der Türkei bzw. in Griechenland bzw. Serbien einen Asylantrag (vgl. AS 29). Der Beschwerdeführer konnte auch die Frage, warum er ausgerechnet nach Österreich gekommen sei, nicht beantworten, ebenso wenig die Frage, warum er in den Ländern Türkei, Griechenland und in Serbien keinen Asylantrag stellte (vgl. S 6f in OZ 4, arg. „R: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen? BF: Das ist nur ein Übergang. Das heißt, jeder will aus Eritrea weg, um zu überleben, aber die wollen nicht in Sudan oder Äthiopien bleiben.“). Vielmehr behauptete er, dass er nach Österreich gewollt habe (vgl. S 7 in OZ 4). Den Vorhalt des erkennenden Richters, dass man sich als Flüchtling normalerweise das Aufnahmeland nicht aussuchen könne, gerade wenn man tatsächlich wegen Verfolgung von Leib und Leben aus einem Land flüchte und daher möglichst schnell in einem nächstgelegenen Land um Asyl ansuchen müsse, bestätigte der Beschwerdeführer, um in weiterer Folge Österreich als jenes Land zu bezeichnen, an dem er „angekommen“ sei (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „BF: Ja, es stimmt. Sie haben Recht. Man kann es sich nicht aussuchen. Aber nach meinem Gefühl bzw. nach meiner Erfahrung kam nie in Frage, in der Türkei oder in Griechenland oder Serbien zu bleiben. Mein Instinkt hat mir gesagt, du bist noch nicht angekommen. Ich bin sehr, sehr gläubig und ich habe immer gebetet, damit mir Gott ein Gefühl gibt, wo ich einfach zur Ruhe kommen. Das war dann in Österreich. Es war genauso und es wird immer noch bestätigt.“).
2.2.9. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Diskrepanzen vermochte der Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung in Eritrea nicht glaubhaft zu machen.
2.2.10. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Es wurde vor allem Einsicht genommen in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom 02.01.2024).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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