W228 2330712-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 26.09.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 26.09.2025 wurde die Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) laut den vorliegenden Lohnzetteln von den Firmen XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. und XXXX KG im Monat August 2025 ein Einkommen gehabt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Ab 01.08.2025 sei daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er – wie dem korrigierten Lohnzettel von XXXX zu entnehmen sei - aus dieser geringfügigen Beschäftigung im August 2025 ein Einkommen von € 150 erzielt habe. Sein Einkommen aus der Beschäftigung bei XXXX habe sich im August auf € 130 belaufen und bei XXXX auf € 270. Somit habe er im August 2025 insgesamt € 550 verdient und liege dieser Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10. Zudem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine geringfügige Beschäftigung bei XXXX bereits am 24.08.2025 beendet habe, weshalb seine Notstandshilfe jedenfalls ab September 2025 wieder anzuweisen sei.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 26.09.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit in der Zeit von 01.08.2025 bis 31.08.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2025 in drei geringfügigen Beschäftigungen gestanden sei. Bei der XXXX KG habe er ein Einkommen in Höhe von € 270 und bei der XXXX Betriebs GmbH ein Einkommen in Höhe von € 130 erzielt. Der vom Beschwerdeführer übermittelte, korrigierte, Lohnnachweis der Firma XXXX habe ein Einkommen in Höhe von € 150 zuzüglich € 1,45 (Trinkgeldpauschale) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sohin im August 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt, welches die im August 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 551,10 – wenn auch knapp - überschritten habe. Der Beschwerdeführer gelte daher im Monat August 2025 nicht als arbeitslos, sodass der Notstandshilfebezug für den Monat August 2025 einzustellen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 09.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 27.07.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 ist der Beschwerdeführer mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, und zwar stand er jeweils von 01.08.2025 bis 31.08.2025 bei der XXXX KG sowie bei der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Weiters war er von 21.08.2025 bis 24.08.2025 bei XXXX geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat im August 2025 von der XXXX KG ein Entgelt in Höhe von € 270,00, von der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. ein Entgelt in Höhe von € 130,00 sowie von XXXX ein Entgelt in Höhe von 151,45 erhalten. Letztgenannter Betrag setzt sich zusammen aus dem Monatslohn in Höhe von € 150,00 sowie einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45.
Der Beschwerdeführer hat sohin im August 2025 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2025 € 551,10.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die beim Beschwerdeführer im August 2025 vorliegenden geringfügigen Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den Einkünften ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Akt einliegenden Lohnzetteln. Zum Lohnnachweis von XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 17.09.2025 einen Lohnnachweis übermittelte, aus welchem ein Einkommen in Höhe von € 180,90 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale hervorging. Umgehend nach Übermittlung dieses Lohnnachweises teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er bemerkt habe, dass dieser Lohnnachweis falsch sei, da er weniger verdient habe als darin angeführt und übermittelte er am 18.09.2025 einen korrigierten Lohnnachweis, aus welchem sich ein Einkommen in Höhe von € 150,00 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale ergibt und führte er dazu aus, dass dieser Lohnzettel nunmehr dem entspreche, was er tatsächlich bekommen habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Für das Jahr 2025 betrug die Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 monatlich.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 aus seinen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt von insgesamt € 551,45 erzielt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen im August 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da er aus den drei geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in der Höhe von € 550 (€ 270 von der XXXX KG, € 130 von der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie € 150 von XXXX ) erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung die Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX unberücksichtigt lässt. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Unter Entgelt von Dritten sind unter anderem Trinkgelder, Trinkgeldpauschalen und Ähnliches zu verstehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2023, Zl. 92/08/0064, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Aus dem Zusammenhalt der §§ 44 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und § 49 Abs. 1 ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen - wie unbestritten im Beschwerdefall - der Dienstnehmer bzw. Lehrling gegen den Dienstgeber bzw. Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie z.B. auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat (vgl. dazu Tomandl, Arbeitsrecht 2, 53 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen), jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach § 44 Abs. 3 ASVG (vgl. zur Qualifizierung als Rechtsverordnung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, VfSlg. 8875, und den Kommentar zu dieser Entscheidung von Mayer in ZAS 1981, 149) in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer bzw. Lehrling "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" (vgl. zu dieser Wendung näher u.a. die Erkenntnisse vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060) in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat."
Der Beschwerdeführer hat sohin – unter Berücksichtigung der Trinkgeldpauschale aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX – im Monat August 2025 ein Gesamteinkommen von € 551,45, sohin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2025 nicht arbeitslos im Sinne von § 7 AlVG iVm § 12 AlVG und gebührte ihm daher von 01.08.2025 bis 31.08.2025 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG von 01.08.2025 bis 31.08.2025 erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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