G316 2309651-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.02.2025 wurde gegen den bosnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I. bis III. durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 11.07.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF über die Videokonferenz aus einer Justizanstalt und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen.
Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, nunmehr gültig bis XXXX 2027, rückgestuft wurde.
Innerhalb der letzten 20 Jahre hielt sich der BF zumindest dreimal zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina auf.
1.2. Der BF hat ausgezeichnete Deutsch- und Serbokroatischkenntnisse.
Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie das Polytechnikum.
Von 2014 bis 2022 war der BF im Bundesgebiet in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern u.a. als Kanalarbeiter und Bodenleger beschäftigt, wobei er zwischendurch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Danach finanzierte er sein Leben durch den Handel mit Drogen (siehe 1.5.) und bezog von XXXX 2022 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2024, von XXXX 2024 bis XXXX 2024 sowie von XXXX 2024 bis XXXX 2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der BF hat Schulden aus einem Kredit in Höhe von ca. € 8.000,--.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Am XXXX 2024 schloss der BF in Österreich mit einer im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten, serbischen Staatsangehörigen die Ehe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde gegen die Ehegattin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zahl G316 XXXX mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Im Bundesgebiet leben neben der Ehefrau auch die Mutter, die Brüder und die Schwiegereltern des BF. Außerdem ist der Bruder seiner Ehefrau in Österreich aufhältig. Sein Vater wurde nach Serbien abgeschoben. In Serbien lebt zudem eine Tante des BF, welche er alle zwei Jahre besucht. Zu Verwandten in Bosnien besteht kein Kontakt.
Der BF hat keine Sorgepflichten.
Seit XXXX 2000 weist der BF beinahe durchgehend Wohnsitzmeldungen in XXXX auf. Vor seiner Inhaftierung im XXXX 2024 (siehe 1.5.) lebte der BF zusammen mit seiner Ehefrau bei deren Eltern.
1.4. Der BF weist im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf.
1) Am XXXX 2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass am XXXX 2017 in der Wohnung des BF 688,3 Gramm brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von 533,6 Gramm Cocain, demnach in einer rund 35,5-fachen Grenzmenge, sowie 1,4 Gramm Marihuana sichergestellt wurden.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens als erschwerend.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht mit Urteil eines Oberlandesgerichts auf 2 Jahre erhöht. Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe waren zum Nachteil des BF einerseits hinsichtlich der hohen Suchtgiftmenge zu ergänzen, andererseits dahingehend zu relativieren, dass dem Geständnis aufgrund des Zeitpunkts seiner Abgabe keine gewichtige Rolle zuzuschreiben war und, dass die Sicherstellung des Suchtgiftes ohne Zutun des BF erfolgte.
Ein von der belangten Behörde nach der Straftat von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde aufgrund des langen Aufenthaltes des BF und der bedingt nachgesehenen Strafe eingestellt.
2) Am XXXX 2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Ein Betrag in der Höhe von € 37.500,-- wurde für verfallen erklärt.
Seine Ehefrau wurde ebenso aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligte und aufgrund des Vergehens nach dem Waffengesetz als Mittäterin zu einer Freiheitsstraße von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 2023 bis XXXX 2024 Suchtgift, und zwar rund 122 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,96% Delta-9-THC und 12,63% THC sowie 2 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 78,8% Cocain – somit Suchtgift in einer 550,39-fachen Grenzmenge – anderen überließ und verschaffte, dass die Ehefrau des BF von XXXX 2023 bis XXXX 2024 Videos zur Vermarktung des Suchtgiftes anfertigte und ihr Mobiltelefon zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte zur Verfügung stellte und dass der BF und seine Ehefrau eine Schusswaffe der Kategorie B, konkret eine Faustfeuerwaffe GLOCK 17, inklusive Magazin und Patronen besaßen.
Als erschwerend wertete das Gericht für den BF die einschlägige Vorstrafe, die Vielzahl an Tathandlungen in einem langen Tatzeitraum, das Erreichen des 550,39-fachen der Grenzmenge und das Gewinnstreben, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes.
1.5. Der BF befindet sich seit XXXX 2024 in Haft. Das errechnete Strafende liegt im XXXX 2029. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind nach Verbüßung der Hälfte im XXXX 2027 und nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe im XXXX 2028. Von Seiten der Vollzugsstelle XXXX wird von einem Strafende zum 2/3-Stichtag ausgegangen.
Seit XXXX 2025 befindet sich der BF im gelockerten Vollzug und absolvierte bereits drei Ausgänge zu je 24 Stunden. Nachdem er in die Außenstelle XXXX der Justizanstalt XXXX verlegt wurde, arbeitet der BF seit XXXX 2025 in der dortigen Fleischerei. Beim Verhalten des BF während der Haft liegen keine Ordnungswidrigkeiten vor.
Der BF unterzieht sich in der Haftanstalt keiner Entwöhnungstherapie, nahm jedoch Gespräche mit dem Psychologischen Dienst wahr.
Regelmäßige Besuche erhält er in der Justizanstalt von seiner Ehefrau und von den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (siehe 1.3.).
1.6. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.02.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023).
Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023).
Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023).
Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023).
Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023).
Rückkehr
Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b).
Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023).
Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023).
Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b).
Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).
Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023).
Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF und der Umstand, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen ist stehen unstrittig fest.
Die Feststellungen zum (früheren) Aufenthaltsstatus beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 25.03.2025 in Übereinstimmung mit der Aussage des BF vor der belangten Behörde, wonach sein Daueraufenthalt EU zurückgestuft worden sei und er jetzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit bis ca. XXXX 2027 habe (AS 340; OZ 2).
In der mündlichen Verhandlung führte der BF glaubhaft aus, dass er Bosnien in den letzten 15 bis 20 Jahren im Rahmen von Urlaubsaufenthalten dreimal mit Freunden besucht habe (S 9 OZ 10).
2.2. Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass er serbokroatisch spricht, wurde vom BF in der Verhandlung vorgebracht und ausgeführt, dass er sich mit seinen Schwiegereltern auf Serbisch und mit seiner Ehefrau meist auf Deutsch unterhalte (S 4 OZ 10).
Dass der BF in Österreich die Schule besuchte, steht unstrittig fest.
Die Erwerbstätigkeit zwischen 2014 und 2022 ebenso wie die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug vom 25.03.2025. Sowohl niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen als auch durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung befragt, sagte der BF übereinstimmend aus, dass er sich nach seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2022 das Leben durch den Handel mit Drogen finanziert habe, worauf sich die diesbezügliche Feststellung gründet (AS 341; OZ 2; S 5 OZ 10).
Das Bestehen und die Höhe noch aushaftender Kreditschulden ergeben sich aus der dementsprechenden Aussage des BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017 und vom XXXX 2024 (AS 11; AS 90; S 5 OZ 10).
Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF vor. Daraus, ebenso wie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, seiner Tätigkeit in der Justizanstalt sowie aus der Beschwerdebehauptung, wonach er vorhabe, in Zukunft einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (AS 482; OZ 12).
2.3. Die Eheschließung des BF am XXXX 2024 vor dem Standesamt XXXX mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , ist im Zentralen Personenstandsregister dokumentiert (AS 57).
Der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Aufenthaltsbeendigung der Ehefrau liegt dem Akt ein. Auch wird die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025 hinsichtlich der Ehefrau dem Verfahren des BF zugrunde gelegt (OZ 3; OZ 14).
Die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten des BF im Bundesgebiet, in Serbien und in Bosnien und Herzegowina sowie zu den nicht bestehenden Sorgepflichten beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des BF sowie der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 341; S 4 ff und S 11 ff OZ 10).
Die festgestellten Wohnsitzmeldungen gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.03.2025. Die Aussage des BF, wonach er vor seiner Inhaftierung im Jahr 2024 bei seinen Schwiegereltern in der XXXX wohnhaft gewesen sei, findet in den vorliegenden Meldedaten Deckung (AS 341; OZ 2).
2.4. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten und die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2017, zu XXXX , des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2018, zu XXXX , sowie des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, zu XXXX , sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 7 ff; AS 21 ff; AS 87 ff; OZ 2).
Dass die belangte Behörde gegen den BF ausgehend von dieser Verurteilung ein fremdenrechtliches Verfahren führte und dieses aus den festgestellten Gründen einstellt, belegt der Aktenvermerk vom XXXX 2020 (AS 45).
2.5. Die Feststellungen zur Haft des BF beruhen auf der aktenkundigen Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2025 (OZ 12).
In der Beschwerdeverhandlung führte der BF glaubhaft aus, dass er während der bisherigen Haft keine Entwöhnungstherapie, aber einzelne Gespräche mit einer Psychologin in Anspruch genommen habe (S 7 OZ 10).
Die Feststellung zu den Besuchen seiner Ehefrau und Verwandten in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt XXXX (OZ 11).
2.6. Die Qualifizierung Bosniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl II Nr. 177/2009 iF BGBl II Nr. 129/2022).
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. LIB der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 19.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. – III. des angefochtenen Bescheides, weshalb über den Spruchpunkte IV. nicht mehr abzusprechen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist sohin aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Er ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig aufhältig.
Der BF wurde – wie festgestellt – in Österreich zweimal Mal, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten, strafgerichtlich verurteilt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt somit unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels demnach ein Versagungsgrund entgegen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF nicht zweifelhaft sein und hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung gegenständlich zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt.
Der BF ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen.
Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in Österreich von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089).
Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, zumal er seit seiner Geburt in Österreich lebt und im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen ist, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).
In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen.
Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt sind (vgl. erneut etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, sowie VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Jedoch kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).
Wenn auch beim BF festgestelltermaßen nur zwei Verurteilungen vorliegen, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich um den Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum und mit großen Mengen, wie der im Strafurteil vom XXXX 2024 für verfallen erklärte Betrag von € 37.500,-- und die als erschwerend gewerteten Strafbemessungsgründe der Vielzahl an Tathandlungen in einem langen Tatzeitraum und der Menge an tatverfangenen Suchtgiftquanten belegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).
In Bezug auf die Verurteilung des BF vom XXXX 2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und eines Vergehens nach dem Waffengesetz ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren mit fünf Jahren und sechs Monaten zwar nicht ausgeschöpft wurde, die Strafe jedoch mehr als das Fünffache der Mindeststrafdrohung beträgt. Beachtlich ist dabei auch, dass die Freiheitsstrafe gänzlich unbedingt verhängt wurde. Dies ist den Entscheidungsgründen zufolge u.a. darauf zurückzuführen, dass der BF über einen langen Zeitraum eine erhebliche Menge an Kokain und Marihuana, nämlich zumindest das 550,39-fache der Grenzmenge, anderen überließ und verschaffte. Abgesehen von dem langen Tatbegehungszeitraum, in dem der BF auf systematische Weise eine große Menge an Suchtgiften verkaufte, ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom BF überlassenen Suchtgift mit Kokain um besonders gefährliche „harte“ Drogen handelte, was in die Beurteilung der Gefährlichkeit des BF ebenso miteinzufließen hat, wie der unbefugte Besitz einer Schusswaffe. Besonders verwerflich ist überdies, dass der BF trotz des organisierten Handels mit Suchtgiften in dem Wissen, dass er durch die Überlassung von Suchtmitteln ein monatliches Einkommen erzielte, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und dadurch das österreichische Sozialsystem ausnutzte.
Überdies verwirklichte er mit der der Verurteilung vom XXXX 2024 zugrundeliegenden Straftat nicht erstmalig das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen nach dem Waffengesetz, sondern wurde er bereits mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX 2017 u.a. wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Wie in den Feststellungen dargestellt, besaß er bei dieser Straftat Suchtmittel in einer 35,5-fachen Grenzmenge mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen, wobei es sich auch dabei zum Teil um die „harte“ Droge Kokain handelte. Hervorzuheben ist auch, dass diese Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2018 auf zwei Jahre erhöht wurde, dies ausgehend u.a. von der großen tatverfangenen Suchtgiftmenge. Auch wenn die Verurteilung bereits über sieben Jahre zurückliegt, kann nicht von einem Wohlverhalten des BF gesprochen werden, zumal dieser ab 2023 Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, beging.
Das Verhalten des BF ist damit jedenfalls massiv, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, zuwidergelaufen und resultiert aus dem den Verurteilungen zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diese Gefährdung ist insbesondere aufgrund des Rückfalls und der Tatsache, dass der BF zuletzt erst vor ca. einem Jahr wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde, auch als gegenwärtig zu qualifizieren. Dies gilt auch in Hinblick darauf, dass der BF nach wie vor Verbindlichkeiten zu tilgen hat und am österreichischen Arbeitsmarkt noch nicht nachhaltig Fuß fassen konnte, was die Gefahr, sich auch den künftigen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln finanzieren zu wollen, maßgeblich erhöht.
Darüber hinaus gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zwar an, er habe seine Drogenprobleme, aufgrund derer es zur Begehung von Straftaten gekommen sei, in den Griff bekommen und auch einige Termine beim psychologischen Dienst in der Justizanstalt in Anspruch genommen, es kann jedoch zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass es der BF dauerhaft schaffen wird, in Abstinenz zu leben. So besuche er nach eigenen Angaben keine Entwöhnungstherapie, sondern verlasse sich bei seinem Kokainentzug vielmehr auf seinen eigenen Willen, keine Drogen mehr konsumieren zu wollen. Im Übrigen geht aus dem Strafurteil nicht hervor, dass der BF den Drogenhandel nicht einzig aus dem Grund beging, seine eigene Drogensucht zu finanzieren, sondern gab der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst an, aufgrund von ausstehenden Schulden den Drogenhandel betrieben zu haben. Auch die Tatsache, dass er sich in der Beschwerdeverhandlung reumütig zeigte und behauptete, er wolle in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, lässt die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zu, da er sich noch in Strafhaft befindet und ein Wohlverhalten in Freiheit noch nicht beurteilt werden kann.
In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau, besuchte hier die Schule und verfügt hier insbesondere in Person seiner Ehefrau und seiner sonstigen Verwandten über ein soziales Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer und die dadurch erlangten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Gegen den Verbleib des BF spricht jedoch seine gravierende Straffälligkeit. Hierfür wird auf die oben angestellten Ausführungen zur Schwere der Straftat verwiesen.
Zwar besteht ein Familienleben des BF mit seiner vor der Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau, jedoch ist diese aufgrund der aufgezeigten Straffälligkeit ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Insbesondere muss den Interessen des BF entgegengehalten werden, dass es sich bei seiner Ehefrau gleichzeitig um die Beitrags- bzw. Mittäterin hinsichtlich des von beiden gemeinsam begangenen Suchtmitteldeliktes und des Waffenbesitzes handelt und auch seine Frau zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. In der Ehe kann daher seitens des erkennenden Gerichts ein besonders stabilisierendes Element des Familienlebens des BF nicht erkannt werden und ist das Familienleben auch vor diesem Hintergrund entsprechend zu relativieren. Das Familienleben mit der Ehegattin, welche über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt kann über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Allenfalls wäre auch eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien oder Bosnien und Herzegowina unter Einhaltung der jeweils dortigen Niederlassungsbestimmungen möglich. Eine zeitweilige Trennung von der Ehegattin, um ein gemeinsames Leben außerhalb der Europäischen Union zu organisieren, hat der BF aufgrund seiner Straffälligkeit hinzunehmen, zumal eine räumliche Trennung bis zum Ende seiner Strafhaft ohnehin gegeben ist.
Zum Familienleben mit den Schwiegereltern, sowie seiner Mutter und seinen Brüdern ist festzuhalten, dass zu den genannten volljährigen Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Trennung voneinander unzumutbar machen würde, besteht. Seine Verwandten können den BF allenfalls auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Das derzeit ohnehin durch die Inhaftierung des BF eingeschränkte Familien- und Privatleben kann mittels moderner Kommunikationsmittel und allenfalls durch Besuche im Heimatland fortgesetzt werden.
Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt. Besonders ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das zweite fremdenrechtliche Verfahren gegen den BF handelt und er sich den fremdenrechtlichen Konsequenzen seiner Straftaten somit bewusst war.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 32-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Wenngleich der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Bosnien verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er entsprechende sprachliche Kenntnisse hat und sich zumindest für Urlaubszwecke wiederholt dort aufhielt. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.
Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 30 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Auch in der Beschwerde findet sich abgesehen von der pauschalen Behauptung, der BF würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, kein diesbezüglich konkretisierendes Vorbringen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina zu schaffen. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).
3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten:
Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Im konkreten Fall handelt es sich bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel einen langen Zeitraum betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es handelt sich daher nicht um einen einmaligen Fehltritt des BF, sondern um ein über mehrere Jahre andauerndes, in Zusammenhang mit Suchtgift stehendes und somit entsprechend der bereits zitierten Judikatur des VwGH besonders verpöntes Fehverhalten (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).
Insgesamt verdeutlicht das seitens des BF damit über Jahre hinweg an den Tag gelegte Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert.
Die gegen den BF in der Vergangenheit verhängte Strafe zeigte beim BF keine Wirkung und konnten den BF nicht von weiteren sogar noch schwerwiegenderen Straftaten abhalten. Daher ist fallbezogen auch unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Er nützte die ihm eröffneten Möglichkeiten ein straffreies Leben zu führen gerade nicht. Auch die Rückstufung seines Aufenthaltstitels nahm der BF nicht zum Anlass, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Im Übrigen hat der BF nach wie vor Kreditschulden und wurde mit dem letzten Strafurteil ein Betrag von € 37.000,-- für verfallen erklärt, weshalb auch die schwierige finanzielle Lage des BF eine Wiederholungsgefahr indiziert.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da einerseits die Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG) erfahrungsgemäß besonders hoch ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).
Auch aus der Strafvollzugslockerung lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, zumal sich eine solche auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" bzw aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht ergibt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Suchmittelkriminalität.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als nicht angemessen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Die gravierende Straffälligkeit des BF würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich private Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre aufgrund der Quantität und Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen in den vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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