W262 2326339-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2025, GZ XXXX , betreffend den Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.05.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 16.09.2023 Notstandshilfe, unterbrochen durch wiederholte Krankengeldbezüge und eine vollversicherte Beschäftigung vom 02.10.2023 bis 29.02.2024. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2022 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA, welchem letztlich vom Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben wurde.
Er bezog zuletzt von 11.03.2024 bis 09.03.2025 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (kurz: ÖGK) und wurde ausgesteuert; am 10.03.2025 machte er erfolgreich einen Anspruch auf Notstandshilfe beim AMS geltend und bezog ab 10.03.2025 Notstandshilfe iHv € 51,34, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug von 30.06.2025 bis 11.07.2025.
2. Am 01.08.2025 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice XXXX an, am 21.07.2025 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt zu haben.
3. Am 02.08.2025 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2025 bis maximal vier Wochen, in denen er sich zu Erholungszwecken im Ausland (am Meer) aufhalten werde. Er erklärte an rezidivierender Depression, einer generalisierten Angststörung, Panikstörungen sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Der geplante Aufenthalt diene ausschließlich der psychischen Stabilisierung im Rahmen seiner therapeutischen Behandlung. Studien würden bestätigen, dass sich die Nähe zum Meer positiv auf Menschen mit psychischen Erkrankungen auswirke, insbesondere bei Depression und Angstsymptomen.
3. Über Aufforderung übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Attest einer Ärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 06.08.2025 sowie ein Flugticket für den 19.08.2025 und brachte mit Schreiben vom 06.08.2025 im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem geplanten Aufenthalt nicht um einen Urlaub, sondern um eine therapeutisch begründete Maßnahme handle. Der „Befund“ einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom 14.08.2025 sowie eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin und klinischer Gesundheitspsychologin vom 13.08.2025 nach. Über Nachfrage des AMS erklärte der Beschwerdeführer, dass der Auslandsaufenthalt von der ÖGK nicht bezahlt werde.
4. Am 21.09.2025 informierte der Beschwerdeführer das AMS über seine erfolgte Rückkehr.
5. Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt A)). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B)). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken haben können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich um einen therapeutischen Erholungsurlaub am Meer handle, der von seinem behandelnden Arzt zur Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankungen empfohlen worden sei. Drei unabhängige Ärzte hätten schriftlich bestätigt, dass der Aufenthalt eine wesentliche therapeutische Maßnahme sei und zur Verbesserung der Gesundheit des Beschwerdeführers beitragen würde. Die Verweigerung der Nachsicht widerspreche daher dem Zweck des Gesetzes, Arbeitslose durch Maßnahmen die ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen, zu unterstützen. Die Volksanwaltschaft habe bereits im Jahresbericht 1997 festgestellt, dass das AMS Niederösterreich Nachsicht nicht nur für zwingende familiäre Gründe, sondern auch für bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchte Urlaube sowie für ärztlich empfohlene Klima- oder Kuraufenthalte gewährt werde und diese Praxis als „sozial ausgewogen“ bezeichnet. Der vorliegende Bescheid weiche ohne sachliche Begründung von dieser regionalen Praxis ab und verletze damit das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig gewesen und aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesteuert worden zu sein. Er habe bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt; er werde während des laufenden Verfahrens vom AMS nicht vermittelt. Die Regelung des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG sei auch für Bezieher von Notstandshilfe mit anhängigem Pensionsverfahren und auch bei Pensionsvorschussbeziehern anzuwenden, es könne jedoch Nachsicht gewährt werden. Wenn selbst Personen, die wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen können, Anspruch auf Nachsicht haben, müsse dies erst recht für einen medizinisch notwendigen Kuraufenthalt gelten, der die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum Ziel habe.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers weder auf zwingenden familiären Gründen beruhe noch im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen habe. Dass der Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei, habe nicht verifiziert werden können, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er nicht von der ÖGK bezahlt oder unterstützt worden sei. Der Auslandsaufenthalt vom 19.08.2025 bis 21.09.2025 stelle demnach keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar, um eine Nachsicht vom Ruhen des Auslandsaufenthaltes gewähren zu können.
8. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass er die ÖGK nicht kontaktiert oder um Unterstützung ersucht habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesteuert gewesen sei. Die Maßnahme sei jedoch medizinisch indiziert gewesen. Die Verweigerung der Nachsicht führe darüber hinaus zu einer unbilligen Härte, die dem Zweck des § 16 Abs. 3 AlVG widerspreche, wonach in besonderen Fällen Nachsicht zu gewähren sei.
9. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
10. Mit Stellungnahme vom 04.01.2026 bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und legte erneut bereits im Akt befindliche medizinische Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.05.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 16.09.2023 Notstandshilfe, unterbrochen durch wiederholte Krankengeldbezüge und eine vollversicherte Beschäftigung vom 02.10.2023 bis 29.02.2024.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2022 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA, welchem letztlich vom Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben wurde.
Er bezog zuletzt von 11.03.2024 bis 09.03.2025 Krankengeld von der ÖGK und wurde ausgesteuert; am 10.03.2025 machte er erfolgreich einen Anspruch auf Notstandshilfe beim AMS geltend und bezog ab 10.03.2025 Notstandshilfe iHv € 51,34, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug von 30.06.2025 bis 11.07.2025.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2025 (erneut) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension.
Am 02.08.2025 kündigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt ab 19.08.2025 an und beantragte die Nachsicht hinsichtlich des Ruhens der Notstandshilfe für die Dauer seines Auslandsaufenthaltes.
Im Zeitraum vom 19.08.2025 bis 21.09.2025 hielt sich der Beschwerdeführer im Ausland auf.
Der Auslandsaufenthalt erfolgte weder aufgrund von Umständen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind noch lagen zwingende familiäre Gründe vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Bezüge von Krankengeld sowie die Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2022 auf Berufsunfähigkeitspension letztlich vom Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben wurde ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass er am 21.07.2025 (erneut) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension stellte aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Das Schreiben vom 02.08.2025, mit dem der Beschwerdeführer seinen geplanten Auslandsaufenthalt meldete und um Nachsicht ersuchte liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt vom 19.08.2025 bis 21.09.2025 ergibt sich aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, der insbesondere eine Buchungsbestätigung eines Auslandsfluges am 19.08.2025 vorlegte. Mit im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.09.2025 erfolgte die Wiedermeldung beim AMS.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder zwingende familiäre Gründe noch Umständen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind vorbrachte. Der Beschwerdeführer gab zu keinem Zeitpunkt an, dass er sich ins Ausland begeben hat, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich bei einem Arbeitgeber vorzustellen oder einer Ausbildung zu unterziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich damit zu rechtfertigen versucht, dass der Auslandsaufenthalt seiner angeschlagenen Gesundheit zuträglich sei und insofern der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit diene, zumal auch der Beschwerdeführer selbst – wie er durch seinen erneuten Antrag auf Berufsunfähigkeitspension unterstreicht – offensichtlich nicht davon ausgeht, wieder arbeitsfähig zu werden. Auch Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen, wie etwa eine Verehelichung oder das Begräbnis von Familienangehörigen, beruhen, wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt (s. dazu auch die rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) bis f) …
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) bis q) …
(2) …
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) bis (5) …“
Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind gemäß § 16 Abs. 3 AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Zu letzteren zählen jedenfalls die Verehelichung oder das Begräbnis von Familienangehörigen (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 16 AlVG Rz 32 ff.).
Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 AlVG hat der Arbeitslose – sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag – darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Auslandsaufenthalt der psychischen Stabilisierung im Rahmen seiner therapeutischen Behandlung und damit der Verbesserung seiner Gesundheit diene. Dieser Umstand allein ist jedoch objektiv nicht geeignet, die Arbeitslosigkeit zu beenden, zumal eine bloße gesundheitliche Stabilisierung keinen unmittelbaren Bezug zur Aufnahme oder Erlangung einer Beschäftigung aufweist. Nach dem Zweck des § 16 Abs. 3 AlVG können nur solche Auslandsaufenthalte berücksichtigungswürdig sein, die im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit liegen und damit in einem erkennbaren Zusammenhang mit arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen stehen oder unmittelbar der Beendigung der Arbeitslosigkeit dienen.
Daran ändert auch die Vorlage medizinischer Unterlagen nichts, wonach erwartet werde könne, dass sich die geplante Reise höchstwahrscheinlich positiv auf die Psyche des Patienten auswirken werde bzw. für die psychische Stabilisierung sinnvoll sei und empfohlen werde. Diese Einschätzungen betreffen ausschließlich den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, ohne dass darin ein arbeitsmarktpolitisch relevanter Zweck erblickt werden könnte.
Wenn der Beschwerdeführer den Zweck der Bestimmung darin sieht, Arbeitslose durch Maßnahmen die ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und ist erneut festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit als solche Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist und demnach die Wiederherstellung derselben nicht gleichzeitig ein Nachsichtsgrund vom Ruhen des Bezuges sein kann. Zur Bezugnahme auf den Jahresbericht der Volksanwaltschaft 1997 sowie der regionalen Praxis des AMS in Niederösterreich, wonach Nachsicht auch für bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchte Urlaube sowie für ärztlich empfohlene Klima- oder Kuraufenthalte gewährt werde und die belangte Behörde ohne sachliche Begründung von dieser Praxis abweiche, ist festzuhalten, dass sich entsprechende Beurteilungen weder mit dem Gesetz noch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung decken, weshalb auch dieses Vorbringen zu keiner geänderten Beurteilung führt.
Letztlich geht wohl auch der Beschwerdeführer davon aus, seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder zu erlangen und sind seine in diese Richtung gehenden Ausführungen insofern als Schutzbehauptungen zu werten, da er am 21.07.2025 (erneut) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt hat. Abschließend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, „zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig gewesen zu sein“ – solange als arbeitsfähig gilt, bis in einem (erneut anhängigen) Verfahren Arbeitsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit festgestellt wird; daran ändert auch der Umstand nichts, dass Vermittlungen seitens des AMS für den Zeitraum dieses Verfahrens ausgesetzt werden.
Da der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers demnach nicht im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit lag und auch keine zwingenden familiären Gründe vom Beschwerdeführer behauptet wurden, scheidet die Gewährung einer Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG aus. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der – vom Beschwerdeführer nicht beantragten – Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise