W218 2326132-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.09.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.10.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG stattgegeben und einen Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.09.2025 hat die belangte Behörde von Amts wegen entschieden, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, gehöre der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass mit Bescheid vom 27.10.2021 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zuletzt sei der Grad der Behinderung mit 50 vH festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt und ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer nicht eingetreten wäre und durch die vorliegenden Befunde auch nicht ableitbar sei. Die belangte Behörde habe zudem lediglich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, es wäre jedoch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen gewesen. Die Herabsetzung des Behindertengrades führe zur Verunmöglichung des Erhalts angemessener Unterstützung und Therapiemöglichkeiten sowie Akzeptanz in verschiedenen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei auf seine Begünstigteneigenschaft angewiesen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 13.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gehört aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 27.10.2021 seit 15.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 vH festgestellt.
Zuletzt wurde mit Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 (Facharzt für Psychiatrie) und vom 13.03.2024 (Ärztin für Allgemeinmedizin) der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gleichbleibend mit 50 vH festgestellt.
Am 03.03.2025 leitete die belangte Behörde ein Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen ein.
Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2025, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2025 sind nicht schlüssig, da die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht erkennbar, worin der medizinische Sachverständigung die Verbesserung der Gesundheitseinschränkung „ADHS, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ (laut psychiatrischem Sachverständigen-gutachten vom 11.09.2023) erkennt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2023, wurde die Gesundheitseinschränkung „ADHS, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ noch unter der Positionsnummer 03.04.02 und einem Grad der Behinderung von 50 vH mit der Begründung eingestuft, dass ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigungen vorlagen.
Darüber hinaus wurde im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage vom 13.03.2024, die – neu benannte – Funktionseinschränkung „ADHS im Erwachsenenalter, V.a. Autismusspektrumstörung (DD subsyndromale ASD Symptomatik im Rahmen von ADHS, DD Persönlichkeitsstörung)“ gleichbleibend unter der Positionsnummer 03.04.02 und einem Grad der Behinderung von 50 vH mit der gleichlautenden Begründung eingestuft, dass ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigungen bestehen.
Der nunmehr von der belangten Behörde beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige stufte die – erneut neu benannte – Funktionseinschränkung „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Persönlichkeitsstörung (Asperger Syndrom in Abklärung)“ unter der Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein und begründet dies wie folgt: „Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da zuletzt stabiler Verlauf mit großteils gegebener Alltagsselbstständigkeit unter Berücksichtigung rezidivierender depressiver Auslenkungen“. Die Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, sohin die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen, wurde von ihm mit Stabilisierung von Leiden 1 begründet.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2025 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige lediglich aus: „Ein rezenter Bericht vom 3/2025 des Allgemeinen Krankenhaus Wien, Psychiatrieambulanz beschreibt einen stabilen Verlauf, bei Aggravation zuletzt im Jahr 2022. Unter Berücksichtigung auch einer aufrechten Beschäftigung und gegebenen Alltagsselbstständigkeit in eigener Wohnung kann von einer Stabilisierung ausgegangen werden
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“
Damit begründete der Sachverständige die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar. Dem vom Sachverständigen angeführte ambulanten Patientenbrief vom 31.03.2025 ist zwar zu entnehmen, dass eine akute Aggravierung im Rahmen der Grunderkrankung zuletzt im Jahr 2022 stattgefunden hätte und es sich zuletzt ein stabiler Verlauf gezeigt hätte. Es wurde in diesem Befund jedoch auch ausgeführt: „Es bestehen weiterhin die chronischen Beschwerden im Rahmen des ADHS, verwiegend erhöhte lmpuslvität, erniedrigte Frustrationstoleranz, verminderte Konzentrationsfähigkeit und erhöhte Ablenkbarkeit. Zudem sind Symptome aus dem Autismusspektrum, vorwiegend Auffälligkeiten im Sozialkontakt, langjährig bekannt, eine formale Testung konnte bislang aufgrund von mangelnder Kapazität nicht erfolgen.“ Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer seit 15.10.2021 einen Grad der Behinderung von 50 vH aufweist, sodass die letzte Aggravierung bereits nach Zuerkennung stattfand, wobei anzumerken ist, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht damit begründet werden kann, dass diese sich zuletzt vor Jahren verschlechtert hätte.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige verweist in der Stellungnahme zudem – wie oben angeführt – auf ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, dies besteht jedoch bereits seit 2017 und ist im psychiatrischen Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.09.2023 auch bereits in der Sozialanamnese angeführt. Hinsichtlich der Alltagsselbstständigkeit in der eigenen Wohnung ist auch auf die Sozialanamnese im obgenannten psychiatrischen Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer auch damals bereits alleine in einer eigenen Wohnung lebte. Eine Verbesserung der Gesundheitseinschränkung ist daraus keinesfalls ableitbar.
In der Einschätzungsverordnung ist unter der Positionsnummer 03.04.01 mit dem Grad der Behinderung von 30 bis vH angeführt „Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“ und unter der Positionsnummer 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70 vH ist angeführt: „Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“. Inwiefern sich die Beeinträchtigung der sozialen Bereiche verbessert hätte, lässt sich aus dem Sachverständigengutachten im Vergleich zu den Vorgutachten nicht ableiten.
Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens lediglich ein Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt hat. Ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar einzustufen, da es sich hierbei um eine psychische Erkrankung handelt und jedenfalls ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich ist, um die Gesundheitseinschränkung korrekt einzustufen. Die fachärztliche Einschätzung ist vor allem dadurch gefordert, da es sich um eine Herabsetzung des Grades der Behinderung handelt und diese vorgenommen wurde, ohne dass sich dies aus einem fachärztlichen Befund eindeutig ergeben hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten unter Heranziehung einer Fachärztin/ eines Facharztes für Psychologie einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Bundesverwaltungsgericht kaum Sachverständige zur Verfügung stehen.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der vertretene Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise