W254 2310990-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.03.2025, Zl. D124.1750/24, 2024-0.918.571, (mitbeteiligte Partei: XXXX betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er nunmehr folgendermaßen zu lauten hat:
„1. Der Datenschutzbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die XXXX den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt hat, indem sie ihm keine vollständige Auskunft hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt hat.
2. Der XXXX wird aufgetragen, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution eine vollständige Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 19.07.2024 machte die beschwerdeführende Partei eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin (die nunmehr mitbeteiligte Partei) ihren Antrag vom 11.06.2024 auf Zusendung einer vollständigen Kopie ihres Dienstaktes zurückgewiesen habe.
2. Mit weiterer Eingabe vom 28.10.2024 monierte die beschwerdeführende Partei, dass die mitbeteiligte Partei ein präzisiertes Auskunftsbegehren vom 06.09.2024 über sämtliche im Wirkungsbereich der mitbeteiligten Partei aufgezeichneten personenbezogenen Daten mit Schreiben vom 22.10.2024 nur unzureichend und verspätet beantwortet habe, da diese nur die Akten, welche personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei enthalten, mit Bezeichnung und Datum aufgelistet habe. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei habe sie ein Recht auf Erhalt sämtlicher personenbezogener Daten und Akten in originalgetreuer Kopie, was auch sämtliche Korrespondenzen über ihre Person beinhalten müsse. Die beschwerdeführende Partei stütze sich insoweit auf die Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023, C-487/21.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom 25.10.2024 von ihr die Anfertigung fototechnischer Kopien aller Dokumente, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, angefordert habe. Die mitbeteiligte Partei habe der beschwerdeführenden Partei am 28.10.2024 geantwortet, dass jene dieser bereits folgende Informationen bereitgestellt habe: Eine detaillierte Liste der personenbezogenen Daten, Angaben zur Datenquelle, Empfänger und Auftragsverarbeiter der Daten, Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer der Datenverarbeitung, Hinweise auf Rechte der betroffenen Person, sowie eine Liste aller relevanten Dokumente. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-487/21 habe man dadurch der beschwerdeführenden Partei eine vollständige und kontextbezogene Auskunft gewährt, die Daten exakt reproduziert und die Rechte anderer Personen beachtet bzw. eine Interessenabwägung vorgenommen.
4. Die beschwerdeführende Partei replizierte am 17.12.2024, dass die mitbeteiligte Partei sich mit ihren Ausführungen nicht auf ihre Datenschutzbeschwerde bezüglich ihres Dienstaktes vom 19.07.2024 beziehe, da hier noch nichts beauskunftet worden sei. Offenbar gebe es eine Verwechslung mit einem späteren Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. Die Datenschutzbeschwerde beziehe sich auf die Prüfung der Verwehrung der Einsicht in den Dienstakt.
5. Mit Bescheid vom 12.03.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 22.10.2024 nachträglich Auskunft erteilt habe. Eine Unvollständigkeit der beauskunfteten Daten sei von der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nicht behauptet worden. Die Notwendigkeit der Übermittlung originalgetreuer Kopien zur Wahrung ihrer Rechte nach der DSGVO habe die beschwerdeführende Partei angesichts des Umstandes, dass ihr eine originalgetreue und verständliche Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten beauskunftet worden sei, nicht begründet. Da die mitbeteiligte Partei somit ihre Pflichten nach Art. 12 und Art. 15 Abs. 1 bis 3 DSGVO nachträglich erfüllt habe, sei die Datenschutzbeschwerde abzuweisen.
6. Dagegen richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 28.03.2025 fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen darlegte, dass von der mitbeteiligten Partei lediglich eine Auflistung von Personaldaten und Dokumentbezeichnungen beauskunftet worden sei, der Begriff der personenbezogenen Daten jedoch wesentlich weiter zu sehen sei, da davon sämtliche Daten umfasst seien, die mit einer Person in Bezug stünden. Insbesondere handle es sich bei Beurteilungen, Zeugnissen, Berichten, Beschwerden, etc., welche ihre Tätigkeit als Lehrkraft betreffen und sich zweifellos im Dienstakt befinden würden, um derartige personenbezogene Daten, die in originalgetreuer Kopie zur Auskunft gebracht werden müssten. Da die beschwerdeführende Partei seit der Auflösung ihres Dienstverhältnisses trotz bester Qualifikationen Absagen auf mehrere Bewerbungen bekommen habe, könne es durchaus sein, dass sich in ihrem Dienstakt Vermerke befinden, die diesbezüglich eine Rolle spielen würden und die die beschwerdeführende Partei beauskunftet haben wolle. Die beschwerdeführende Partei verweise dazu nochmals auf die Rechtssache C-487/21.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2025 vorgelegt und sind am 14.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit diesem Schreiben wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.05.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W287 abgenommen und der Gerichtsabteilung W254 zugewiesen.
9. Einer von der beschwerdeführenden Partei am 22.05.2025 beantragten Akteneinsicht wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 28.05.2025 entsprochen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 10.06.2025 Parteiengehör zur Bescheidbeschwerde sowie zur bezüglichen Stellungnahme der Datenschutzbehörde, von welchem nicht Gebrauch gemacht wurde.
11. Mit Eingabe vom 12.06.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14.03.2024, wonach eine Mitschrift über eine Besprechung mit der beschwerdeführenden Partei vom 04.07.2023 keinen Eingang in den Personalakt gefunden habe, und ersuchte um Überprüfung, ob diese Mitschrift von ihrem Auskunftsbegehren umfasst sei.
12. Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.12.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und drei Zeuginnen befragt wurden. Aufgrund eines Ersuchens der beschwerdeführenden Partei wurde diese per Videokonferenzschaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzugezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom 11.06.2024 folgenden Antrag auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei: „Basierend auf meine[n] Rechte[n] nach der europäischen Datenschutz-Grundversorgung zur Auskunft über personenbezogene Daten, ersuche ich Sie hiermit höflichst, mir eine vollständige Kopie meines Dienstakts zu übermitteln.“
Die mitbeteiligte Partei wies diesen Antrag mit Schreiben vom 05.07.2024 folgendermaßen zurück: „[D]ie DSGVO sieht keine Ausfertigung eines Dienstaktes vor. Ihr Antrag ist deshalb unzulässig. Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten haben möchten, können Sie gerne ein Auskunftsbegehren gem. Art. 15 DSGVO beantragen.“
1.2. Die beschwerdeführende Partei übermittelte sodann am 06.09.2024 wiederum einen Antrag auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei: „Basierend auf meine[n] Rechte[n] nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ersuche ich Sie hiermit zur Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten, die im Wirkungsbereich der [mitbeteiligten Partei] zu meiner Person aufgezeichnet bzw. gespeichert wurden.“
Die mitbeteiligte Partei gab sodann mit Antwortschreiben vom 22.10.2024 folgendes bekannt: Den Verantwortlichen, den Datenschutzbeauftragten, die verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einzelnen (Titel, Name, Sozialversicherungsnummer, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Kontodaten, sowie Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer der Ehepartnerin und Sozialversicherungsnummern der Kinder), die Datenherkunft, die Kategorien personenbezogener Daten, den Zweck der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, ob ein Profiling bzw. eine automatisierte Einzelentscheidung besteht, die Auftragsverarbeiter, die Empfänger übermittelter personenbezogener Daten, ob eine Datenübermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorgenommen wird, die Speicherdauer, die Rechte der beschwerdeführenden Partei, sowie in einem Anhang eine namentliche Auflistung der Dokumente im Einzelnen.
1.3. Die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft betreffend die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers war unvollständig. Es fehlt eine Auskunft über die personenbezogenen Daten, die in den aufgelisteten Dokumenten im Anhang des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 22. Oktober 2024 enthalten sind sowie das Geburtsdatum der beschwerdeführenden Partei und die Namen der Kinder (vgl. S. 2 des Schreibens vom 22.20.2024).
1.4. Es gibt keine schriftliche Dokumentation der Besprechung vom 04.07.2023. Die Bildungsdirektion verfügt auch über keine Dokumente oder Aufzeichnungen über Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten II.1.1. und II.1.2. ergeben sich aus dem unstrittigen Parteienvorbringen, wie es auch von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt wurde.
In Bezug auf Punkt II.1.3. ergaben sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mir der Auskunft vom 22.10.2024, dass nicht alle personenbezogenen Daten beauskunftet wurden. Die mitbeteiligte Partei räumte sogar selbst ein, dass in den aufgezählten Dokumenten der Auskunft vom 22.20.2024, personenbezogene Daten enthalten sind, die nicht beauskunftet wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 f.: „R: Sie monieren in Ihrer Beschwerde bzw. in darauffolgenden Stellungnahmen vor allem den Umstand, dass Sie keine Kopien der Dokumente, die Ihre personenbezogenen Daten enthalten, bekommen hätten. Weshalb benötigen Sie diese unbedingt für Ihr Verständnis? Weshalb genügt Ihres Erachtens nicht die Wiedergabe der gespeicherten Daten? BF: Weil z. B. eben in Dienstzeugnissen, alles was drinnen steht personenbezogenen ist und das wurde mir nicht ausgehändigt. MP: Es ist richtig. Da drinnen sind personenbezogene Daten enthalten, aber das Dienstzeugnis liegt dem BF vor.“).
Auch das bestimmte Daten fehlen, wurde von der mitbeteiligten Partei eingeräumt (VHP S. 8 „MP: Ich muss mich für meine Schlampigkeit entschuldigen. Sie haben Recht. Die Namen der Kinder und das Geburtsdatum des BF fehlen. Wobei ich jetzt mit einem Kollegen einen Report erarbeite für die Extraktion der Stammdaten, damit solche Fehler nicht passieren. Es gibt Verbesserungsbedarf, aber wir sind dabei es zu lösen.“). Die von der beschwerdeführenden Partei monierte Unvollständigkeit der beauskunfteten Daten hat sich daher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.
Soweit sie allerdings in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vorbringt, dass die mitbeteiligte Partei über die übermittelten Unterlagen hinaus „zweifellos“ auch etwa über Beurteilungen, Zeugnisse, Berichte und Beschwerden über ihre Person verfügen müsse sowie es „durchaus“ sein könne, dass sich in ihrem Dienstakt Vermerke befinden würden, die in Hinblick auf ihre erfolglosen Bewerbungen seit der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der mitbeteiligten Partei eine Rolle spielen würden, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bildungsdirektion nicht über derartige personenbezogene Daten verfügt.
Insbesondere hat die Befragung der mitbeteiligten Partei und auch der Zeuginnen ergeben, dass es keine Dokumentation der Besprechung am 04.07.2023 gegeben hat. So ist es plausibel und nachvollziehbar, dass zwar Notizen während der Besprechung gemacht wurden, es aber nicht zu einer Verschriftlichung etwa in Form eines Protokolls geführt hat, da ein Neustart vereinbart wurde. Die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeuginnen haben zu den Fragen dahingehend alle ähnliche Ausführungen gemacht und die Besprechung am 04.07.2023 übereinstimmend als niederschwellig und lösungsorientiert beschrieben. Eine Verschriftlichung des Inhaltes der Besprechung wurde daher glaubhaft als nicht notwendig erachtet. Auch der Datenschutzbeauftragte, der als Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung zur möglichen Einschränkung der Auskunft befragt wurde, hat glaubhaft geschildert, dass er keine Dokumente von der Auskunft ausgenommen hat und den Auftrag „emotionslos“ durchführt (Verhandlungsprotokoll S. 6). Letztlich handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es Dokumente gäbe, die ihm bewusst vorenthalten wurden, aber auch um bloße Mutmaßungen und Spekulationen, die auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 1 Z 1 DSGVO – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; (…)
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchs
Art. 15 Abs. 1 DSGVO normiert ein Recht auf Auskunft einer betroffenen Person über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Verantwortlichen.
Der Kerninhalt des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (vgl. Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 15 DSGVO, Rz. 18). Diesbezüglich ist auch im 63. Erwägungsgrund zur DSGVO festgehalten, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollte, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Art. 4 Z 1 DSGVO definiert „personenbezogene Daten“ wiederum als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit dieser Begriffsbestimmung kommt zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 04.05.2023, C-487/21 Rz 23 , in welchem auf EuGH 20.12.2017, C-434/16, Nowak, Rz. 34 f verwiesen wird).
Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- und Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf (OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x, Rz. 20; ebenso VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rz. 27).
Dem BF ist eine Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie zu erteilen (vgl EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31). Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 32). Die schlichte Information über das Vorhandensein eines Dokuments würde bloß der Nennung der Kategorie von Daten (Art 15 Abs 1 lit b DSGVO) entsprechen.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die mitbeteiligte Partei jedoch nicht alle personenbezogenen Daten, die hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei verarbeitet werden, beauskunftet hat. Insbesondere hat die mitbeteiligte Partei selbst eingeräumt, dass das Geburtsdatum und die Namen der Kinder fehlen und dass auch in den aufgelisteten Dokumenten des Anhangs des Schreibens vom 22.10.2024 personenbezogene Daten verarbeitet werden, die noch nicht beauskunftet wurden. Hinsichtlich dieser nicht beauskunfteten personenbezogener Daten war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben.
3.2.2. Das Mehrbegehren betreffend die Ausfolgung originalgetreuer Kopien (im fototechnischen Sinne) der Dokumente war jedoch abzuweisen:
Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt.
Der EuGH beantwortete in der sowohl von der beschwerdeführenden als auch von der mitbeteiligten Partei zur Stützung ihres jeweiligen Standespunktes zitierten Vorabentscheidung vom 04.05.2023, C-487/21, die Frage, wie der Begriff „Kopie“ in dieser Bestimmung zu verstehen ist – ob damit nämlich nicht nur das Recht auf Ausfolgung einer Kopie der Daten, sondern auch einer Kopie der Auszüge aus Dokumenten oder gar einer Kopie von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken gemeint ist.
Der EuGH legt in dieser Entscheidung dar, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein eigenständiges, von Abs. 1 leg.cit. gesondertes Recht normiert, sondern lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach Abs. 1 leg.cit. darlegt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich daher nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (Rz. 31 f). Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person alle unter anderem in Art. 15 DSGVO genannten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, sodass die betroffene Person die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang verstehen kann. Das bedeutet somit, dass die vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte nach der DSGVO wirksam auszuüben. Die Kopie muss diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (Rz. 38 f). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die verarbeitete personenbezogene Daten enthalten, kann sich demnach als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Eine solche Kontextualisierung kann insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden, erforderlich sein (Rz. 41 f).
Das bedeutet mit anderen Worten, dass die betroffene Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten an sich, nicht unbedingt aber einer Kopie der Dokumente (im fototechnischen Sinne), in denen sie enthalten sind, hat. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Reproduktion dieser (ganzen) Dokumente besteht nur dann, wenn diese Kontextualisierung für die Verständlichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten unerlässlich ist.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der beschwerdeführenden Partei mit Auskunftsschreiben vom 22.10.2024 unter anderem eine Auflistung der verarbeitenden personenbezogenen Daten (Titel, Name, Sozialversicherungsnummer, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Kontodaten, sowie Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer der Ehepartnerin und Sozialversicherungsnummern der Kinder) übermittelt. Es handelt sich bei dieser Auflistung um eine Kopie der Daten im Sinne der genannten Rechtsprechung – d.h. eine Reproduktion der personenbezogenen Daten selbst; nicht der Dokumente, in denen sie enthalten sind. Da die beschwerdeführende Partei darüber hinaus eine Kopie der Dokumente selbst fordert, ist als Voraussetzung zu beantworten, ob dies für die Verständlichkeit der beauskunfteten personenbezogenen Daten unerlässlich ist. Die Beweislast hierfür liegt bei der betroffenen Person (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035, Rz. 31). Die beschwerdeführende Partei behauptete jedoch noch nicht einmal, dass die Zurverfügungstellung derartiger Dokumentenkopien für die Verständlichkeit der beauskunfteten personenbezogenen Daten unerlässlich wäre respektive die ihr übermittelten personenbezogenen Daten für sie nicht verständlich wären, sondern stützte sich abschließend darauf, dass ihr diese Dokumentenübermittlung (als eigenständiges Recht) per se zustünde. Damit missinterpretiert sie aber die eben dargelegte Rechtslage. Da aus der Aktenlage auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Übermittlung ganzer Dokumentenkopien im Sinne einer Kontextualisierung zur Verständlichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, sondern die Auskunft vielmehr in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgte, wurde die beschwerdeführende Partei durch deren Unterbleiben nicht in ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt. Insoweit war die Beschwerde abzuweisen.
3.2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde erstmals mutmaßt, dass die mitbeteiligte Partei zudem „zweifellos“ über weitere Beurteilungen ihrer Person verfüge bzw. es „durchaus“ sein könne, dass sich derartiges in ihrem Dienstakt befinde, konnte durch das Ermittlungsverfahren das Vorliegen weiterer Informationen über die beschwerdeführende Partei, insbesondere Aufzeichnungen über eine Veranstaltung am 04.07.2023 oder über Dienstpflichtverletzungen nicht festgestellt werden. Letztlich handelt es sich bei diesem allgemeinen Vorbringen aber auch lediglich um Mutmaßungen, die auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinauslaufen, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet wäre (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).
Insofern sich die Beschwerde auf die Herausgabe derartiger Informationen bezieht, war die Beschwerde daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für die Entscheidung über die gegenständliche Rechtssache maßgebend war die insoweit höchstgerichtlich geklärte Auslegung des Art. 15 DSGVO, insbesondere nämlich der darin enthaltenen Begriffe „personenbezogenen Daten“ (EuGH 20.12.2017, C-434/16; OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x; VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007) und „Kopie“ (EuGH 04.05.2023, C-487/21). Die diesbezügliche Beweislastregel (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035) und die Unzulässigkeit des Erkundungsbeweises (zuletzt etwa VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451) sind ebenso bereits höchstgerichtlich dargelegt worden.
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