W136 2316438-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt RA Dr. Gerd MÖSSLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Sitz Wien, vom 05.05.2025, GZ: 2024-0.765.614-22, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Krankenpfleger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX verwendet. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen Bruttobezug von € 3.967,00. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für seinen 12-jährigen Sohn und bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er eine jährliche Kreditrate iHv € 6.000,00 bis € 8.000,00 (halbjährlich zahlbar) tilgt.
1.2. Mit Bescheid vom 09.09.2024, GZ: 2024-0.609.503-3, fasste die belangte Behörde einen Einleitungsbeschluss, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat am 13.06.2024 am Morgen in der Justizanstalt XXXX schon zum wiederholten Mal unter Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit zwei Strafgefangene im Rahmen der Medikamentenausgabe verwechselt, wodurch der Insasse XXXX (HNR XXXX ) die deutlich stärkere Substitution des Insassen XXXX (HNR XXXX ) erhielt.“
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 1.000,00 verhängt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Schuld- und Strafausspruch Beschwerde und beantragte die Behebung des Disziplinarerkenntnisses und Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979; in eventu einen Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979.
Darin wurden der belangten Behörde Begründungsmängel vorgeworfen, wonach sie die sachlichen Zusammenhänge und Ursachen für die Verwechslung der Medikation festzustellen und sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der darauf Bezug nehmenden Verantwortung des Beschwerdeführers hätte auseinanderzusetzen gehabt. Weiters wurde geltend gemacht, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung jedenfalls im Zweifel hätte freisprechen müssen. Zum Antrag auf Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 angemessen gewesen wäre. Im Falle eines Schuldspruches könne von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, zumal dienstliche Interessen nicht dagegengesprochen hätten und nach den Umständen des konkreten Falles sowie nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Unbescholtenheit davon ausgegangen werden könne, dass der Schuldspruch allein genüge, um Verfehlungen künftig hintanzuhalten.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2025 (einlangend) vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch.
1.6.1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2024 am Morgen in der Justizanstalt XXXX unter Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit zwei Strafgefangene im Rahmen der Substitutionsausgabe verwechselt hat, indem der Insasse XXXX (HNR XXXX ) (in Folge: SU) untergebracht im Haftraum 131 der ersten Abteilung, statt 50 mg Methadon, die deutlich stärkere Substitution des Insassen XXXX (HNR XXXX ) (in Folge: SK), untergebracht im Haftraum 129 der ersten Abteilung, nämlich 80 mg Methadon, erhielt, weshalb der Insasse SU zur Überwachung seines Gesundheitszustandes etwa sechs Stunden in einem videoüberwachten Haftraum untergebracht werden musste.
1.6.2. Überdies wird festgestellt, dass der Insasse SU bereits seit 05.04.2024 im Haftraum 131 der ersten Abteilung untergebracht ist und der Beschwerdeführer diesem Insassen im Zeitraum von 08.04.2024 bis 13.06.2024 insgesamt 22 Mal die Substitution ausgegeben hat.
1.6.3. Weiters wird festgestellt, dass es in Vergangenheit zwischen 06.03.2020 und 04.04.2023 in insgesamt drei Fällen bereits zu Verwechslungen bei der Substitutions- bzw. Medikamentenausgabe durch den Beschwerdeführer kam:
Nach dem ersten Vorfall am 06.03.2020, bei dem der Beschwerdeführer die Substitutionen zweier Insassen verwechselte, fand ein Gespräch mit dem damaligen Anstaltsarzt, XXXX , statt, wonach dieser Vorfall als entschuldbare Fehlleistung bewertet worden sei und dafür Sorge getragen werden sollte, dass derlei Fehler in Zukunft verhindert würden.
Von 13.10.2022 bis 21.10.2022 kam es zu einer weiteren Medikamentenverwechslung, zumal in diesem Zeitraum einem damaligen Insassen fälschlicherweise Medikamente verabreicht wurden, die für einen ehemaligen Inhaftierten bestimmt waren. Nachdem die Staatsanwaltschaft XXXX das aufgrund einer diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung eingeleitete Verfahren eingestellt hatte, erging am 20.02.2023 eine schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 an den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass nach nunmehr zweimalig erfolgter Verwechslung und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Genauigkeit, die das Berufsbild eines diplomierten Krankenpflegers mit sich bringt, nicht mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden habe können.
Am 04.04.2023 sowie am 19.04.2023 kam es in der Außenstelle XXXX erneut zu einer Fehlmedikation durch den Beschwerdeführer, nachdem dieser ein falsches Medikament für einen ehemaligen Insassen im Kühlschrank hinterlegt hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurde deswegen ein Strafverfahren eröffnet, das in weiterer Folge vor dem BG XXXX zu XXXX gemäß § 200 Abs 1 StPO iVm §§ 198, 199 StPO diversionell in Form des Bezahlens einer Geldbuße erledigt wurde. Disziplinär endete das Verfahren erneut mit einer schriftlichen Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979, wonach er hinkünftig äußerste Sorgfalt bei der Ausgabe von Medikamenten an Insassen walten zu lassen habe.
1.6.4. Der insgesamt leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers wird nicht gefolgt (vgl. Beweiswürdigung).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Unterlagen im Verwaltunsgakt.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S 3) und den im Akt einliegenden Unterlagen.
2.3. Die in der Vergangenheit zwischen 06.03.2020 und 04.04.2023 in weiteren drei Fällen stattgefundenen Verwechslungen bei der Substitutions- bzw. Medikamentenausgabe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen (Beilagen 1-8 zur Disziplinaranzeige vom 05.07.2024, ON 1).
2.4. Es ist unstrittig, dass am 13.06.2024 am Morgen in der Justizanstalt XXXX der Insasse SU, untergebracht im Haftraum 131 der ersten Abteilung, statt 50 mg Methadon, die deutlich stärkere Substitution des Insassen SK, untergebracht im Haftraum 129 der ersten Abteilung, nämlich 80 mg Methadon, erhielt, weshalb der Insasse SU zur Überwachung seines Gesundheitszustandes etwa sechs Stunden in einem videoüberwachten Haftraum untergebracht werden musste.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass er aufgrund des Außerachtlassens der gebotenen Sorgfalt dafür verantwortlich ist, die zwei Strafgefangenen im Rahmen der Substitutionsausgabe verwechselt zu haben.
Die unter Punkt 1.6.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Zeugin 1 und des Zeugen 2 in der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde. Die Aussagen des Beschwerdeführers ergeben auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt kein konsistentes Gesamtbild, sind daher nicht glaubhaft und demnach auch nicht geeignet den Vorwurf zu entkräften.
Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann nämlich aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
In seiner Befragung im Rahmen der Verhandlung bei der belangten Behörde am 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 13.06.2024 kurzfristig zur Substitutionsausgabe eingeteilt worden sei. In der ersten Abteilung sei keine aktuelle Übersicht der Insassen, die Substitution erhalten, verfügbar gewesen. Er habe daher dem begleitenden Justizwachebeamten Insp XXXX (In Folge: Z2) den Namen des nächsten Insassen mitgeteilt und sich darauf verlassen, dass der richtige Haftraum geöffnet werde. Auf die Haftraumbeschriftung habe er nicht geachtet. Vor der Ausgabe habe er noch das Etikett (Name und Substitutionsmittel) laut vorgelesen. Der Insasse SU habe vor der Einnahme das Etikett nicht gelesen. Er vermute, der Insasse habe sich die höhere Dosis erschlichen (vgl ON 14).
Die Zeugin Dr. XXXX (in Folge: Z1) wurde als leitende Anstaltsärztin im Zuge der Verhandlung vor der BDB am 05.05.2025 per Videokonferenz befragt. Dabei gab sie an, dass es zum Zeitpunkt des Vorfalls keine konkreten Vorgaben zur Substitutionsausgabe gegeben habe, es aber Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sei, sich zu vergewissern, dass der richtige Patient die Substitution erhalte (ON 20, S 2). Beim Beschwerdeführer sei es schon öfters zu Verwechslungen bei der Medikamenten- bzw. Substitutionsausgabe gekommen, was bei den anderen Kolleginnen bisher nicht vorgekommen sei (ON 20, S 3). Der betroffene Insasse sei schon länger im Haus gewesen und habe schon öfters vom Beschwerdeführer die Substitution erhalten, weshalb er ihn auch gekannt haben müsse (ON 20, S 3).
In weiterer Folge wurde der Z1 die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Insasse bei der Untersuchung der Amtsärztin gesagt habe, es sei öfters vorgekommen, dass der Name falsch gesagt worden sei, obwohl es doch die richtige Flasche (Substitution) gewesen wäre, vorgehalten (Stellungnahme vom 13.06.2024, Beilage 11 zu ON 1). Daraufhin gab die Z1 an, dass in ihrer Gegenwart eine derartige Aussage nicht gefallen sei bzw. dass es überhaupt kein Thema gewesen sei, dass der Insasse schon öfters etwas falsch eingenommen habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gar nicht anwesend gewesen (ON 20, S 5). Als daraufhin dem Beschwerdeführer das Wort erteilt worden war, gab dieser der Z1 gegenüber an, dass er dies so gehört habe, als die Z1 den Insassen gefragt habe, warum er das eingenommen habe. Diese entgegnete ihm darauf, dass sie nicht wüsste, wer dem Insassen eine derartig widersinnige Frage gestellt haben solle, zumal er ja jeden Tag eine Substitution einnehme. Bei der Untersuchung des Insassen SU sei in ihrer Gegenwart nicht darüber gesprochen worden, wie es zur Verwechslung gekommen sei. Sie könne die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers daher auch nicht bestätigen (ON 20, S 6).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer befragt, wer seines Erachtens verantwortlich für den Vorfall sei, woraufhin dieser den Insassen SU als verantwortlich bezichtigte, da dieser sich unter falschem Namen gemeldet und dementsprechend die Dosis für den Insassen SK eingenommen habe (VHS 4).
Mit dieser Behauptung gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Verwechslung der Medikation nicht auf einem Verstoß seiner eigenen Sorgfaltspflicht beruht, zumal es lebensfremd ist, dass der Insasse SU sich diese Medikation tatsächlich bewusst erschlichen haben soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Namen des Insassen SK aufgerufen hätte, ist es nämlich möglich, dass der Insasse SU den Namen nicht gehört oder verstanden hat und davon ausgegangen ist, dass es sich um seine Dosis handle. Dem Insassen kann dabei auch keine fehlerhafte oder mangelnde Gegenkontrolle (vgl. ON 14, S 4, 11) vorgeworfen werden und stellt diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers eine reine Schutzbehauptung dar, um seine Sorgfaltspflichtverletzung zu kaschieren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Insasse SU verantwortlich für die falsche Einnahme des Medikaments sei, ist daher nicht glaubhaft, zumal sowohl die plausiblen Aussagen der Z1, welche angab, dass der Insasse SU überhaupt nichts dazu gesagt habe und der Beschwerdeführer auch nicht bei der nachfolgenden Untersuchung anwesend gewesen sei, überzeugend und nachvollziehbar waren, während die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers sich als wenig glaubhafte Schutzbehauptungen erweisen.
In weiterer Folge wurde in der Verhandlung vor der belangten Behörde der Justizwachebeamte Z2 befragt und gab dabei an, dass er immer anhand einer ausgedruckten Liste die Hafträume aufsperre. Die Überprüfung der Identität des Insassen obliege dann dem Pflegedienst. An den Haftraumtüren befände sich auch der Haftraumspiegel, auf dem die Namen der Insassen angeführt seien. Zum 13.06.2024 habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Er sei nur gelegentlich in der ersten Abteilung eingeteilt gewesen und habe die dort untergebrachten Insassen daher kaum gekannt (ON 20, S 8).
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Befragung vor der belangten Behörde darauf, dass ein sogenanntes „Vier-Augen-Prinzip“ herrsche und es „blöd“ gelaufen sei, dass er vom Z2 zur falschen Tür gelotst worden sei (ON 14, S 11). Daraufhin wurde ihm vom Vorsitzenden vorgehalten, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ für die Einnahme gelte, also dass der Insasse das Medikament einnehme, was der Beschwerdeführer sodann auch bestätigte. Der Frage, wer verantwortlich sei, dass der richtige Insasse die richtigen Medikamente bekomme wich der Beschwerdeführer mit der Frage „in meinem Fall?“ aus und schilderte sodann, dass es ihm nicht weiters möglich sei, die Identitäten der Insassen zu prüfen (ON 14, S 12).
Auf die Frage nach der Liste der Substitutionsinsassen, anhand derer die Abgaben erfolgten führte der Beschwerdeführer aus, dass diese unvollständig bzw. veraltet gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer an diesem Tag selbst nur für einen Kollegen eingesprungen und habe nichts mit dem Insassen SU zu tun gehabt. Diese Behauptung widerspricht einerseits einer zuvor getroffenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Insassen SU schon einmal darauf hingewiesen habe, dass er seine Medikation kontrollieren solle und ist andererseits im Hinblick auf den im Akt aufliegenden Erhebungsbericht vom 23.01.2025 (ON 9), wonach er im Zeitraum von 08.04.2023 bis 13.06.2024, dem Insassen SU 22-mal eine Substitution ausgegeben hat, nicht plausibel. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen, wonach der Insasse SU einen anderen Haarschnitt getragen habe (ON 14, S 13) und er etwa 80 von 300 Leuten regelmäßig eine Substitution gebe und er diese Merkfähigkeit nicht habe, erweist sich als unglaubhafte Schutzbehauptung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer, dass der Z2 eine Liste mit Namen und Haftraum gehabt hätte, sondern gab an, dass dies eine Liste gewesen sei, die er von der ersten Abteilung übernommen habe, er aber nicht wisse, wer diese erstellt hätte. Auf die Frage, warum er gerade dann, wenn er gewusst habe, dass diese Liste nicht aktuell gewesen sei, nicht überprüft habe, ob dies tatsächlich der richtige Haftraum sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er dies mit zweimaligen Aufrufen des Namens überprüft habe (Verhandlungsschrift, S 5-6). Vor diesem Hintergrund gereicht die Behauptung, wonach der Z2 anhand einer falschen Liste vorgegangen sei, dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil, zumal dies die Verantwortung für seine Pflichterfüllung nicht mindert und es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer, genau dann keine genaueren Kontrollen, etwa anhand des Haftspiegels an der Tür des Haftraumes durchgeführt hat. Er räumte auch in der Verhandlung vor der belangten Behörde ein, dass er keine Kontrolle an der Haftraumbeschriftung vorgenommen habe (ON 14, S 10).
Dabei wird überdies nicht verkannt, dass ein paar Tage vor dem Vorfall ein Fluchtversuch stattgefunden hat und deshalb die Hafträume, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, teilweise umgesiedelt worden sind. Da dies den Insassen SU jedoch nicht betroffen hat, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Z2 selbst Angst vor der Verhandlung bzw. davor, dass man ihm etwas anhängen wolle, habe, ist nicht nachvollziehbar, da aus den Aussagen des Z2 glaubhaft hervorgeht, dass seine dienstlichen Aufgaben im Auf- und Zusperren der Hafträume und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Medikamentenausgabe bei geöffneter Tür besteht und ihm keinerlei dienstliche Verantwortung im Hinblick auf das Austeilen der Medikation obliegt ON 20, S 7). Es ist daher nur denklogisch und schlüssig, dass diese Verantwortung allein dem Beschwerdeführer als Krankenpfleger obliegt. Überdies ist auch nachvollziehbar, dass sich der Z2 rein nach der Liste orientiert habe, zumal er glaubhaft angeführt hat, dass er nur sehr selten in der Abteilung 1 Dienst versehe, was auch durch den Beschwerdeführer bestätigt wurde (ON 14, S 9). Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Justizwachebeamte verantwortlich sei, den Krankenpfleger zum richtigen Patienten zu dirigieren, nichts zu ändern, zumal wie oben dargestellt, dies anhand einer Liste erfolgt und im Einzelfall durch Blick auf den Haftspiegel und Identitätskontrolle durch den Krankenpfleger und nicht durch das Justizwacheorgan zu erfolgen hat. Ein „Vier-Augen-Prinzip“, gilt – wie bereits in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt – für die Richtigkeit der Medikamentenausgabe nicht (Verhandlungsschrift, S 7) und vermag sich der Beschwerdeführer durch seine Behauptungen nicht seiner Verantwortung zu entziehen.
Insgesamt sind die Aussagen der Z1 und des Z2 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Z1 oder der Z2 falsch gegen den Beschwerdeführer aussagen sollten. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, wonach sowohl der Insasse, als auch der Justizwachbeamte ebenso verantwortlich für die falsche Medikamentengabe sind, erweisen sich daher als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gesteht in keinerlei Hinsicht zu, dass er seine Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe, sondern vertritt bis zuletzt vehement den Standpunkt, dass er nichts hätte besser machen können und alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte (Verhandlungsschrift, S 11).
2.5. Da der Sachverhalt betreffend die vertauschte Medikamentengabe unstrittig ist und dies eindeutig im dienstlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen ist, konnte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein derartiges Fehlverhalten bereits nachweislich dreimal stattgefunden hat, zweifellos festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung begangen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2025) maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103). Dies muss auch in die umgekehrte Richtung gelten.
3.3. Zur Bestätigung des Schuldspruches
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten verantwortlich. Dabei wurde im gegenständlichen Erkenntnis auch die in der Beschwerde vorgeworfene mangelhafte Einlassung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der besonderen Umstände zum Zeitpunkt des Vorfalls berücksichtigt und im Zuge dessen geschlussfolgert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz Kurzfristigkeit des Arbeitseinsatzes am 13.06.2024, angeblich mangelhafter Liste und vorangegangenen Zimmerverlegungen, eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der ihm übertragenen Aufgaben als Krankenpfleger (nämlich die Verabreichung der korrekten Dosis von Medikamenten an die richtigen Insassen) darstellt.
Durch die fehlende Kontrolle, ob sich der aufgerufene Insasse auch tatsächlich in diesem Haftraum befindet, was anhand des Haftraumspiegels an der Haftraumtür problemlos möglich gewesen wäre, und durch die Unterlassung, den Insassen aufzufordern, das Etikett des Substitutionsfläschchens zu lesen und seine damit übereinstimmende Identität ausdrücklich zu bestätigen, hat der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers verstößt demnach zweifellos gegen die gewissenhafte Ausübung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft und kommt es bei der Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Dass das im gegenständlichen Fall gegeben ist, ist angesichts des Umstandes, dass ein Krankenpfleger durch die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht falsche Medikation an Insassen ausgibt, unzweifelhaft.
Die Beschwerde zum Schuldspruch war daher abzuweisen.
3.4. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde ist von einer mittelschweren Dienstpflichtverletzung und von einem grob fahrlässigen Verhalten und somit von einem nicht leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen.
Bei der Strafbemessung waren keine Umstände als erschwerend und die disziplinäre Unbescholtenheit, der jedoch aufgrund der wiederholten Verwechslungen in der jüngeren Vergangenheit, die Ermahnungen sowie eine diversionelle Erledigung im Strafverfahren zur Folge hatten, nur ein geringes Gewicht zukommt, als mildernd zu werten.
Weiters hat die belangte Behörde die Erforderlichkeit einer spürbaren Strafe aufgrund der wiederholten Vorfälle und der dennoch fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen betont.
Der Beschwerdeführer hat auch vor dem Bundesverwaltungsgericht diese mangelnde Verantwortungsübernahme aufrechterhalten, und ist aufgrund der bereits stattgefundenen Vorfälle nicht auszuschließen, dass er weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen wird.
Im gegenständlichen Fall ist auch der generalpräventive Aspekt zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer für vergleichbare Vorfälle bereits zwei Ermahnungen erhalten hat, sodass nunmehr eine Geldbuße schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des Beschwerdeführers vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit einer empfindlichen Disziplinarstrafe geahndet werden sowie bei Krankenpflegern im Umgang mit Medikationsverabreichung ein hoher Maßstab anzulegen ist. Die Disziplinarstrafe des Verweises wäre daher als geringste Strafe zu niedrig und kann dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht gefolgt werden.
Ebensowenig kann dem Vorbringen, dass ein Schuldspruch ohne Strafe zu verhängen wäre, gefolgt werden. Gemäß § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Im Hinblick auf die mangelnde Verantwortungsübernahme war ein Schuldspruch samt Geldbuße erforderlich, um klar zu stellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Konsequenzen nach sich zieht.
Insgesamt erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die verhängte Geldbuße als tat- und schuldangemessen. Die Tragung der Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe von € 1.000,00 ist dem Beschwerdeführer angesichts der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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