W207 2329773-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der 70 Jahre alte Beschwerdeführer stellte am 15.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) sowohl einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz, in dem er u.a. angab, dass er Rentner sei. Diesem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass bei ihm, weil er eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliege würden. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer gab eine mit 06.11.2025 datierte Stellungnahme ab, in der er auf seine näher beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen Bezug nahm und diese darlegte. Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme abermals ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Auf den von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen Umstand, dass er eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, ging der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme hingegen nicht ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025 wurde der am 15.10.2025 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer älter als 65 Jahre sei und sich nicht in Beschäftigung befinde.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice ist hingegen nicht aktenkundig.
Mit Schreiben vom 02.10.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.10.2025, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid vom 19.11.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes an das Bundesverwaltungsgericht (hier in den wesentlichen Teilen und anonymisierter Form wiedergegeben):
„[……]
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.112025, mit dem mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde.
Nach sorgfältiger Prüfung des Bescheides möchte ich folgende Punkte geltend machen, die eine erneute und vollständige Beurteilung erforderlich machen:
1 . Medizinisches Gutachten vom 01.12.2025
Ich bin der Einladung des ärztlichen Dienstes vom 17.10.2025 ordnungsgemäß nachgekommen und habe am 01.12.2025 um 16:30 Uhr die Untersuchung im Ordinationszentrum X. absolviert.
Der Bescheid vom 19.11.2025 wurde somit vor Abschluss der Begutachtung erlassen. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, da gemäß S 45 AVG eine Entscheidung erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. Das Gutachten ist für die Feststellung des Grades der Behinderung wesentlich und muss berücksichtigt werden.
2 Staatsbürgerschaft
Im Bescheid werden Gründe angeführt, die sich auf Drittstaatsangehörige oder unionsrechtliche Voraussetzungen beziehen. Diese sind auf meine Person nicht anwendbar, da ich österreichischer Staatsbürger bin und uneingeschränkt unter § 2 Abs. 1 BEinstG falle.
3 Gesundheitliche Einschränkungen
Ich leide seit mehreren Jahren an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und habe mehrere bedeutende operative Eingriffe hinter mir, darunter eine offene Herzoperation sowie weitere chirurgische Eingriffe. Diese Tatsachen sind umfassend dokumentiert und für die Beurteilung des Grades der Behinderung unverzichtbar.
Antrag:
Auf Grundlage der oben angeführten Gründe beantrage ich:
• den Bescheid vom 19.11.2025 aufzuheben,
• das Verfahren ordentlich fortzuführen,
das Gutachten vom 01.122025 vollständig zu berücksichtigen, o und eine neue, rechtskonforme Entscheidung auf Basis meines aktuellen Gesundheitszustandes zu treffen.
[……]“
Der Beschwerde wurde das erwähnte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 10.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2025, beigelegt, in dem ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wird.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 15.12.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer ist 70 Jahre alt und steht nicht in Beschäftigung. Er bezieht seit 01.01.2019 eine Alterspension durch die Pensionsversicherungsanstalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers von 70 Jahren sowie zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2019 Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht, basieren zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung zu seinem Geburtsdatum und dazu, dass er Rentner sei, zum anderen auf einem am 16.12.2025 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, der die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2025 und in der Beschwerde wird der Tatsache des Bezuges von Alterspension nicht entgegengetreten, ebenso wenig wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in Beschäftigung steht. In der Beschwerde wird daher die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das 65. Lebensjahr überschritten hat sowie eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Der Beschwerdeführer hat das 65. Lebensjahr überschritten, bezieht seit 01.01.2019 eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. b und c BEinstG vor.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 BEinstG Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren; eine solche Teilhabe am Arbeitsleben ist aber im Fall des Beschwerdeführers, der das 65. Lebensjahr überschritten hat, seit 01.01.2019 eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG. Schon deshalb hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht abgewiesen.
Vor diesem Hintergrund kommt dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass die belangte Behörde das – im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) eingeholte – auf einer persönlichen Untersuchung am 01.10.2025 beruhende Sachverständigengutachten vom 10.12.2025 und damit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, keine Relevanz zu.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schließlich ausführt, im angefochtenen Bescheid würden Gründe angeführt, die sich auf Drittstaatsangehörige oder unionsrechtliche Voraussetzungen bezögen, diese seien auf seine Person aber nicht anwendbar, da er österreichischer Staatsbürger sei und uneingeschränkt unter § 2 Abs. 1 BEinstG falle, so ist er darauf hinzuweisen, dass die in § 2 Abs. 2 BEinstG normierten Ausschlussbestimmungen auch für österreichische Staatsbürger gelten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden, nicht bestrittenen Ausschlussgrundes geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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