G314 2320899-1/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf. Er wurde am XXXX in XXXX festgenommen und war danach bis zu seiner Flucht am XXXX in Haft. Nachdem er am XXXX vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Inlandsaufenthalt zu beantworten. Der BF erstattet daraufhin eine mit XXXX datierte Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, gegen den auch zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, begründet. Zwar würden seine Lebensgefährtin, eine rumänischen Staatsangehörige, und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich leben. Dem BF sei jedoch während seines Aufenthalts keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt gelungen, sodass bei Berücksichtigung von fünf einschlägigen Vorverurteilungen im Ausland eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wiege schwerer als seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung sei angesichts der einschlägigen Rückfälle geboten, zumal der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin) primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat sowie auf ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.
Das BVwG holte einen ECRIS-Auszug des BF ein. Am XXXX wurde es darüber informiert, dass er am XXXX von einem Ausgang gemäß § 99a StVG geflohen sei.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch.
Der BF wuchs in Rumänien auf und absolvierte dort die achtjährige Pflichtschule. Danach machte er eine Ausbildung zum Töpfer, arbeitete aber nie in diesem Beruf.
Der BF wurde in Deutschland vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX XXXX wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) eine achtmonatige, zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt, wobei die Strafaussetzung später widerrufen wurde. Im XXXX wurde er wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) zu einer Geldstrafe verurteilt. Im XXXX wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: XXXX ) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Im XXXX wurde er wegen Diebstahls mit Waffen (Datum der letzten Tathandlung XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Lebensgefährtin des BF, die rumänischen Staatsangehörige XXXX , lebt seit XXXX in Österreich. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX in XXXX zur Welt.
Ab XXXX hielt sich der BF in Österreich auf. Er war hier zunächst von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Am XXXX wurde XXXX als zweites gemeinsames Kind des BF und seiner Lebensgefährtin in Wien geboren.
Ab XXXX war der BF in Österreich zunächst nicht mehr mit Wohnsitz gemeldet. Er war im Bundesgebiet wieder von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX und XXXX war er mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Von XXXX bis XXXX bestand ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, von XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt. Danach war er von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Am XXXX kam XXXX , das jüngste Kind des BF und seiner Lebensgefährtin, in XXXX zur Welt.
Von XXXX bis XXXX war der BF mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin in XXXX gemeldet. Er war danach von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX bezog er Krankengeld. Danach ging er wieder von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX bis XXXX bestand ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis im Inland. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Seit XXXX ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz an der Wohndresse seiner Lebensgefährtin in XXXX gemeldet. Seither war er im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und am XXXX als Arbeiter erwerbstätig.
Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX wurde der BF zum Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen in einem Polizeianhaltezentrum in Wien angehalten.
Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Von XXXX bis XXXX verbüßte er dort Ersatzfreiheitsstrafen wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen, unter anderem wegen Alkohol am Steuer sowie wegen Verstößen gegen die XXXX Parkometerabgabeverordnung, gegen Halte- und Parkverbote, gegen die Parkordnung und gegen die Pflicht zur Lenkerauskunft.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 131 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und 3, 15 StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zur Zahlung von EUR 8.800 an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Ein durch die Taten erlangter Betrag von EUR 8.400 wurde für verfallen erklärt. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde: Am XXXX hatte der BF versucht, gemeinsam mit einem Mittäter in einem Baumarkt einen Bolzenschneider (Wert EUR 28,49) zu stehlen. Am XXXX hatte er einen BMW im Wert von mehr als EUR 5.000 aus der Garage des Eigentümers gestohlen. Am XXXX hatte er gemeinsam mit einer Mittäterin Parfums im Wert von EUR 380,68 aus einem Geschäft gestohlen. Am XXXX hatte er gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person Bargeld von EUR 6.000 gestohlen und gegen den Bestohlenen, der ihn auf frischer Tat betreten hatte, Gewalt ausgeübt, indem er ihn aus dem Taxi, mit dem die Täter fliehen wollten, gezerrt und ihn durch mehrere Faustschläge ins Gesicht verletzt hatte (Hämatome im Bereich des linken Auges und des rechten Oberarms, Nasenprellung, Verletzung der Zunge und der Oberlippe), um sich die Beute zu erhalten. Anfang XXXX hatte er sich gemeinsam mit einem Mittäter die Zugangsdaten für das Online-Banking eines anderen Opfers verschafft und damit am XXXX . und XXXX in mehreren Überweisungen insgesamt EUR 2.800 von dessen Konto auf das Konto seiner Lebensgefährtin transferiert; der Versuch einer weiteren Überweisung von EUR 2.000 war gescheitert, weil die Bank dies verhinderte. Am XXXX . und XXXX hatten der BF und sein Mittäter dem Opfer dieser Tat noch Sachen im Gesamtwert von EUR 475 (Mobiltelefon, Werkzeuge, Taschenlampen, Deckenlampe, Kopfhörer) gestohlen. Am XXXX hatte der BF der Kriminalpolizei einen falschen Kaufvertrag über das am XXXX gestohlene Auto zum Beweis seines Eigentums vorgelegt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und fünf einschlägige Vorstrafen im Ausland dagegen als erschwerend.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX kehrte er von einem ihm bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurück und ist seither auf der Flucht.
Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen. Er stand stets in Kontakt zu seinen Eltern in Rumänien. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF und dem Strafurteil, sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus den Sozialversicherungsdaten des BF.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den entsprechenden Eintragungen in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Rumänischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel; der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurde dementsprechend auch eine Rumänischdolmetscherin beigezogen.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF werden anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA getroffen.
Die festgestellten Vorstrafen des BF in Deutschland ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug.
Die familiären Verhältnisse des BF werden anhand seiner Angaben in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Geburtsurkunden der drei Kinder getroffen. Da er laut ZMR von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz bei der Mutter der Kinder gemeldet war und dort seit XXXX wieder eine Hauptwohnsitzmeldung besteht, ist glaubhaft, dass (zumindest vor seiner Inhaftierung am XXXX ) eine Lebensgemeinschaft bestand.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie zum Bezug von Krankengeld basieren auf den Sozialversicherungsdaten. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Wohnsitzmeldungen sind dem ZMR zu entnehmen. Die Inhaftierung des BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX geht aus der Vollzugsinformation hervor. Das BVwG wurde am XXXX über die Flucht des BF aus der Justizanstalt informiert (OZ 5).
Das in Österreich gegen den BF ergangene Strafurteil liegt vor. Daraus gehen die Verurteilung, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe hervor. Die Verurteilung ist auch im Strafregister dokumentiert.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der vor der Flucht ausgeübten Arbeit in der Justizanstalt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, der neuerlichen Begehung von Vermögensdelikten in Österreich am XXXX und wieder ab XXXX und der Flucht aus der Justizanstalt ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation hat der BF in Rumänien keinesfalls zu befürchten, zumal er mit seinen dort lebenden Eltern ihm nahestehende Bezugspersonen hat.
Der BF hat in Österreich nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er sich seit XXXX durchgehend im Inland aufgehalten hat. Von ihm geht infolge der Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten ab XXXX in Zusammenschau mit den Vorstrafen in Deutschland und der persistenten Begehung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr eine so maßgebliche Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG aus, dass ihm in Österreich seit damals jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) mehr zugekommen ist (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2021/21/0439).
Der Beschwerde ist trotz des Familienlebens des BF in Österreich die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern seit seiner Inhaftierung im XXXX haftbedingt gelockert war und angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit eine vorübergehende Trennung aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung des BF hinzunehmen ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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