Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDER-BEDITS als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL, als Beisitzer*innen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den am 25.09.2024 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, ausgestellten Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
2. Gegen diesen Behindertenpass wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit Parkausweis für Behindertenparkplätze benötige. Das einwandfreie Gehen ohne Beschwerden und ohne Gehhilfe sei ihr nicht möglich. Das Einkaufen sei auch ohne Gehhilfe nicht möglich und beschwerlich.
3. Am 05.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesveraltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 05.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte die Beschwerdeführerin auf, dass sie den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen habe. Darüber hinaus sei die belangte Behörde zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen sowie ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
5. Mit Schreiben vom 07.03.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen den Bescheid vom 20.01.2025 einen Einspruch einbringen wolle, da sie lediglich einen Behindertenpass ohne Parkausweis ausgestellt erhalten habe. Sie könne weder schwer heben könne noch sich bücken. Sie benötige daher einen Behindertenpass mit Parkausweis für das Auto.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt.
Im angefochtenen, in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen, Bescheid, wurde ausschließlich über die Höhe des Grades der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“, sohin nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, abgesprochen.
Die Beschwerde, sowie die Stellungnahme zum Parteiengehör, richtete sich jedoch ausschließlich auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
In der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 07.03.2025 lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird, sondern die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass begehrt wird.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.(VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da die Beschwerdeführerin die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung nicht beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.