G316 2315776 -1/5Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.10.2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags, den Beschluss:
A)Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zur Zahl Ra 2025/15/0097 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit der verfahrensgegenständlichen als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 17.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer (BF) durch die OBS GmbH für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 unter anderem der ORF-Beitrag in Höhe von € 183,60 vorgeschrieben.
Gegen diese Erledigung erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind – neben dem gegenständlichen Verfahren - allein in der konkret zuständigen Gerichtsabteilung G316 über 50 Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig, in denen zunächst die Frage zu klären ist, ob die angefochtenen Bescheide wirksam erlassen wurden, oder ob der durch die genehmigende Person ergangene Schriftzug, welcher in den anhängigen Beschwerdeverfahren eine durchwegs gleiche bzw. sehr ähnliche Erscheinungsform hat, eine unzulässige Paraphe darstellt.
Die gleiche Rechtsfrage ist in dem aussetzungstragenden Revisionsverfahren zur Zahl Ra 2025/15/0097 aufgeworfen worden.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist beim Bundesverwaltungsgericht neben dem gegenständlichen Verfahren in einer erheblichen Anzahl von anhängigen Verfahren die gleiche Rechtsfrage zu lösen, welche im Revisionsverfahren zur Zahl Ra 2025/15/0097 zu lösen ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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