L524 2312306-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Ing. XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.01.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002712-KS, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.02.2025 wurde gemäß §§ 10, 38 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe ab 07.01.2025 für 56 Tage verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich per e-mail beworben und keine Antwort erhalten habe.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin Parteiengehör gewährt, wozu er auch eine Stellungnahme abgab.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002712-KS, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bewerbung als offensichtliche Provokation im Hinblick auf seine Überqualifikation zu verstehen sei. Er ziehe die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Küche ins Lächerliche. Es bestehe kein Zweifel, dass es nicht ernst gemeint sein kann, wenn ein gelernter Programmiere darauf hinweise, dass er in der Lage sei, das richtige Programm bei einem Geschirrspüler zu wählen. Seine Rechtfertigung, er habe seine Kenntnisse hervorheben wollen, gehe daher ins Leere. Es bestehe daher für 56 Tage kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 29.10.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 02.01.2025 ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Bereiche Küche, Reinigung und Kassa bei der XXXX übermittelt. Geboten wurde Voll- oder Teilzeit, eine kollektivvertragliche Entlohnung samt Bereitschaft zur Überzahlung sowie Verpflegung. Das Qualifikationsprofil umfasst: Spaß am Kontakt mit Gästen, genaues Arbeiten und den Überblick behalten, die Bereitschaft im Schicht- und Wochenenddienst zu arbeiten, dem Arbeitsplatz entsprechende Deutschkenntnisse und weitere Sprachkenntnisse sind von Vorteil.
Der Beschwerdeführer sendete eine Bewerbung mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Frau […],
hiermit bewerbe ich mich als Mitarbeiter für die offene Stelle bei der Firma XXXX GmbH. Ich habe sehr gute Deutschkenntnisse.
Ich habe bereits zu Hause mit dem Geschirrspüler gereinigt. Dabei habe ich das Tab in den Geschirrspüler gegeben und das richtige Programm eingeschaltet. Danach räumte ich es an den richtigen Platz.
Zusätzlich arbeite ich gerne im Team und selbstständig.
Ansonsten absolvierte ich bisher die HTL in […] - Betriebsinformatik/Wirtschaftsingenieurswesen.
Berufserfahrung erlangte ich in den Bereichen: Konstruktion, Softwaretest und Programmierung.
Näher Informationen entnehmen Sie bitte den beigelegten Dokumenten.
Freundliche Grüße
[…]“
Die potentielle Dienstgeberin sah daraufhin von einer Einladung des Beschwerdeführers zu einem Vorstellungsgespräch mit der Begründung ab, dass es bei einer so geringen Wertschätzung der Arbeit und der tüchtigen Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin für das Betriebsklima äußerst ungesund wäre, ihm einen Arbeitsplatz anzubieten.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS langte am 17.02.2025 beim AMS ein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 29.04.2025 bei der Post hinterlegt.
Mit Bescheiden des AMS vom 23.01.2025 wurde ein Anspruchsverlust von 16 Tagen ab 12.12.2024 und von 26 Tagen ab 28.12.2024 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, L511 2311874-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 02.01.2025 das gegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde, ergibt sich aus ebendiesem.
Aus der e-mail des Beschwerdeführers vom 03.01.2025 ergeben sich Feststellungen zum Inhalt des Bewerbungsschreibens. Aus der e-mail der potentiellen Dienstgeberin ergeben sich die Feststellungen zur Abstandnahme von einer Einladung des Beschwerdeführers zu einem Vorstellungsgespräch.
Auf der Beschwerde des Beschwerdeführers ist ein Vermerk über den Eingangszeitpunkt angebracht. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich das Datum der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei der Post.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, L511 2311874-1/14E, ergibt sich die Abweisung der Beschwerde gegen die Bescheid vom 23.01.2025.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Die Beschwerde langte am 17.02.2025 beim AMS ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 28.04.2025. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2025 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).
Die Frist für die Erlassung des Bescheides endete am 28.04.2025. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 29.04.2025 zugestellt und damit erlassen. Das AMS war zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berechtigt. Die dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt somit von einer unzuständigen Behörde und ist daher zu beheben.
A) II. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar ist.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. etwa VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitslosen als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
3. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stelle bei der McDonalds Systemgastronomie GmbH in den Bereichen Küche, Reinigung und Kassa angeboten. Das Qualifikationsprofil umfasst: Spaß am Kontakt mit Gästen, genaues Arbeiten und den Überblick behalten, die Bereitschaft im Schicht- und Wochenenddienst zu arbeiten, dem Arbeitsplatz entsprechende Deutschkenntnisse und weitere Sprachkenntnisse sind von Vorteil.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung wörtlich aus: „Ich habe bereits zu Hause mit dem Geschirrspüler gereinigt. Dabei habe ich das Tab in den Geschirrspüler gegeben und das richtige Programm eingeschaltet. Danach räumte ich es an den richtigen Platz. Ansonsten absolvierte ich bisher die HTL in […] - Betriebsinformatik/Wirtschaftsingenieurswesen. Berufserfahrung erlangte ich in den Bereichen: Konstruktion, Softwaretest und Programmierung.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa bei Hinweis eines Bewerbers auf besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikationen eine Vereitelung bejaht (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0092). Ähnlich verhält es sich in einem Fall, in dem eine auffallende Diskrepanz zwischen den Merkmalen der angebotenen Stelle und den im Bewerbungsschreiben erwähnten Erfahrungen und Qualifikationen zu sehen ist (vgl. VwGH 15.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Derartiges ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Mit dem Hinweis auf seine schulische Ausbildung und seine Berufserfahrung in den Bereichen Konstruktion, Softwartest und Programmierung geht der Beschwerdeführer nicht auf das Qualifikationsprofil für die ihm angebotene Stelle ein.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer mit seinen einleitenden Ausführungen „Ich habe bereits zu Hause mit dem Geschirrspüler gereinigt. Dabei habe ich das Tab in den Geschirrspüler gegeben und das richtige Programm eingeschaltet. Danach räumte ich es an den richtigen Platz.“ eindeutig seine Abneigung, die angebotene Stelle annehmen zu wollen, zum Ausdruck.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben – in dem der Unwillen des Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt – nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er im Bereich der Systemgastronomie als Quereinsteiger starten würde, keine Berufserfahrung habe und mit privaten Kenntnissen habe punkten wollen, vermag dies nicht zu überzeugen, denn mit seinen Ausführungen in seinem Bewerbungsschreiben geht er nicht auf das geforderte Qualifikationsprofil ein.
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich im gegenständlichen Fall – nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, L511 2311874-1/14E – um eine wiederholte Pflichtverletzung handelte, war der Anspruchsverlust für die Dauer von 56 Tagen (bzw. acht Wochen) auszusprechen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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