BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von XXXX , XXXX , 1180 Wien:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 02.04.2025 (zugestellt am 08.04.2025), Beitragsnummer: XXXX , schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH XXXX (in der Folge: Antragstellerin) für die im Spruch ersichtliche Wohnadresse den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 mit EUR 367,20 zur Zahlung vor (W603 2329894-1/1Z = OZ 2).
Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 09.05.2025 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid postalisch an die belangte Behörde (OZ 2).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 16.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 2).
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 18.12.2025, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, „dass der Bescheid am 08.04.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 09.05.2025 (Postaufgabestempel), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 07.01.2026 Stellung zu nehmen.“ (OZ 2).
Mit Beschluss vom 12.01.2026, W603 2329894-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als verspätet zurück (OZ 2).
Ebenfalls am 12.01.2026 langte folgender, am 07.01.2026 zur Post gegebener, Antrag auf Wiedereinsetzung beim Bundesverwaltungsgericht (ohne Beilagen) ein:
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes und des gerichtlichen Verfahrensaktes.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtsgrundlagen
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
…
Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) … Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. … .
…“
2. Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 16.12.2025 vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom (einlangend) 12.01.2026 zuständig.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zum mit § 33 VwGVG i.W. identischen § 46 VwGG) trifft den Wiedereinsetzungswerber u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120).
Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung macht die Antragstellerin keine konkreten, nachvollziehbaren (datumsmäßigen) Angaben über die für die Beurteilung der Begründetheit und Rechtzeitigkeit des Antrages maßgebliche angebliche Ortsabwesenheit und schließt keine Bescheinigungsmittel dazu bei oder bietet solche zumindest an. Wird nicht glaubhaft gemacht, worin konkret ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Wiedereinsetzungswerber an einer fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätte, liegen soll, ist ein solcher Mangel nach der Rechtsprechung auch nicht verbesserungsfähig (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080), das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt vielmehr keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, der einer Verbesserung zugänglich wäre (VwGH 30.06.2010, 2010/12/0098). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher nach der Rechtsprechung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Festzuhalten ist auch diesbezüglich, dass die Antragstellerin zu ihrem Vorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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