W212 2331081-1/4Z W212 2331079-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. 1.) XXXX und 2.) XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 27.05.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025 wurde mit Spruchpunkt I. jeweils der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt III. jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zulässig ist.
Gegen den genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.
Der erstinstanzliche Verwaltungsakt ist am 02.01.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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