W156 2306085-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Zeiler Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Nachschwerarbeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX , SVNR: XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX in den Monaten Juni, Juli, August, September und November 2017; Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und November 2018; Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, Oktober und November 2019; April, Mai, Juni, Juli, November und Dezember 2020; April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und November 2021; April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2022 nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz unterlag.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 28.11.2024 wurde dem Antrag von XXXX , SVNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter), vom 17.02.2022 auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten stattgegeben und festgestellt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als pharmazeutischer Angestellter bei der Dienstgeberin XXXX für die näher bezeichneten Monate der Jahre 2017 bis 2022 der Nachtschwerarbeit unterliege.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei und dem Mitbeteiligten übermittelten Tätigkeitsbeschreibungen und einem Bericht der AUVA von 06.12.2019 feststehe, dass betreffend den Mitbeteiligten aufgrund der Bildschirmarbeit im Ausmaß von ca. vier Stunden, aufgrund des Vorliegens des Lärmes von 87 dB im Ausmaß von 60 bis 120 Minuten pro Nachtschicht, der Kälte von -30 °C bis -70 °C im Ausmaß von einer halben Stunde pro Schicht, der Arbeit mit mittelschweren Lasten und der Arbeit mit Chemikalien und Desinfektionsmitteln in den jeweiligen Kalendermonaten die Nachtschwerarbeit laut den vorliegenden Schichtplänen festzustellen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht richtig sei. Der Mitbeteiligte übe die im AUVA-Bericht beschriebene Tätigkeit nicht aus. Die Feststellungen zur Bildschirmarbeit seien widersprüchlich, die Ausführungen, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Angestellteneigenschaft intellektuell höherwertige geistige Tätigkeiten zu verrichten habe, seien nicht nachvollziehbar, da der Mitbeteiligte Angestellter ex contractu sei. Zudem lege die belangte Behörde nicht dar, wie sie auf die Temperatur von -30 °C bis -70 °C komme, auch seien Tätigkeiten bei Kälte während der Nachtzeit nur im Ausmaß von etwa fünf Minuten erforderlich. Der Mitbeteiligte sei auch während der Nachtzeit lediglich maximal 60 Minuten einer Lautstärke von 87 dB ausgesetzt. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die erschwerenden Bedingungen zum größten Teil außerhalb der Nachtzeit liegen würden und daher für die Beurteilung der Nachtschwerarbeit iSd NSchG nicht zu berücksichtigen seien.
3. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor, wo sie am 17.01.2025 einlangte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2025 und 09.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der beschwerdeführenden Partei und deren Rechtsvertretung, der Mitbeteiligte und seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in welcher als Zeuge XXXX , Head of XXXX , befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Teil der XXXX -Gruppe und produziert am Standort Wien Präparate aus XXXX , darunter fällt die verfahrensgegenständliche Produktion von XXXX (in Folge mit AB abgekürzt).
Die Produktion von AB war zunächst in der Abteilung XXXX (in Folge mit BF abgekürzt) eingegliedert und wurde ab 01.01.2017 in die neu gegründete Abteilung XXXX (in Folge mit P1 abgekürzt)eingegliedert. Diese Abteilung war neben AB für eine weitere Produktionslinie zuständig. Zusätzlich wurde ab dem Jahr 2021 noch eine Produktionslinie in die Abteilung P 1 eingegliedert. In der Abteilung P1 sind insgesamt 14 Mitarbeitende eingeteilt, wovon zwei ausschließlich für die Produktion von AB zuständig sind. Bei Produktionsschritten, die nur von einem Mitarbeiter durchgeführt werden, teilt der anweisende Schichtleiter die Aufgaben konkret zu und achtet dabei auf eine Abwechslung in den Tätigkeiten.
AB wird in einem 24-Stunden-Prozess in einem vollkontinuierlichen Schichtbetrieb produziert. Bei der Produktion sind die Aufgaben zwischen Tag- und Nachtschicht aufgeteilt. Für beide Schichten bestehen jeweils konkret vorgegebene Tätigkeitsschritte laut Standard Operation Procedures, die bei der Produktion einzuhalten sind, und im Wesentlichen immer zur selben Zeit gesetzt werden (müssen).
Im Schichtmodell läuft die Tagschicht von 06:00/06:30 Uhr bis 18:00/18:30 Uhr und die Nachtschicht von 18:00/18:30 Uhr bis 06:00/06:30 Uhr. Die Pausen innerhalb der zwölfstündigen Anwesenheitszeit betragen insgesamt zwei Stunden. Die Pausen werden nicht im Schichtplan festgelegt, sondern nach Absprache mit den übrigen Bediensteten dann in Anspruch genommen, wenn dies nach dem Erzeugungsprozess möglich ist. Nach dem Schichtplan haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vier Tage Tagschicht, vier Tage frei, vier Tage Nachtschicht, vier Tage frei. In der Regel werden pro Monat acht Nachtdienste geleistet.
In der Steuerzentrale 3.022 befinden sich fünf Bildschirme, wovon zwei lediglich der Kontrolle der Produktion dienen und mit denen Werte wie Druck, Temperatur und Pumpgeschwindigkeit geprüft werden. Die Werte, die überprüft werden, sind vom System vorgegeben und eingestellt, die Mitarbeitenden müssen diese nicht selbst eingeben. Die anderen drei Bildschirme sind mit einer Tastatur verbunden, worauf Eingaben zu machen sind. Auf zwei Bildschirmen läuft ein Prozessleitsystem, auf welchen die Produktionsschritte durchgegangen werden und der Fortschritt dokumentiert wird. Teilweise müssen die Mitarbeitenden mit dem Prozessleitsystem interagieren und etwa die Vornahme bestimmter Produktionsschritte bestätigen oder bestimmte Werte (Gewicht, Temperatur, Druck, etc.) eingeben. Zum Teil ist auch der vorgegebene Produktionsschritt durch Anklicken der vorgegebenen Antworten zu bestätigen. Eingaben auf einem Bildschirm werden auch auf dem zweiten angezeigt. Der dritte Bildschirm ist der sogenannte „Personal Computer”, mit welchem die XXXX -Buchungen überprüft werden.
Die Abteilung P1 teilt sich mit der Abteilung BF den Tankraum 3.026, die Steuerzentrale 3.022 und das Tiefkühllager TKL-06.
Im Tankraum 3.026 herrscht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine maximale Lautstärke (A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel) von 83,4 dB. Im AB-Tankraum herrscht in der Zeit von 22:00 bis 6:00 ein Geräuschpegel von 74dB bis 78 dB, in der Zeit von 4:00 bis 6:00 ein Geräuschpegel zwischen 75dB und 80dB.
Die Tiefkühlräume weisen eine Temperatur von -30 °C auf.
1.2. Der Mitbeteiligte war ab 15.01.2001 als Chemiearbeiter für die beschwerdeführende Partei tätig und wurde am 01.09.2002 in ein Angestelltendienstverhältnis übernommen. An seiner konkreten Tätigkeit hat sich dabei nichts geändert. Der Mitbeteiligte ist seit Beginn seines Dienstverhältnisses in der Produktion von AB tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Mitbeteiligte ausschließlich in der Produktion von AB tätig und wurde auf die anderen beiden Produktionslinien der Abteilung P1 nicht geschult.
Die Tätigkeiten des Mitbeteiligten in der Nachtschicht gestalten sich ab 22:00 Uhr wie folgt:
22:00 – 23:00 Uhr Vorbereitung der Tiefenfiltration, indem der Tiefenfilter mittels Vorwaschpuffer (VOWA) gespült wird, sowie Vorbereitung der Tanks für Transfers im Tankraum 3.026 (Dauer: 10 Minuten).
Nach dem Ende der Diafiltration 2 ist am PC die Anmeldung im Prozessleitsystem und die Bestätigung, dass der Prozess beendet wurde, erforderlich (Dauer: 2 Minuten). Start der Ultrafiltration 2 und Vorbereitung von 100 l Wasser für Injektionszwecke (WFI) zum Nachspülen im XXXX raum.
Überwachen der Temperatur von NTC119 und Eintragen des Zeitpunkts des Erreichens von -2,4 °C.
23:00 – 00:00 Uhr Nach dem Ende der Ultrafiltration 2 ist am PC die Anmeldung im Prozessleitsystem und die Bestätigung der Beendigung des Prozesses sowie des Anschlusses des WFI an die Prozessanlage erforderlich (Dauer: 2 Minuten).
Anschluss des NaCl-Tanks und Start der NaCl-Lösung zur Reinigung der UF-Kassetten sowie Bestätigung darüber am PC (Dauer: 2 Minuten).
Nach dem Ende des Lösevorgangs der V-Paste wird im Tankraum 3.026 am Tank NTC119 ein Schlauch angeschlossen, um die Flüssigkeit in den Tank NTC118 zu transferieren (Dauer: 10 Minuten). Überprüfung der Temperatur im Tank NTC118 und Öffnung des Bodenventils von Tank NTC119 über das Prozessleitsystem (Dauer: 5 Minuten).
00:00 – 01:00 Uhr Abbau des Equipments vom Vorgang des Umpumpens und Reinigungsarbeiten im Tankraum 3.026 (Dauer: 5 Minuten).
Schließung des Bodenventils von Tank NTC119 und Start des Reinigungslaufs über das Prozessleitsystem (Dauer: 5 Minuten).
Zugabe von 20 l WFI im NaCl-Tank und Stabilisatorenlösung sowie jeweils Bestätigung darüber im Prozessleitsystem (Dauer: 5 Minuten).
Kalibrierung von pH-Meter im XXXX raum.
01:00 – 02:00 Uhr Manuelle Messung des pH-Werts und Überwachung, Eingabe und anschließende Bestätigung des pH-Werts über das Prozessleitsystem. Abklären mit der Abteilung Abfüllung, ob der Transfer der Produktlösung aus der XXXX abteilung in die Abfüllabteilung gestartet werden kann. Start des Transfers der Produktlösung an LVP, wenn der pH-Wert stimmt. Bei falschem pH-Wert: Nachjustierung und anschließend Transfer an LVP (Dauer der Tätigkeit am PC: 2 Minuten).
Vorbereitung für die Filtration durch Erzeugung der VOWA und Vorlegen des WFI im Tank NTC119 für den Vorwaschpuffer, Runterkühlen des WFI im Tankraum 3.026 (Dauer: 10 Minuten) und Eingabe am PC darüber, wieviel Kilo Wasser und Ethanol benötigt werden (Dauer der Tätigkeit am PC: 5 Minuten).
02:00 – 03:00 Uhr Überwachen und Abschluss des Transfers über den PC. Kontrolle der Anlage im Steuerungsraum(Dauer: 2 Minuten).
Einbringen des Filterhilfsmittel Standard Super Cell (SSC) in den VOWA und Vorspülung des Filters im Tankraum 3.026 (Dauer: 10 Minuten).
Start des Autoklavs
03:00 – 04:00 Uhr Start und Bestätigung des (automatisierten) Reinigungslaufs von Tank NTC126 über das Prozessleitsystem (Dauer: 2 Minuten).
Nach dem Ende der Vorwäsche durch den VOWA wird der Tank NTC119 mit Wasser für Injektionszwecke gereinigt. Vorbereitung des Nachwaschpuffers (NAWA) für den Tiefenfilter und Vorbereitungsarbeiten (Ab- und Umschließen der Schläuche des Tanks) im Tankraum 3.026 (Dauer: 15 Minuten). Eingabe am PC darüber, wieviel Kilo Wasser und Ethanol benötigt werden, und Einschalten der Temperierung über das Prozessleitsystem (Dauer: 5 Minuten).
Kalibrieren des pH-Meters
04:00 – 05:00 Uhr Fortsetzung der Reinigung des Tanks NTC126 und Wechseln der Schläuche im XXXX raum. Bestätigung der Umbauarbeiten an der Ultrafiltrationsanlage über das Prozessleitsystem (Dauer: 2 Minuten).
Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung sämtlicher Materialien, die im Produktionsprozess verbraucht bzw. eingesetzt wurden ( XXXX Buchungen) am eigenen PC (Dauer: 5 Minuten).
Kontrolle der händischen Dokumentation
Außen-Reinigung NTC126 und NTC123, Verbindung Tiefenfilter mit Kerzenfilter.
05:00 – 06:00 Uhr Fortsetzung der Reinigung des Tanks NTC126 und Bestätigung der Umbauarbeiten an der Ultrafiltrationsanlage über das Prozessleitsystem (Dauer: 2 Minuten).
Ausräumen des Autoklavs ins der Abfüllabteilung, Transport des Inhalts des Autoklavs in die XXXX abteilung. Tausch der WFI Flaschen.
Kontrolle der händischen Dokumentation
Müllentsorgung
Zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr sowie zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr geht jeweils ein Mitarbeiter auf Pause.
Der Mitbeteiligte hält sich in der verfahrensrelevanten Zeitspanne der Nachtschicht insgesamt 60 Minuten im Tankraum (3.026) auf.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2022 wurde das Tiefkühllager saniert und im Zuge dessen wurden regelmäßig Pasten aus der Abteilung BF im Tiefkühllager TKL-06 der Abteilung P1 eingelagert. Die Mitarbeitenden der Abteilung P1 mussten diese Pasten in der Nacht immer wieder umschlichten oder vom TKL-06 ins TKL-05 oder in das Zentraltiefkühllager transportieren. Bei der Umlagerung in ein anders Tiefkühllager wurden die Pasten im TKL-06 auf einen Hubwagen geladen und über den Gang mit Plusgraden in den etwa 15 m entfernten anderen Tiefkühlraum gebracht. Das Umschlichten der Pasten war beinahe jede Nacht erforderlich, dabei hielt sich der Mitbeteiligte etwa 30 Minuten im TKL-06 auf. Die Umlagerung in einen anderen Tiefkühlraum war etwa ein Mal pro Woche notwendig und nahm ebenso 30 Minuten in Anspruch, wobei sich die Mitarbeitenden dabei abwechselten und der Mitbeteiligte dies etwa zwei bis drei Mal pro Monat durchführte.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte der Mitbeteiligte von sich aus zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr Reinigungsarbeiten im Tiefkühllager durch, da er in dieser Zeitspanne Zeit dafür hatte. Dies dauerte etwa 15 – 30 Minuten. Im verfahrensrelevanten Zeitraum gab es diesbezüglich keine Vorgaben der Dienstgeberin, mittlerweile ist festgelegt, dass diese Reinigungstätigkeiten in der Tagschicht auszuführen sind.
In der Nacht sind zudem zwei bis drei Säcke mit NaCl á 25 kg zu heben. Die Gefahr eines Kontakts mit Chemikalien besteht nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift vom 08.01.2025.
2.1. Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, ihrer Tätigkeit und internen Organisation beruhen insbesondere auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.10.2024 sowie den, teilweise ergänzenden, Angaben in der Beschwerdeschrift vom 08.01.2025 und den Angaben der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung (vgl. insb. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 5).
Die Feststellungen zum Schichtmodell beruhen ebenso auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. insb. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 2 f. und 6). Zudem liegen die Zeitaufzeichnungen betreffend den Mitbeteiligten als Jahresübersicht ab dem Jahr 2007 im Akt ein (vgl. Verwaltungsakt ON 15 S. 27 ff.).
Die grundsätzlichen Feststellungen zu den in der Abteilung P1 zu verwendenden Bildschirmen sowie der auszuführenden Bildschirmarbeit ergeben sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei (vgl. insb. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 9 f.) in Zusammenschau mit den Angaben des Mitbeteiligten sowie des als Zeugen befragten Head of XXXX XXXX in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 7 f. und 12; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 7 f.).
Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten, welche von den Abteilungen P1 und BF geteilt werden, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten sowie des befragten Zeugen (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 5 und 18).
Die Feststellungen zur Lautstärke im Tankraum 3.026 beruhen auf dem Messbericht des Sachverständigen für Bauakustik, Schall- und Schwingungstechnik XXXX vom 21.12.2020 (vgl. Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 11.07.2025 und Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 09.10.2025). Die Feststellungen zur Lautstärke im AB-Tankraum beruhen auf der Stellungnahme der mbP vom 11.07.2025.
Dass die Tiefkühlräume eine Temperatur von -30 °C aufweisen, ergibt sich insgesamt aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere liegen auch die mit 05.03.2019 datierte Stellenbeschreibung mit der Bezeichnung „Verfahrenstechniker P1”, der Dienstzettel über den Diensteintritt als Chemiearbeiter ab 15.01.2001 sowie die Vereinbarung der Übernahme in das Angestelltenverhältnis vom September 2002 im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer nur für die AB-Produktion geschult wurde, bringt die beschwerdeführende Partei vor (vgl. u.a. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 2) und deckt sich mit den Angaben des Mitbeteiligten.
Zu den festgestellten Tätigkeiten des Mitbeteiligten in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist zunächst festzuhalten, dass er selbst eine detaillierte Zeitübersicht über die Nachtschicht angefertigt hat, die er mit E-Mail vom 30.07.2024 der belangten Behörde vorlegte. Diese Tätigkeitsübersicht wurde seitens der beschwerdeführenden Partei durch die Angaben des Raumes, der Temperatur, des Lärms und der Bildschirmarbeit der jeweiligen Arbeitsschritte ergänzt und mit der Stellungnahme vom 04.10.2024 der ÖGK vorgelegt. Diese Aufschlüsselung der beschwerdeführenden Partei wurde dem Mitbeteiligten übermittelt und von diesem auch nicht bestritten (vgl. v.a. E-Mail des Mitbeteiligten vom 30.10.2024; Beschwerde vom 08.01.2025 S. 7). Wie bereits ausgeführt, wird AB in einem 24-Stunden-Prozess hergestellt und gibt es für die Tag- und die Nachtschicht konkret vorgegebene Tätigkeitsschritte, die bei der Produktion einzuhalten sind (vgl. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 5; Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 14).
Die Feststellungen zu den zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr stündlich durchzuführenden Tätigkeitsschritten, dem Ort der Durchführung, der Temperatur, des Lärmes sowie der Dauer der Bildschirmarbeit beruhen auf einer Zusammenschau der Tätigkeitsübersicht des Mitbeteiligten sowie der beschwerdeführenden Partei in Zusammenschau mit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 04.10.2024 und den Angaben des Mitbeteiligten sowie den Ausführungen des befragten Zeugen in der Beschwerdeverhandlung. Daraus ergibt sich ein stimmiges und im Wesentlichen widerspruchfreies Bild der konkreten Tätigkeit des Mitbeteiligten.
Lediglich hinsichtlich des Arbeitsschritts „Überwachung und Beendigung des Transfers an die LVP” wird in der Tätigkeitsübersicht der beschwerdeführenden Partei als Tätigkeit am PC „Kontrollen am PC” ohne Zeitangabe angeführt, während der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung jedoch angibt, dass er den Start und den Abschluss des Transfers über den PC durchzuführen habe und sowohl der Start als auch das Abschließen etwa zwei bis drei Minuten dauere (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer angibt, er müsse den Transfer an die LVP zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr starten, ist auf die beiden Tätigkeitsübersichten zu verweisen, in denen dieser Schritt im Zeitraum zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr angeführt ist. Die Dauer des Starts des Transfers am PC wird in der Tätigkeitsübersicht der beschwerdeführenden Partei bereits mit 2 Minuten angegeben, wobei auch die Bestätigung des pH-Werts über das Prozessleitsystem in diese 2 Minuten fällt (vgl. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 12 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Beendigung des Transfers ebenso in etwa 2 Minuten Bildschirmarbeit in Anspruch nimmt, dies auch vor dem Hintergrund der übrigen Angaben über die Dauer der Bestätigungen am PC (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 7, 11 und 18; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 4). Die Kontrolle des Transfers erfordert kein Einloggen in das Prozessleitsystem (vgl. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 13; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 4).
Insgesamt arbeitet der Beschwerdeführer zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr demnach 46 Minuten am Bildschirm bzw. an Bildschirmen, somit 2 Minuten mehr als von der beschwerdeführenden Partei angenommen (vgl. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 13 f.; Beschwerde vom 08.01.2025 S. 7).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von Bildschirmarbeit im Ausmaß von sechs Stunden bzw. vier Stunden aus und stützt sich dabei auf den Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für Dienstgeber*innen der PVA, welcher von XXXX ausgefüllt wurde und mit 06.12.2022 datiert ist. Dieser Fragebogen liegt im Akt ein (vgl. Verwaltungsakt ON 19 S. 9). Die Angabe, dass der Tätigkeitsschritt „Prozess: Steuerung, Pufferherstellung, Filtration, Ultra- bzw. Diafiltration, Tiefenfiltration” täglich durchschnittlich sechs Stunden in Anspruch nehme, wurde von der ÖGK so verstanden, dass es sich beim Tätigkeitsschritt „Prozess: Steuerung” um Bedienung der PC-Anlage handeln muss (vgl. Bescheid vom 28.11.2024 S. 7 und 11; vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 6 f.). In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Annahme jedoch seitens der beschwerdeführenden Partei und dem befragten Zeugen entgegnet, dass es sich bei der Steuerungstätigkeit um manuelle Tätigkeiten handelt (Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 7: „RV: In dem Fragebogen, den Herr XXXX ausgefüllt hat ist auf Seite 2 unter Tätigkeitsbild angeführt: Prozess, Steuerung… mit 6 Stunden täglich, das sind reine körperliche Tätigkeiten. R: Was ist mit der Steuerung gemeint? RV: Eine faktische Tätigkeit, wie zum Beispiel das Einbringen von zB 30 kg Material, das An- und Umstecken von Schläuchen etc. R: Bildschirmarbeit ist mit Steuerungsprozess nicht gemeint? BF: Nein.”, vgl. auch S. 15). Der von der belangten Behörde ebenso ins Treffen geführte Bericht der AUVA vom 06.12.2019 kann zur Feststellung der Dauer der Bildschirmarbeitszeit für die gegenständliche Tätigkeit nicht herangezogen werden, da dieser nur die Abteilung BF betrifft und der Mitbeteiligte, wie bereits festgehalten, ausschließlich in der XXXX produktion in der Abteilung P1 tätig ist (vgl. z.B. Beschwerde vom 08.01.2025 S. 5). Der Bericht der AUVA liegt im Akt ein und ist darin klar angeführt, dass dieser die Abteilung BF behandelt (vgl. Verwaltungsakt ON 24; vgl. außerdem z.B. Beschwerde vom 08.01.2025 S. 5). Der Einschätzung der belangten Behörde, dass die Bildschirmarbeit mehrere Stunden bzw. ca. vier Stunden dauere, kann somit nicht gefolgt werden.
Die Feststellungen der Arbeit bei Kälte beruhen insbesondere auf den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der er ausführt, wann er im Tiefkühllager TKL-06 Arbeiten verrichtet habe (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 9; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 5 f.). Diese Tätigkeiten (Umlagerung und Umschlichten von Pasten sowie Reinigung) ist zwar in der Zeitübersicht des Mitbeteiligten nicht angeführt, er gibt jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass er die Reinigungstätigkeiten ohne entsprechende Anweisung deshalb zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr durchgeführt habe, da der Arbeitsplatz sauber gehalten werden und eine entsprechende Ordnung herrschen müsse und in diesem Zeitraum dafür Zeit gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 14; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 5 f.). Auch der als Zeuge befragte Head of P1 gibt an, dass es in der Vergangenheit keine Vorgaben bezüglich der Reinigung des Kühlraums gegeben habe (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 14), wobei die nunmehr geltende Vorgabe vom 09.07.2025 mit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 11.07.2025 vorgelegt wurde (vgl. OZ 6). Die Feststellungen der Dauer der Reinigungstätigkeiten beruhen auf den Angaben des Mitbeteiligten (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 9). Die Feststellungen zum erforderlichen Umschlichten und Umlagern der Pasten aus dem Tiefkühllager beruhen ebenso auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten und des befragten Zeugen, aus denen sich ergibt, dass das täglich notwendige Umschlichten der Pasten im Tiefkühllager TKL-06 etwa 30 Minuten gedauert habe und die Umlagerung der Pasten vom TKL-06 ins TKL-05 etwa ein Mal pro Woche notwendig gewesen sei und ebenso etwa 30 Minuten gedauert habe (vgl. Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 4 f. und 8 f.). Daraus ergibt sich, dass sich der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Nachtzeit etwa 45 bis 60 Minuten im Tiefkühllager bei -30 °C Raumtemperatur aufhielt und sich zusätzlich etwa zwei Mal pro Monat zum Umlagern ebenso etwa 30 Minuten im Tiefkühllager TKL-06 bzw. TKL-05 aufhielt.
Hinsichtlich des Vorliegens von Lärm ist nochmals auf den im Akt einliegenden Messbericht vom 21.12.2020 zu verweisen, für den Messungen der Schallimmissionen u.a. im Tankraum 3.026 durchgeführt wurden. Im Messbericht wird ausgeführt, dass der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel in 1-Stunden-Abschnitten sowie der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel über die jeweils 12-stündige Schicht und über den Zeitraum von 24 Stunden in der Tabelle 5.2 dargestellt werde. Der Tabelle 5.2. des Messberichts ist zu entnehmen, dass im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an den beiden Messpunkten A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von maximal 83,1 dB am Messpunkt 1 bzw. 83,4 dB am Messpunkt 2 vorliegen. Dass der Tankraum die Bezeichnung „3.026” hat, ergibt sich einerseits aus den handschriftlichen Anmerkung auf dem Deckblatt des Messberichts und den Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. Stellungnahme vom 04.10.2024 S. 5 und 7 ff.; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 10). Aus der – im Wesentlichen unstrittigen – Zeitübersicht der beschwerdeführenden Partei in Zusammenschau mit den Angaben des Mitbeteiligten (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 8 f.) ergibt sich, dass sich der Mitbeteiligte in der Nachtzeit durchschnittlich 60 Minuten im Tankraum 3.026 aufhält und somit in diesem Zeitraum von 60 Minuten einem Dauerschallpegel von maximal 83,4 dB ausgesetzt ist. Die beschwerdeführende Partei führt zur Vorlage des Messberichts aus, dass es lediglich für den Tankraum 3.026 ein Lärmmessungsprotokoll gebe, dieser aber auch der lauteste Tankraum der XXXX produktion sei (vgl. Stellungnahme vom 11.07.2025; Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 10). Soweit der Mitbeteiligte vorbringt, dass der XXXX tankraum 3.023 dauernd laut sei (vgl. Verhandlungsschrift 09.10.2025 S. 10 f.), ist festzuhalten, dass dafür keine Messberichte vorgelegt wurden. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass in der Nachtzeit zwei bis drei 25-kg-schwere Säcke zu heben sind und eine Berührungsgefahr mit Chemikalien nicht besteht, gibt der Head of P1 in der mündlichen Verhandlung an und wird dies vom Mitbeteiligten auch nicht bestritten (vgl. Verhandlungsschrift 27.06.2025 S. 15 f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
3.1.1. Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981
„ARTIKEL VII
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: […]
3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als –21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
[…]
6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
[…]
11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;
3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.
[…]”
3.1.2. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 2011/2013 und BGBl. II Nr. 413/2019:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
[…]”
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.11.2024 das Vorliegen der Nachtschwerarbeit betreffend den Mitbeteiligten in den näher bezeichneten Monaten der Jahre 2017 bis 2022 mit der Begründung bejaht, dass der Mitbeteiligte Bildschirmarbeit im Ausmaß von ca. vier Stunden ausübe und die Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sei, dass Lärm von 87 dB im Ausmaß von 60 bis 120 Minuten vorliege und auch sonstige erschwerende Arbeitsbedingungen, wie Kälte von -30 °C bis -70 °C, das Heben von mittelschweren Lasten, die Arbeit mit Chemikalien und Desinfektionsmitteln und Arbeit im feuchten und kalten Klima, vorliegen würden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird vor allem die widersprüchliche Feststellungen der Bildschirmarbeit und die fehlende Berücksichtigung der Nachtzeit moniert und vorgebracht, dass keine überwiegende Kältearbeit, kein andauernd starker Lärm und keine Bildschirmarbeit vorliegen würden. Basierend auf den oben getroffenen Feststellungen führt die Beschwerde zum Erfolg:
3.2.1. Zum Vorliegen von Bildschirmarbeit
Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten die §§ 67f des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen. In § 1 Abs. 2 der auf Grund der §§ 67 und 68 ASchG erlassenen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG definiert (VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196).
In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die „Arbeit mit dem Bildschirmgerät” als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer „Arbeit mit dem Bildschirmgerät” keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss. In quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit am Gerät) reichen gelegentliche Bildschirmtätigkeiten für die in Frage stehende Bestimmtheit für die Gesamttätigkeit nicht aus (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0101 mHa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).
Der Mitbeteiligte verwendet während der Nachtarbeit aktiv drei Monitore, nämlich zwei Bildschirme, über die ein Prozessleitsystem läuft, sowie einen Personal Computer für die Überprüfung der XXXX -Buchungen. Auf zwei weiteren Bildschirmen findet lediglich die Überwachung der Produktion statt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, führt er in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine „Arbeit mit dem Bildschirmgerät” im obigen Sinne im Ausmaß von 46 Minuten aus, da Kontrolltätigkeiten und das gegebenenfalls notwendige Korrigieren nicht als Arbeit mit dem Bildschirmgerät anzusehen ist. Diese vorzunehmende Bildschirmarbeit ist auch aufgrund der Dauer nicht als bestimmend für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitslauf anzusehen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, erweist sich die Annahme der belangten Behörde, dass gegenständlich ca. vier Stunden Bildschirmarbeit vorliege, als nicht zutreffend.
Nachtschwerarbeit aufgrund von Bildschirmarbeit iSd Art VII Abs. 2 Z 7 NSchG liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
3.2.2. Zur Arbeit bei Kälte:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verrichtete der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im Tiefkühllager im Ausmaß von 45 bis 60 Minuten, wobei er etwa zwei Mal pro Monat zusätzliche 30 Minuten Arbeiten im Tiefkühllager ausführte. Dies ergibt unter der Annahme von durchschnittlich acht Nachtdiensten pro Monat eine Arbeit im Tiefkühllager von durchschnittlich 53 bis 68 Minuten pro Dienst in der Nachtzeit.
Die Raumtemperatur im Tiefkühllager TKL-06 ist mit -30 °C eindeutig niedriger als -21 °C, allerdings ist bei einem Aufenthalt von maximal 68 Minuten durchschnittlich nicht von einem überwiegenden Aufenthalt in einem Tiefkühlraum gesprochen werden. Ebenso liegt ein ständiger Wechsel nicht vor, da das Umlagern lediglich den einmaligen Transport von einem Tiefkühllager in ein anderes erforderte, wobei der Gang mit Raumtemperatur übersetzt und nach Abstellen der Pasten der Kühlraum wieder verlassen wurde. Wie bereits festgehalten, war die Tätigkeit der Umlagerung lediglich etwa ein Mal pro Woche erforderlich und führte der Mitbeteiligte diese nur etwa zwei bis drei Mal pro Monat aus.
Somit ist auch die Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs. 2 Z 3 NSchG zu verneinen.
3.2.3. Zur Arbeit bei Lärm:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hält sich der Mitbeteiligte während der Nachtarbeit durchschnittlich 60 Minuten im Tankraum 3.026 auf, wo er einem A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von maximal 83,4 dB ausgesetzt ist. Dieser Wert liegt unter dem normierten Schallpegelwert von 85 dB. Dies basiert auf einem objektivierbaren Messverfahren (vgl. (VwGH 16.10.1990, 90/08/0054).
Bei der Dauer von 60 Minuten bei einem unter 85 dB liegenden Schallpegel wird die erforderliche Schwelle des Art VII Abs. 2 Z 4 NSchG nicht überschritten. Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, der Tankraum 3.026 sei nicht der lauteste Tankraum, da es im XXXX tankraum 3.023 dauernd laut sei, ist festzuhalten, dass dies nicht objektiviert wurde. Selbst wenn im XXXX tankraum andauernde Lautstärke wie im Tankraum 3.026 vorliegen würde, so wäre dennoch der Schwellenwert von 85 dB nicht überschritten, wie sich aus der Stellungahme der mbP vom 11.07.2025 ergibt.
3.2.4. Weitere Umstände, die Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs. 2 NSchG begründend würden, wurden weder vorgebracht, noch sind diese hervorgekommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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