W137 2331047-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich der Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Josef Unterweger, vom 05.11.2025 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.10.2025, GZ: PAD/25/01853282/001/AA, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 brachte der anwaltlich vertretene XXXX (hinkünftig: Beschwerdeführer) einen “Antrag auf Informationsgewähr” nach dem IFG bei der Landespolizeidirektion XXXX (hinkünftig: Beschwerdeführerin) ein.
Beantragt (Anfragen I. – III.) wurde Auskunft, ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit einem Polizeidiensthund stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
a) Wie viele und welche Exekutivbeamten waren bei Training anwesend?
b) Zu welcher Uhrzeit wurde das Training abgehalten?
c) Wurde das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte (Polizeidiensthundeführer – PDH) mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt?#
d) Waren Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend?
Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift (PDHV) ersucht (Anfrage IV.).
Ergänzend wurde im Falle der Nichterteilung oder nur teilweisen Erteilung dieser Informationen die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
2. Mit Schreiben vom 18.09.2025 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen I. bis III. teilweise Auskunft und erklärte zu Anfrage IV., dass diese Übermittlung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zulässig sei.
3. Mit Bescheid vom 29.10.2025 wurde festgestellt, dass der Informationszugang zur Polizeidiensthundevorschrift dem Beschwerdeführer nicht zukomme und nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehende Antrag werde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 6 Abs. 1 Z 4 IFG berühre, der etwa Einsatztaktiken und Einsatzplanung beinhalte. Die angefragten “BMI-internen Vorgaben” würden etwa die Organisation des Polizeidiensthundewesens, Bestellungserfordernisse oder den Einsatz der Hunde betreffen, weshalb durch die Offenlegung ein Schaden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit drohe. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes “bekannt” seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden – was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid “Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht” erhoben werden könne.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 05.11.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte jedenfalls eine Teilinformation gemäß § 9 Abs. 2 IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte jedenfalls ein “schlichtes internes Nachfragen” erfolgen müssen.
5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht XXXX vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde (samt weiteren Aktenteilen) unter Verweis auf § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Begehrens betreffe “Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde”. Damit handle es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit “Organisation und Führung der Bundespolizei” (Art 10 Abs 1 Z 14 iVm Art 102 Abs 2 B-VG), für die das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich vollständig aus dem vorgelegten Akt und sind im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen (Anmerkung: Hervorhebungen durch das Gericht)
Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 10 (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(…)
14. Organisation und Führung der Bundespolizei; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
(…)
Artikel 102 (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.
Artikel 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 131 (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
Artikel 133 (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
Informationsfreiheitsgesetz
§ 3 (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Art 131 Abs 1 B-VG legt in einer Generalklausel die Zuständigkeit der LVwG zur Entscheidung über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG – also solche gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit – fest, sofern sich aus den Abs 2 und 3 leg cit nicht etwas anderes ergibt. Abs 2 leg cit normiert als Ausnahme zu dem zuvor genannten Grundsatz die Zuständigkeit des BVwG, Abs 3 leg cit jene des BFG.
Die Verteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Haupttypen des Verwaltungshandelns (s Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG sowie die Kommentierung hiezu) erfolgt durch Art 131 Abs 1 bis 5 B-VG (so VfSlg 19.986/2015). In den EB zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird ausgeführt, dass nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der LVwG fallen, wie dies etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen SVK oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall ist, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind (RV 1618 BlgNR 24. GP 15).
Die Sicherheitsverwaltung wird sowohl von unmittelbaren Bundesbehörden als auch von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt (va LPD einerseits und BVB andererseits; s dazu etwa Hörtenhuber, S R 2016, 38). Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Art 131 Abs 1 und 2 B-VG hat der VfGH ausgesprochen, dass in den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der LVwG fallen, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 5 SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. (s dazu Madner, in Fischer et al, Rz 79 unter Verweis auf die Rsp iZm dem BFA; vgl weiters Wiederin, in Holoubek/Lang, 39). Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 131 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)
3.2. Betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides
Wie oben dargelegt, enthält das B-VG (gemäß dem föderalistischen Prinzip der Verfassung) eine Generalklausel zu Gunsten der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, sofern nicht ausdrücklich jene des Bundes zuständig sind. Dies betrifft insbesondere auch die Sicherheitsverwaltung, die weder in die unmittelbare noch die mittelbare Bundesverwaltung fällt. Es kann auch – wie etwa im Zusammenhang mit Maßnahmenbeschwerden gegen polizeiliches Handeln – zu geteilten Zuständigkeiten je nach Einschreiter beziehungsweise Zurechenbarkeit des Einschreitens kommen. Im Bereich der Sicherheitsverwaltung liegt die Zuständigkeit damit grundsätzlich bei den Ländern.nadeln
Daraus ergibt sich, dass für Entscheidungen einer Landespolizeidirektion der Rechtszug grundsätzlich an das jeweilige Landesverwaltungsgericht verläuft. Explizit eine Zuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich bei grundsätzlichen organisatorischen Regelungen (etwa im Bereich des Dienst- und Disziplinarrechts sowie der grundlegenden Organisation). Darüber hinaus legt das Informationsfreiheitsgesetz in § 3 Abs. 2 fest, dass für die Informationsgewährung jenes Organ zuständig ist, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört.
Bei der Polizeidiensthundevorschrift (PDHV) handelt es sich um einen Erlass bzw eine bundeseinheitliche Anordnung des Bundesministers für Inneres, die – insofern ist dem Landesverwaltungsgericht XXXX zuzustimmen – zur “Organisation und Führung der Bundespolizei” zu zählen ist. Allerdings wäre für die Veröffentlichung solcher Dokumente entsprechend den obenstehenden Bestimmungen des IFG nicht jede einzelne Landespolizeidirektion individuell zuständig (was mangels Weisungsbefugnis auf horizontaler Ebene mit allenfalls unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich einer teilweisen Veröffentlichung enden könnte), sondern der Bundesminister als Ersteller. Die PDHV zählt nämlich nicht zum Wirkungs- oder Geschäftsbereich einer LPD, sondern sie hat diese lediglich anzuwenden.
Demnach ist (vorläufig) davon auszugehen, dass die belangte Behörde hier eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat, die ihr gar nicht zukommt. Für diese Prüfung ist aber jenes Verwaltungsgericht zuständig, das grundsätzlich über Bescheide der Behörde zu entscheiden hat – mithin also das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Das IFG stellt grundsätzlich – insbesondere für das Rechtsmittel auf das Organ ab, nicht auf den Inhalt. Ein Abstellen (allein) auf den Inhalt würde auch dazu führen, dass ein unzuständiges Organ ein Gericht zur Entscheidung zuständig machen kann, ohne dass dem eigentlich zuständige Organ rechtliches Gehör zukommen würde. Auch das Landesverwaltungsgericht geht offensichtlich von einer Bundesmaterie aus. Das BMI ist im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht Verfahrenspartei und es fehlt auch eine Rechtsgrundlage für das Bundesverwaltungsgericht, dies zu ändern.
3.3. Betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides
Hingegen gehören Informationen, die konkrete Ausbildungsprozesse (Termine, Teilnehmer, etc.) auf Ebene einer Landespolizeidirektion betreffen, zweifelsfrei zum Bereich der Sicherheitsverwaltung – weshalb der Rechtszug im Bereich des IFG an das jeweilige Landesverwaltungsgericht geht. Auch das lokale/praktische Training von Polizeidiensthunden ist kein Bestandteil von “Organisation und Führung der Bundespolizei”, sondern wird selbständig in der Landespolizeidirektion (dezentral) organisiert. Dementsprechend besteht (auch) hier eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Kontext mit dem IFG.
Das vom Landesverwaltungsgericht offenbar angenommene Überwiegen von “Bundesthemen” (Stichwort “insbesondere” ohne weitere Erläuterungen im Übermittlungsschreiben gemäß § 6 AVG) in einem Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 IFG rechtfertigt nicht, sich für die Behandlung einer Beschwerde generell für unzuständig zu erklären. Vielmehr wäre in einem solchen Fall die Unzuständigkeit nur für jenen Teil der Beschwerde zu erklären, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ihm selbst nicht zukommt.
3.4. Zum Vorgehen bei einem (negativen) Kompetenzkonflikt
Anbringen an ein Verwaltungsgericht sind gemäß § 6 AVG grundsätzlich formlos an die zuständige Behörde oder an das sachlich/örtlich zuständige Verwaltungsgericht weiter- oder gegebenenfalls zurückzuleiten. Im gegenständlichen Fall sind beide Verfahrensparteien stets von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausgegangen. Dieses ging von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus und leitete Beschwerde und Verwaltungsakt formlos weiter.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Ermöglichung der Entscheidung in einem negativen Kompetenzkonflikt eine bekämpfbare Entscheidung durch (zumindest) ein Verwaltungsgericht zu treffen. Dementsprechend wird der Verwaltungsakt nicht formlos rückgeleitet, sondern der gegenständliche Beschluss (aufgrund fehlender Zuständigkeit gefasst). Dieser geht mit einer Rückleitung des Aktes an das Landesverwaltungsgericht einher.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Insbesondere fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung, welche vom IFG umfassten Informationen in den Bereich der Sicherheitsverwaltung beziehungsweise der “Organisation und Führung der Bundespolizei” fallen.
Darüber hinaus fehlt es an Rechtsprechung, ob Landespolizeidirektionen über die Informationserteilung bezüglich ministerieller Erlässe überhaupt zuständig sind – und ob eine allfällige Kompetenzüberschreitung vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht (aufgrund der Generalklausel) oder vom Bundesverwaltungsgericht (wegen des Inhalts der Information) entschieden werden muss.
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