W256 2315299-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX vom 25. April 2025, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. März 2025, GZ.: D124.2828/24 2025-0.041.255, aufgrund des gegen Spruchpunkt 2. und 3. der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 22. Mai 2025, GZ: D062.3175 2025-0.328.410 gerichteten Vorlageantrages der XXXX und des XXXX , beide vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2. und 3. der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2025, GZ: D062.3175 2025-0.328.410 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 19. Dezember 2024 behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine Verletzung im Recht auf Löschung durch die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und den XXXX (im Folgenden: Verband). Er habe am 25. November 2024 und am 4. Dezember 2024 einen Antrag auf Löschung gestellt und sei ihm in weiterer Folge von beiden Unternehmen mitgeteilt worden, dass der begehrten Löschung seiner Bonitätsdaten lediglich in Bezug auf die XXXX (im Folgenden: Datenbank), nicht jedoch in Bezug auf die XXXX (im Folgenden: K-Evidenz) nachgekommen werden könne.
Daraufhin wurde die GmbH von Seiten der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert.
Dazu erstatteten die Beschwerdeführerin und der Verband am 3. Jänner 2025 und am 16. Jänner 2025 eine Stellungnahme. Darin hielten diese fest, der Mitbeteiligte beziehe sich in seiner Beschwerde auf einen Eintrag in der K-Evidenz. Für die Datenverarbeitungen zum Führen der K-Evidenz sei jedoch ausschließlich der Verband Verantwortlicher und fungiere die GmbH dabei lediglich als Auftragsverarbeiter. Konkret begehre der Beschwerdeführer die Löschung eines Eintrages aus der K-Evidenz und zwar hinsichtlich eines Abstattungskredites der XXXX Bank XXXX mit der Kreditkontonummer XXXX . Die Gewährung des Kredits sei am 05. April 2018 erfolgt und habe eine Laufzeit von 120 Monaten gehabt, so, dass das Datum der Endfälligkeit am 30. April 2028 gewesen sei. Schließlich sei die offene Kreditforderung per 07. Dezember 2023 durch einen Zahlungsplan erledigt worden. Der Verband betreibe aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Kreditauskunftei iSd § 152 GewO. In diesem Rahmen würde der Verband Bonitätsauskünfte erteilen, weshalb ein berechtigtes Interesse an diesem Eintrag bestehe. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse Dritter am Gläubigerschutz. Dies sei anerkannt und gelte insbesondere für die kreditgebende Wirtschaft, die gesetzlich zur Kreditprüfung verpflichtet sei. Die Verarbeitung des gegenständlichen Eintrags des Mitbeteiligten durch den Verband sei zur Wahrung dieser Interessen erforderlich und geeignet. Informationen über eine vergangene Zahlungsschwierigkeit und -unfähigkeit seien naturgemäß für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant. Sie würden eine wesentliche und notwendige Entscheidungsgrundlage in diesem Zusammenhang darstellen. Eine in der Vergangenheit liegende Zahlungsunfähigkeit stelle bei der Kreditvergabe de facto eine Risikoerhöhung dar. Insbesondere Banken hätten daher ein über die Dauer einer Zahlungsunfähigkeit hinausgehendes erhebliches berechtigtes Interesse darüber informiert zu sein.
Dazu wurde dem Mitbeteiligten Parteiengehör eingeräumt.
Mit dem an die Beschwerdeführerin adressierten und zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2025, GZ: D124.2828/24 (2025-0.041.255) wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten gegen die GmbH wegen Verletzung im Recht auf Löschung Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass die GmbH den Mitbeteiligten durch die Nichtvornahme der Löschung seiner Bonitätsdaten in seinem Recht auf Löschung verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Der GmbH wurde insofern aufgetragen, die Bonitätsdaten des Mitbeteiligten zu löschen (Spruchpunkt 2.). Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die GmbH den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, dass sie einen Eintrag aus der K-Evidenz und zwar hinsichtlich eines Abstattungskredites der XXXX Bank XXXX mit der Kreditkontonummer XXXX , entgegen seinem Antrag, nicht gelöscht habe. Die vorliegende Datenverarbeitung sei aus näher dargestellten Gründen nicht rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend hielt sie dazu fest, der Mitbeteiligte habe am 25. November 2024 ein Löschbegehren an die Beschwerdeführerin und den Verband gerichtet, mit dem sie die Löschung aller die Bonität beeinträchtigenden Daten aus den Datenbanken der Beschwerdeführerin beantragt habe. Obwohl sich das Löschbegehren somit formell nur an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, seien im Zuge der Prüfung des Löschbegehrens auch die Einträge in den Datenbanken des Verbandes überprüft worden. Sohin seien die zwei Datenbanken der GmbH, nämlich die XXXX (im Folgenden: W-Evidenz) und die Datenbank überprüft worden. Zusätzlich seien die zwei Datenbanken des Verbandes überprüft worden, die als K-Evidenz und XXXX (Liste) bezeichnet werden. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2024 sei der Mitbeteiligte darüber informiert worden, dass seinem Löschbegehren im Einklang mit den zitierten Entscheidungen des EuGH entsprochen werde und allfällige Einträge in der Datenbank zu seiner Insolvenz nun gelöscht worden seien. Im selben Schreiben sei auch mitgeteilt worden, dass der verfahrensgegenständliche Eintrag in der K-Evidenz nach einer umfassenden Interessenabwägung zu diesem Zeitpunkt nicht gelöscht werden würde, da dem Gläubigerschutz und somit den berechtigten Interessen Dritter ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den dargelegten Interessen des Mitbeteiligten an einer Löschung zu diesem Zeitpunkt. Am 19. Dezember 2024 sei von dem Mitbeteiligten eine Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben worden. Inhaltlich habe sich diese Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Löschung nach Art 17 Abs 1 lit. d DSGVO gestützt, da nach der Auffassung des Mitbeteiligten auch der Eintrag in der K-Evidenz von der SCHUFA-Entscheidung des EuGH erfasst sei. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass sich die Beschwerde des Mitbeteiligten explizit gegen die Beschwerdeführerin und den Verband gerichtet habe. Das sei relevant, da nur der Verband als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die K-Evidenz auftrete. Die Beschwerdeführerin übernehme im Zusammenhang mit der K-Evidenz ausschließlich Aufgaben als Auftragsverarbeiter. In der Beschwerde des Mitbeteiligten sei das Begehren wie folgt formuliert worden: „Ich beantrage daher, dass die DSB eine Verletzung meiner Rechte feststellt und den Beschwerdegegnern die umgehende Löschung aller schädlichen Bonitätsdaten aufträgt oder eine möglichst kurze Löschfrist bestimmt“. Unbeirrt davon habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 ausschließlich die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme aufgefordert und dabei übersehen, dass es sich dabei lediglich um einen Auftragsverarbeiter im Zusammenhang mit der K-Evidenz handle. Auf diesen Fehler habe die Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 03. Jänner 2025 und vom 16. Jänner 2025 hingewiesen. Außerdem sei im Rubrum beider Stellungnahmen sowohl der Verband, als auch die Beschwerdeführerin als Beschwerdegegner angeführt worden. Die belangte Behörde habe nun allein die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid dazu verpflichtet, den beschwerdegegenständlichen Eintrag und alle weiteren Bonitätsdaten, in der von ihr nur als Auftragsverarbeiter verwalteten Datenbank, der K-Evidenz, zu löschen, da die Verarbeitung der Daten den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Löschung verletze. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich Auftragsverarbeiter der K-Evidenz sei und ein Rechtsschutzinteresse bestehe, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 zu beseitigen, sei die Beschwerdeführerin zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde aktiv legitimiert. Der Bescheid richte sich an die datenschutzrechtlich unzuständige Stelle. Für die K-Evidenz sei, wie bereits erwähnt, der Verband Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich Auftragsverarbeiter im Hinblick auf die K-Evidenz, weswegen diese auch nicht Adressat eines gesetzeskonformen Löschungsauftrags sein können. Die Betroffenenrechte müssten vom Verantwortlichen wahrgenommen werden, weshalb nur dieser der Adressat eines Löschungsauftrags sein könne. Im Hinblick auf allfällige Löschungen von Einträgen aus der K-Evidenz, sei die Beschwerdeführerin jedoch an die Weisungen des Verbandes gebunden und sei diese lediglich als ausführende Stelle auf einer technischen Ebene tätig. Für die Pflichten des Verantwortlichen, wie z. B. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 5–11 DSGVO oder die Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 12–22 DSGVO müsste die Beschwerdeführerin als Auftragsverarbeiter nicht einstehen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen und habe es unterlassen, trotz offenkundiger Aktenlage und mehrfacher Hinweise, das Verfahren mit der richtigen Partei, nämlich dem Verband, durchzuführen und den Bescheid an diesen zu adressieren. Der Bescheid sei schon aus diesem Grund zu beheben.
Daraufhin hat die belangte Behörde folgende als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Entscheidung vom 22. Mai 2025 getroffen:
„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von [dem Mitbeteiligten] vom 19. Dezember 2024 gegen 1. [die Beschwerdeführerin] und 2. [den Verband], beide vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge der Beschwerde der [Beschwerdeführerin], vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH, vom 25. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht, in Abänderung des am 25. März 2025 [richtig laut Amtssignatur: 31. März 2025] ergangenen Bescheides der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) mit der Geschäftszahl D124.2828/24 2025-0.041.255, wie folgt:
1. Die Beschwerde gegen die [GmbH] wird abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen den [Verband] wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass dieser den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem dieser den Eintrag in der [K-Evidenz] hinsichtlich eines am 7. Dezember 2023 mittels Zahlungsplan erfüllten Kredites des Beschwerdeführers bei der XXXX Bank XXXX weiterhin verarbeitet und aus seiner Datenbank nicht gelöscht hat.
3. Dem [Verband] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, den Eintrag gemäß Spruchpunkt 2 aus der [K-Evidenz] zu löschen.“
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlich fest, für die monierte Datenverarbeitung in der K-Evidenz sei der Verband der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, da er über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheide. Die GmbH sei betreffend die K-Evidenz nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche anzusehen, weswegen sie nicht Adressatin eines Löschbegehrens sein könne. Daher sei die Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf die Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Eigenschaft als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO entsprechend Spruchpunkt 1 abzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Verbandes sei der Beschwerde hingegen aus näher dargestellten Gründen stattzugeben und diesem die Löschung des gegenständlichen Eintrags aufzutragen gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung verweist die belangte Behörde auf die Möglichkeit, dass jede Partei des Verfahrens die Vorlage der bereits eingebrachten Beschwerde verlangen könne (Vorlageantrag). Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut Zustellverfügung sowohl der Beschwerdeführerin, als auch dem Verband an deren ausgewiesenen Vertreter zugestellt.
Aufgrund dieser Entscheidung vom 22. Mai 2025 haben die Beschwerdeführerin und auch der Verband am 25. April 2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerdeführerin bringe den Vorlageantrag „vorsorglich“ ein, da sie durch die Beschwerdevorentscheidung in ihrem Recht auf effektive Beschwerde verletzt worden sei. Ihre Beschwerde habe auf einen Abschluss des Ausgangsverfahrens in allen Spruchpunkten abgezielt. Stattdessen habe die belangte Behörde ihr Beschwerdebegehren umgedeutet, dieses überschritten und in der Beschwerdevorentscheidung mit den gänzlich neuen Spruchpunkten II. und III. eine weitere Partei erstmals zum (Rechtsmittel-)Verfahren hinzugezogen. Damit habe sie den durch das Beschwerdevorbringen limitierten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens in gesetzwidriger Weise erweitert. Auch wenn Spruchpunkt 1. formal zu ihren Gunsten ausgefallen sei, sei sie im Hinblick auf Spruchpunkt 2. und 3. aus den oben genannten Gründen rechtlich und faktisch beschwert. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung sei nur das Rechtsmittel des Vorlageantrages zulässig. Dieses Recht habe jede Partei, also nicht nur die Beschwerdeführerin. Andere Parteien könnten somit auch einen Vorlageantrag stellen, selbst wenn sie nicht Beschwerde erhoben haben. Die Beschwerdevorentscheidung trete durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft, sondern bilde den Beschwerdegegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei der Ausgangsbescheid (welcher ursprünglich von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde bekämpft worden sei) abgeändert worden. Die belangte Behörde verpflichte nunmehr in Spruchpunkt 2. und 3. den Verband (und nicht mehr die Beschwerdeführerin), den beschwerdegegenständlichen Eintrag in der von diesem verwalteten Datenbank, der K-Evidenz zu löschen, da die Verarbeitung der Daten die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Löschung verletze. Obwohl der Verband im ursprünglichen Bescheid nicht beteiligt gewesen sei, sei ihm in der Beschwerdevorentscheidung ein Leistungsauftrag (Löschung) auferlegt worden. Dies setze voraus, dass die Behörde ihn zumindest faktisch als Partei behandelt habe. Nachdem der Verband Verantwortlicher der K-Evidenz sei und ein Rechtsschutzinteresse bestehe, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 zu beseitigen, sei der Verband zur Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages aktiv legitimiert. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sei u.a. rechtswidrig, weil die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung den Gegenstand („die Sache“) des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise überschritten habe und dabei wesentliche Verfahrensrechte des Verbandes verletzt habe. Gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz VwGVG dürfe die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, den angefochtenen Bescheid abändern oder die Beschwerde zurückweisen bzw. abweisen. Die belangte Behörde dürfe allerdings dabei nicht über die Grenzen der „Sache“ des Verfahrens hinausgehen. Was unter der „Sache“ zu verstehen sei, bestimme sich analog zu § 27 VwGVG. Sie ergebe sich aus dem verfahrenseinleitenden Anbringen. Dieses Anbringen löse eine meritorische Entscheidungspflicht der Behörde aus (VwGH 2005/18/0123). Im konkreten Fall sei mit Bescheid vom 31. März 2025 ausschließlich über die Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin abgesprochen worden. Der Verband sei weder Adressat dieses Bescheides, noch sei er als Partei zur Stellungnahme eingeladen oder inhaltlich gehört worden. Erstmals in der Beschwerdevorentscheidung sei gegen den Verband ein verpflichtender Leistungsauftrag (Löschung von Daten aus der K-Evidenz) erlassen worden– ohne Ermittlungsverfahren und ohne Parteiengehör. Damit habe die belangte Behörde den sachlichen Rahmen des Verfahrens überschritten. Eine derartige Erweiterung der „Sache“ sei weder von § 14 VwGVG gedeckt noch mit dem Grundsatz des Parteiengehörs vereinbar. Die Behörde sei vielmehr verpflichtet, das Verfahren gegen den Verband ordnungsgemäß neu einzuleiten und den Verband vor einer belastenden Entscheidung zu hören.
Die belangte Behörde legte die Vorlageanträge gegen ihre gleichzeitig als „Bescheid“ und als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Entscheidung vom 22. Mai 2025 samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Beweiswürdigung: Der vorliegende Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist dieser im Übrigen unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte sowohl eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin, als auch gegen den Verband eingebracht. Konkret brachte er dazu vor, die Beschwerdeführerin und der Verband hätten ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt, weil diese ihm eine Löschung seiner Bonitätsdaten aus der K-Evidenz verweigern würden.
Die belangte Behörde hat daraufhin ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und in weiterer Folge mit dem Ausgangsbescheid eine Verletzung des Mitbeteiligten in seinem Recht auf Löschung durch die Beschwerdeführerin festgestellt (Spruchpunkt 1.) und dieser die Löschung von Daten des Mitbeteiligten aus der K-Evidenz aufgetragen (Spruchpunkt 2.). Die vom Mitbeteiligten gegen den Verband gerichtete (eigenständige) Beschwerde war hingegen nicht Gegenstand dieses Ausgangsbescheids und wurde diese an den Verband auch nicht gerichtet bzw. zugestellt.
Gegen den Ausgangsbescheid hat die Beschwerdeführerin am 25. April 2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin auf ihre mangelnde Verantwortlichkeit in Bezug auf die gegenständlich zu löschende Datenverarbeitung hingewiesen.
Die belangte Behörde hat daraufhin die vorliegende Entscheidung vom 22. Mai 2025 erlassen und darin „in Abänderung“ des Ausgangsbescheides die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten mangels Verantwortlichkeit in Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen, hingegen in Spruchpunkt 2. der gegen den Verband gerichteten Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, eine Verletzung im Recht auf Löschung durch den Verband festgestellt und diesem in Spruchpunkt 3. die Löschung der Daten des Mitbeteiligten aus der K-Evidenz aufgetragen.
Dass es sich bei dieser Entscheidung (insgesamt) um eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021 (VwGVG) handelt, kann von Seiten des Gerichts nicht in Zweifel gezogen werden und wurde Gegenteiliges von der belangten Behörde auch gar nicht dargelegt.
Nach § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Angesichts der von der belangten Behörde ausdrücklich gewählten Bezeichnung der Entscheidung als „Beschwerdevorentscheidung“, der Textierung im Spruch, wonach die belangte Behörde in Folge der Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin „in Abänderung des“ Ausgangsbescheids über die (beiden) Datenschutzbeschwerden des Mitbeteiligten entscheidet und dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung ausschließlich auf die Möglichkeit des Vorlageantrages als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hingewiesen wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde anhand der vorliegenden Entscheidung allein von ihrer in § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch genommen hat. Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde mit der vorliegenden Entscheidung in Bezug auf die gegen den Verband gerichtete (eigenständige) Datenschutzbeschwerde erstmalig und gesondert mittels eines Bescheides entschieden hat, sind nicht ersichtlich und wäre dies im Übrigen auch mit dem aufgezeigten klaren Wortlaut im Spruch im Zusammenhalt mit der Rechtsmittelbelehrung nicht in Einklang zu bringen.
Dementsprechend haben sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Verband als Adressat der Beschwerdevorentscheidung und damit Partei des Verfahrens zu Recht den vorliegenden und auch im Sinne des Art 15 Abs. 1 2. Satz VwGVG entsprechend ergänzten Vorlageantrag als Rechtsmittel gegen die vorliegende (Beschwerdevor)Entscheidung bei der belangten Behörde eingebracht. Begründend hielten darin beide fest, die belangte Behörde habe mit Spruchpunkt 2. und 3. der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung die „Sache“ des Verfahrens überschritten, weshalb die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang aufzuheben sei.
Der von Spruchpunkt 2. und 3. losgelöste Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung war hingegen vom vorliegenden Vorlageantrag (erkennbar) nicht umfasst, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rn 28). Prüfumfang des vorliegenden Verfahrens ist daher allein Spruchpunkt 2. und 3. der Beschwerdevorentscheidung.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG – nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG – eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114; VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).
Wie bereits dargelegt wurde, hat die belangte Behörde im Ausgangsbescheid ausschließlich über die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten entschieden. Da somit die gegen den Verband gerichtete Datenschutzbeschwerde nicht Gegenstand des Ausgansgbescheides war, konnte die belangte Behörde darüber im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch nicht entscheiden. Dazu hat sie vielmehr ein eigenständiges Verfahren zu führen und letztlich gesondert darüber zu entscheiden.
Da die belangte Behörde somit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 2. und 3. der Beschwerdevorentscheidung überschritten hat, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. dazu VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, wonach in den Fällen, in den die Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen, diese ersatzlos zu beheben ist).
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war (vgl zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit „Aufhebung“ die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist).
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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