W218 2322524-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt).
2. Folglich wurde seitens der belangten Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2025, veranlasst, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergab.
3. Mit Parteiengehör vom 15.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist zur Kenntnis gebracht.
4. Am 20.02.2025 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
5. Mit Stellungnahme vom 25.02.2025 wurde seitens des (zuvor bereits mit dem Sachverständigengutachten beauftragten) Facharztes für Orthopädie auf das schriftliche Vorbingen der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025 repliziert.
6. Mit Bescheid vom 07.03.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden das von der belangten Behörde (unter Punkt 1 des Verfahrensgangs bereits näher genannte) eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten vom 14.01.2025 sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 25.02.2025.
7. Mit Maileingabe vom 09.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an die belangte Behörde.
Die Beschwerdeführerin führte (unter Vorlage von Beweismitteln) aus, dass die im ärztlichen Gutachten festgestellte Einschätzung eines Behinderungsgrades von lediglich 20% ihrem Gesundheitszustand und ihrer tatsächlichen Lebenssituation nicht gerecht werde. Begründend merkte sie an, an multiplen chronischen Erkrankungen und orthopädischen Diagnosen zu leiden, welche ihre Erwerbsfähigkeit, Mobilität und Lebensqualität stark einschränken würden. Die sich aus den dem Beschwerdeschreiben beigefügten aktuellen medizinischen Befunden ergebenden Diagnosen seien durch MRT, Röntgen, neurologische sowie internistische Untersuchungen eindeutig dokumentiert und würden die Vielschichtigkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bestätigen. Im Gutachten sei ihr keine neue medizinische Untersuchung gewährt worden, sondern wäre eine reine Aktenlagebeurteilung erfolgt. Viele ihrer Leiden wären nicht ausreichend gewürdigt oder zusammengefasst bewertet worden. Die Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, die Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2025, eine neue ärztliche Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team, welches alle relevanten medizinischen Fachrichtungen berücksichtige, die Neufestsetzung eines höheren Grades der Behinderung, welche ihren tatsächlichen funktionellen Einschränkungen entspreche und die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 BEinstG zu beantragen.
8. Am 16.10.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde der Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 06.11.2025 ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt. Der betreffende Schriftsatz wurde mit 10.11.2025 hinterlegt und anschließend am 11.11.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich behoben.
10. Am 26.11.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 21.11.2025 bei der Post aufgegebenes Schreiben der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 07.03.2025 festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen ist.
Der Bescheid wurde am Montag, dem 10.03.2025, abgefertigt und gilt, weil kein Zustellnachweis vorliegend ist, mit Donnerstag, dem 13.03.2025, als zugestellt.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Donnerstag, dem 24.04.2025.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte am 09.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Aus der von der Beschwerdeführerin – basierend auf dem ihr zugesandten Verspätungsvorhalt vom 06.11.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025 eingelangten Stellungnahme ergibt sich keine Änderung des vorliegenden Sachverhalts.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2025 vermeint, dass die Beschwerde – ihrem Vorbingen nach – am 24.03.2025 erstmalig bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Verwendung einer korrekten (Empfänger-)Mailadresse hinzuweisen.
Weder existiert die von der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 09.10.2025 dem angehängten Sendungsverlauf nach ersichtliche und von ihr verwendete Mailadresse „post.ws@sozialministeriumservice.at“, noch entspricht diese der im Bescheid vom 07.03.2025 ausdrücklich angeführten Mailadresse „post.w5@sozialministeriumservice.at“.
Das Vertauschen der Ziffer „5“ mit dem Buchstaben „s“ kann keinen Nachsichtsgrund bilden, da es im Ermessen der beschwerdeführenden Partei liegt, Sorgfalt und Genauigkeit walten zu lassen.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.11.2025, dass sie, nachdem sie bis Anfang Oktober keine Rückmeldung erhalten hätte, am 09.10.2025 ein weiteres Mal die Beschwerde per E-Mail – ausschließlich als Erinnerung und mit der Bitte um Bearbeitung – übermittelt hätte, entspricht nicht der Aktenlage.
Aus der von ihr gesandten E-Mail vom 09.10.2025 und dem darin befindlichen Sendungsverlauf ergibt sich, dass am 09.10.2025 insgesamt drei Mailsendungen vorgenommen wurden, wobei einzig die um 22:50 Uhr (dritte und letzte) E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt ist, wenngleich hierbei nicht die im Bescheid dezidiert angeführte Mailadresse verwendet wurde. Bei den zwei vorangegangenen Mailsendungen (konkret: um 22:35 Uhr an „post.wl@sozialministeriumservice.at“ und 22:45 Uhr an „post.waed@socialministeriumservice.at“) handelt es sich um nicht existierende Mailadressen und wurde seitens der Beschwerdeführerin neuerlich Sorgfalt und Genauigkeit außer Acht gelassen.
Dass die Beschwerdeführerin erst fast sieben Monate nach vermeintlich am 24.03.2025 getätigter Beschwerdeeinbringung mit der belangten Behörde in Form „abermaliger“ Mailzusendung der Beschwerde (ohne nähere Ausführungen, dass diese, wie in der Stellungnahme vom 26.11.2025 ihrerseits erstmalig vorgebracht, als „Erinnerung“ bzw. „Bitte um Bearbeitung“ zu gelten habe) Kontakt aufgenommen hat, zeigt, dass für sie die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde keine hohe Priorität hat. So wäre es an ihr gelegen, sich bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Gewissheit zu verschaffen und sich entsprechend bei der belangten Behörde zu erkundigen.
Fallgegenständlich langte sohin erst am 09.10.2025 um 22:50 Uhr - erstmalig - die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die am 10.03.2025 erfolgte Abfertigung des Bescheids vom 07.03.2025 bzw. dessen geltende Zustellung mit 13.03.2025 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden behördlichen Vermerk bezüglich des Versanddatums sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 09.10.2025 einbrachte, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mailsendung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bei Verfahren gemäß § 14 BEinstG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.03.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Bescheid vom 07.03.2025 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, dem 10.03.2025, von der belangten Behörde abgefertigt und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Donnerstag, dem 13.03.2025, als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am Donnerstag, dem 24.04.2025.
Die Beschwerde wurde am 09.10.2025 an die Behörde versendet und langte somit verspätet ein.
Die am 26.11.2025 von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Sachverhalts.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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