W176 2328899-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.08.2025, Zl. D246.219, 2025-0.643.678, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 28.06.2025, ergänzt mit E-Mails vom 01.und vom 05.07.2025, brachte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BF) vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei seinem Antrag auf Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht nachgekommen, und behauptete (der Sache nach), dadurch im Recht auf Löschung verletzt worden zu sein.
2. Mit Bescheid vom 13.08.2025 wies die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.08.205 an dessen E-Mail-Adresse zugestellt.
2. Am 12., 13., 14. und 16.11.2025 sendete der BF der Behörde jeweils E-Mails mit folgendem (übereinstimmendem) Inhalt:
„Sehr geehrter Herr, mein Name ist XXXX . Ich hatte Sie gebeten, meine biometrischen Daten zu
löschen. Anschließend erhielt ich eine E-Mail von Ihnen, in der Sie mich aufforderten, 50 Euro zu überweisen. Sie haben mir auch meine Bankverbindung mitgeteilt, die ich jedoch leider nicht mehr kenne. Könnten Sie mir diese bitte erneut zusenden, damit ich die Gebühr überweisen kann? Ich sende Ihnen die E-Mail, in der Sie zur Zahlung der Gebühr aufgefordert wurden, sowie meine Unterlagen erneut. Ich hoffe auf Ihre Unterstützung.“
3. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem BF am 17.11.2025 per E-Mail mit, dass sie seine Eingabe vom „13. November 2025“ erhalten habe und trug ihm auf, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob er gegen den Bescheid vom 13.08.2025 Bescheidbeschwerde einbringen wolle. Weiters teile sie mit, dass die Beschwerdegebühr EUR 50 betrage und die Zahlungsinformationen in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides angeführt seien.
4. Mit E-Mail vom 22.11.2025, erneut übermittelt am 25.11.2025, legte der BF der Behörde einen Nachweis über die Zahlung der Beschwerdegebühr vor,
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, dem BF per E-Mail zugestellt am 01.12.2025 um 9.34 Uhr, wies die belangte Behörde die Beschwerde (als verspätet) zurück.
Dabei stellte sie fest, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 29.08.2025 zugestellt worden sei, und somit der 26.09.2025 der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen sei. Die am „13. November 2025“ (richtig: am 12.11.2025) erhobene Beschwerde erweise sich daher als verspätet.
6. Am 01.12.2025, um 19:57 Uhr sendete der BF der belangten Behörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt an die belangte Behörde:
„Sehr geehrter Herr, mein Name ist XXXX . Ich habe Sie gebeten, meine biometrischen Daten zu löschen. Heute erhielt ich eine E-Mail von Ihnen, in der ich zur Zahlung einer Gebühr von 50 € aufgefordert wurde. Ich habe die Gebühr bereits bezahlt und Ihnen eine Kopie der E-Mail von letzter Woche zugesandt. Außerdem reiche ich den Zahlungsbeleg für die Beschwerdegebühr von 50 € gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 22. November 2025 ein. Zusätzlich sende ich Ihnen die von Portugal für die Ausstellung meiner Aufenthaltserlaubnis angeforderten Dokumente. Mir wurde später der Grund für die Löschung meiner biometrischen Daten in Österreich mitgeteilt. Ich hoffe, Sie können mir helfen.“
Dem E-Mail angeschlossen waren u.a. der unter Punkt 2. dargestellte Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung.
7. Mit Schreiben vom 03.12.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der zugleich abgegebenen Stellungnahme führte sie aus, dass sich aus dem objektiven Erklärungswert der vom BF übermittelten Unterlagen unstrittig dessen Willen ergebe, gegen den Bescheid vom „13. November 2025“ (gemeint: 13.08.2025) eine Bescheidbeschwerde zu erheben, was jedoch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Weiters bringe der BF mit seiner Eingabe vom 01.12.2025, welcher sowohl der Bescheid vom 13.08.2025 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 angeschlossen war, zum Ausdruck, dass er letztere mittels eines Rechtsmittels („Vorlageantrag“) bekämpfen zu wollen.
8. Mit E-Mail vom 10.12.2025, dem BF zugestellt am gleichen Tag, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit, dass seine Bescheidbeschwerde zur Zl. W176 2328899-1 protokolliert worden sei, und forderte ihn auf, seine aktuelle Postadresse mitzuteilen. Weiters wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur Frage, ob seine Bescheidbeschwerde (wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angenommen) verspätet eingebracht wurde Stellung zu nehmen. Überdies wurde er darauf hingewiesen, dass das E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht sei und in Verfahren vor diesem E-Mails, die durch Parteien eingebracht werden, keine Rechtswirkung entfalten.
9. Mit E-Mail vom 11.12.2025 nannte der BF seine Wohnadresse in Porto/Portugal (wobei er eine Bestätigung der portugiesischen Post beilegte). Überdies gab er an, dass er sich dafür entschuldige, dass er die Gebühr (erg. für die Beschwerde) nicht fristgerecht habe einzahlen können.
10. Abgesehen davon langte vom BF beim Bundesverwaltungsgericht nichts mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Insbesondere wird festgestellt:
1.2.1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2025 wurde dem BF am 29.08.2025 zugestellt.
1.2.2. Der BF sendete nach Erhalt dieses Bescheides erstmals am 12.11.2025 vier gleichlautende E-Mails, denen sich die Absicht entnehmen lässt, gegen diesen Bescheid vorzugehen.
1.2.3. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem BF am 01.12.2025 um 9.34 Uhr zugestellt.
1.2.4. Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung sendete der BF am 01.12.2025 um 19:57 Uhr der belangten Behörde ein E-Mail, aus dem sich ergibt, dass er gegen diese Entscheidung vorgehen will.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.1. und 1.2.3. fußen auf den entsprechenden aktenkundigen Empfangsprotokollen.
2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, wobei dieser Recht zu geben ist, dass die vom BF an sie nach Erhalt des Bescheids vom 13.08.2025 gesendeten E-Mails, in denen der BF weiterhin auf die Löschung seiner Daten Bezug nimmt, so zu verstehen sind, dass er die abweisende Entscheidung der Behörde bekämpfen will, zumal er deren diesbezügliche Frage der Sache nach bejahte, indem er ihr einen Nachweis der Bezahlung der Beschwerdegebühr übermittelte.
2.2.3. Die Feststellung zu 1.2.4. stützt sich auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung und dem E-Mail des BF vom 01.12.2025, den Umstand, dass diese Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid vom 13.08.2025 angeschlossen waren, sowie darauf, dass der BF auf die Zahlung der Beschwerdegebühr Bezug nimmt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 DSG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018).
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie vorauszuschicken ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den gleichlautenden E-Mails, die der BF ab 12.11.2025 der Behörde sendete, zum Ausdruck bringen wollte, dass er die ihm zuvor zugestellte Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde bekämpfen will. Daher war das erste dieser E-Mail, welches (entgegen der Ansicht der Behörde nicht vom 13., sondern) vom 12.11.2025 datiert, als Beschwerde zu qualifizieren, wobei es gegenständlich nicht von Relevanz ist, ob dessen Inhalt den Anforderungen entspricht, die das VwGVG an Beschwerden stellt. Ebenso ist der Behörde in Hinblick auf die Feststellungen darin Recht zu geben, dass das E-Mail des BF vom 01.12.2025 als Vorlageantrag iSd § 15 Abs. 1 VwGVG zu qualifizieren ist.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid vom 13.08.2025 dem BF am 29.08.2025 zugestellt. Daher war die vierwöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 12.11.2025 bereits abgelaufen.
Davon wurde der BF bereits durch die Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihm überdies vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Davon hat er nur insoweit Gebrauch gemacht, dass er (trotz ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist) mit E-Mail vom 10.12.2025 vorbrachte, dass er sich dafür entschuldige, dass er die Gebühr (erg. für die Beschwerde) nicht fristgerecht habe einzahlen können. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde stellt er nicht in Abrede.
Die Beschwerde des BF war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor