W116 2321833-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch „bfp“, Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 26.08.2025, Zl. 100 Jv 1203/25t, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 6c Abs. 1 GEG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist die von ihm zu viel entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von € 2.288,00 zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.06.2024, 4 Cg 14/23v, wurde ausgesprochen, XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) sei – als beklagte Partei – schuldig, der klagenden Partei € 144.486,31 samt 12% Zinsen seit dem 23.03.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2024 Berufung und gab als Berufungsinteresse € 144.486,31 an. Die dementsprechende Pauschalgebühr von € 6.867,00 wurde mittels Einzug bezahlt.
2. Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Teilbetrages der Pauschalgebühr in Höhe von € 2.288,00, weil sich nun aus der Berufungsentscheidung ergeben habe, dass sich die für die Pauschalgebühr maßgebliche Bemessungsgrundlage lediglich auf € 105.000,00 belaufe.
3. Mit im Spruch genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten (in Folge: Behörde) wurde dem Rückzahlungsantrag nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung als Berufungsinteresse ausdrücklich 144.486,31 angegeben. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren sei auf die Bewertung des Berufungsinteresses durch den Berufungswerber abzustellen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2025 Beschwerde und brachte vor, der Streitwert von € 105.000,00 ergebe sich aus dem in § 53 Abs. 2 JN definierten Kapitalbetrag und sei einer Parteidisposition gar nicht zugänglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Klage vom 02.05.2023 begehrte XXXX (in Folge: Kläger ) vom Beschwerdeführer – aufgrund eines zwischen beiden geschlossenen Darlehensvertrags – die Zahlung von € 105.000,00 an Darlehensvaluta zuzüglich € 39.486,31 an Zinsen sowie weitere 12% Zinsen seit 15.02.2023 aufgrund von Zahlungsverzug.
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.06.2024, 4 Cg 14/23v, wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei – als beklagte Partei – schuldig der klagenden Partei € 144.486,31 samt 12% Zinsen seit dem 23.03.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Gericht führte aus, aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass dem Kläger die Darlehensvaluta von € 105.000,00 und ein aushaftender Zinsbetrag von € 39.486,31 zurückzuzahlen sei.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 21.08.2024 Berufung gegen dieses Urteil und führte darin aus: „Das angeführte Urteil de Landesgerichts St. Pölten […] wird insoweit angefochten, als dem Kläger in Punkt 1. des Urteilsspruches € 144.486,31 samt 12% Zinsen seit 23.03.2023 zugesprochen wurden. Daraus ergege sich ein Berufungsinteresse in der Höhe von € 144.486,31”. Der Beschwerdeführer machte unter anderem Nichtigkeit geltend und beantragte das Berufungsgericht möge das angefochtenen Urteil als nichtig aufheben.
Aus der Berufung geht klar hervor, dass sich der im angefochtenen Urteil bekämpfte Betrag von € 144.486,31 aus € 105.000,00 Darlehensbetrag und € 39.486,31 Zinsbetrag zusammensetzt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat für die Berufung eine Pauschalgebühr in Höhe von € 6.867,00 auf Grundlage der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 144.486,31 mittels Einzug entrichtet.
1.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wiens vom 27.11.2024, 11 R 145/24k, wurde der Berufung Folge gegeben und ausgesprochen, der Kläger sei schuldig dem Beschwerdeführer die mit € 8.498,98 bestimmten Kosten zu ersetzen (darin enthalten € 653,33 USt und € 4.579,00 Barauslagen). Zur Kostenentscheidung führte das Gericht begründend aus, die Kosten seien auf der Bemessungsgrundlage von lediglich € 105.000,00 zuzusprechen, weil auch kapitalisierte Zinsen den Streitwert nicht erhöhen würden.
Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich zweifelsfrei aus der genannten Klage und dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten. Diese Aktenteile des Grundverfahrens liegen im Verwaltungsakt auf.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten und den dort getroffenen Ausführungen. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts im Falle der Darlehenskündigung € 105.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von einen um 4 Punkte über dem jeweiligen drei-Monats-EURIBOR liegenden Jahreszinssatz zu bezahlen wären, sowie dass der vom Kläger geltend gemachte Zinsbetrag € 39.486,13 betrage, somit ist klar erkennbar wie sich der angefochtene Betrag zusammensetzt.
2.3. Dass die Pauschalgebühr in festgestellter Höhe entrichtet wurde ergibt sich aus einem Auszug des elektronischen Akts des Grundverfahrens, welcher im Akt aufliegt.
2.4. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Wiens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge – darunter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren – mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Nach Abs 2 leg cit ist die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er mit Bescheid abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.06.2024, 4 Cg 14/23v, am 21.08.2024 Berufung und entrichtete hierfür Pauschalgebühr in Höhe von € 6.867,00.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Dies betrifft auch das Rechtmittelverfahren soweit dieses nicht nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft.
Maßgeblich ist daher der Streitwert des Klagebegehrens welchem mit jenem Urteil des Landesgerichts St. Pölten stattgegeben wurde, gegen welches sich die Berufung richtet.
Der Kläger begehrte darin die Zahlung von € 144.486,31 samt 12% Zinsen, diese Forderung setzt sich aus einer Darlehensvaluta von € 105.000,00 und einem Zinsbetrag von € 39.486,31 zuzüglich 12% Verzugszinsen.
Gemäß § 54 JN bleiben jedoch Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0049).
Es ist daher unmaßgeblich, dass der Kläger die Zahlung von € 144.486,31 begehrte. Die darin bereits einberechneten Zinsen bleiben bei der Streitwertberechnung dennoch unberücksichtigt.
Daher betrug die Bemessungsgrundlage für die Klage und in weiterer Folge für die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil lediglich € 105.000,00.
Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden § 32 TP 2 GGG (idF BGBl. I Nr. 37/2024) in Rechtsmittelverfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 4.579,00, jene für einen Streitwert von € 140.000,00 bis € 210.000,00 beträgt dagegen € 6.867,00.
Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr lag daher € 2.288,00 über der durch die Berufung tatsächlich entstandenen Gebührenschuld in der Höhe von € 4.579,00.
Zum diesem Ergebnis, dass der Streitwert des gegenständlichen Berufungsverfahrens lediglich bei € 105.000,00 lag kam auch das Oberlandesgericht Wien. Dieses sprach mit Urteil vom 27.11.2024, 11 R 145/24k, Kostenersatz für das Berufungsverfahren auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 105.000,00 aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten und sind insbesondere die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0128).
In einer der zu diesem Rechtssatz ergangenen Entscheidungen, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einem Urteil des Berufungsgerichts, welches im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im Spruch und in der Begründung der klagenden Partei einen Ersatz von Gerichtsgebühren auf Basis von EUR 630,-- auferlegte, eine Entscheidung eines Gerichts vorliege, an die die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane gebunden seien. Die Bemessungsgrundlage für die für Berufungen zu entrichtenden Gebühren – so der VwGH weiter – betrage demnach ebenso EUR 630,--, (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0128).
Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH ist hier daher von einer Bemessungsgrundlage von lediglich € 105.000,00 auszugehen und ergibt sich damit eine Pauschalgebühr von lediglich € 4.579,00. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Gebühr war damit entsprechend überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und wird dem Beschwerdeführer nun der zu viel entrichtete Betrag rückzuerstatten zu sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
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