G312 2302281-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026, 17.09.2025 und 11.11.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 10 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am 18.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie ein Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX von der XXXX gehabt habe. Das Gespräch sei sehr gut verlaufen, jedoch habe es sich herausgestellt, dass zwei Arbeitsstellen zu reinigen gewesen wären. Eine in seinem privaten Haushalt in XXXX und einmal in XXXX die Firmenräumlichkeiten. Die Betreuungszeiten ihrer Kinder sei für 20 Wochenstunden vormittags von 08:00 bis 13:00 Uhr gesichert, dies wäre sich dann mit den beiden zu reinigenden Räumen nicht ausgegangen, da allein der Privathaushalt 4 – 5 Stunden gebraucht hätte. Auch der Weg von XXXX nach XXXX betrage mindestens 30 Minuten. Daher wäre es sich in der bekannt gegebenen Betreuungszeit beide Reinigungstätigkeiten nicht ausgegangen. Es sei eine bodenlose Frechheit ihr nun Arbeitsunwilligkeit zu unterstellen, sie vermute eine politische Entscheidung.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG am 14.10.2024 ab, änderte den bekämpften Bescheid dahingehend, als der Bezug der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 18.07.2024 eingestellt wird.
Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 16.04.2026, 17.09.2025 und 11.11.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF, der geladenen Zeugin und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX (gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt) endete am XXXX .
1.2. Die BF ist 38 Jahre alt, absolvierte nach der Grundschule eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau mit LAP, ging danach Tätigkeiten in der Produktion, Servicekraft mit Inkasso und als Reinigungskraft sowie Mitarbeiterin für Hausbesuche im Projekt Alltagsunterstützung für SeniorInnen und Menschen mit Pflegebedarf nach. Sie verfügt über den FSB sowie einen eigenen PKW, Englischkenntnisse, Kenntnisse im MS Office sowie Fachkenntnisse in der KundInnenbetreuung, Gästebewirtung, Service, Rezeption, Unterhaltsreinigung.
1.3. Am 04.07.2024 wurde der BF eine Beschäftigung (Teilzeit) Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt 23.07.2024 zugewiesen.
Gesucht wurde 1 Reinigungskraft / für das Büro in XXXX und den Privathaushalt in XXXX
Aufgaben
- Büroreinigung
- Haushaltsreinigung
- Müllentsorgung
- Fensterreinigung
- Reinigung der Sanitäranlagen
Voraussetzungen
- Ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfassung der Arbeitsaufträge
- Selbständige Arbeitsweise
- Berufserfahrung im Reinigungsbereich
- Zuverlässigkeit
Beide Arbeitsorte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
Arbeitszeit nach Absprache (18 – 20 h / Woche möglich), absolut freie Zeiteinteilung zwischen 08:00 bis 18:00 von Montag bis Samstag möglich.
Mindestentgelt beträgt 2.025,00 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
Die BF übermittelte der Firma ihre schriftliche Bewerbung und nahm anschließend an einem persönlichen Bewerbungsgespräch teil.
Nach dem Gespräch übermittelte die BF ein Email an die Firma, mit der sie die Arbeitsaufnahme ablehnte und dies mit der Kinderbetreuung begründete. (Zitat: „…zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich jetzt im Moment leider doch nicht so ausgehen wird mit der Betreuung meiner Kinder wie ich es mir vorgestellt habe, meine Mutter fällt leider aus und meine Schwiegereltern sind leider auch noch berufstätig. Es tut mir wirklich sehr leid.“…)
1.4. Die Firma teilte dem AMS am 18.07.2024 mit, dass sie die BF einstellen wollte und dachte, dass die Kinderbetreuung gesichert sein müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Die Kinder gehen vormittags in die Schule, also wäre dies vormittags nie ein Problem, offenbar wolle sie nicht arbeiten. Sie hätten eigentlich vereinbart, dass sie nächste Woche beginnen könne.
1.5. Die Firma wollte die BF ab Juli 2024 lediglich geringfügig einstellen, eine vollversicherte Beschäftigung (Teilzeit 20 Wochenstunden) wäre erst ab September 2024 geplant, da die Firma bis Ende August 2024 noch über eine Reinigungskraft verfügte.
1.6. Das AMS hat den ursprünglichen Bescheid (§ 10 Ausschlussfrist) auf einen Einstellbescheid (§ 7 Verfügbarkeit) mangels Verfügbarkeit aufgrund der Betreuungspflichten im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
1.7. Die Kinderbetreuung war auch im Sommer 2024 (Juli, August, Anfang September bis Schulbeginn) durch die Mutter der BF sowie die Schwiegereltern gesichert, weshalb die BF in diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt für zumindest 16 Wochenstunden (Kinder unter 10 Jahren) sowie jedenfalls für 20 Wochenstunden zur Verfügung stand.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde die BF ausführlich zu ihrem Bewerbungsverhalten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bewerbung sowie zum Vorliegen der Kinderbetreuung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befragt.
Nach dem Bewerbungsgespräch, das laut beiden Seiten sehr gut verlaufen ist, hat die BF der Firma ein Email übermittelt und mitgeteilt (Zitat), dass sie nach Rücksprache mit ihrer Familie „..zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich jetzt im Moment leider doch nicht so ausgehen wird mit der Betreuung meiner Kinder wie ich es mir vorgestellt habe, meine Mutter fällt leider aus und meine Schwiegereltern sind leider auch noch berufstätig. Es tut mir wirklich sehr leid.
Die Firma teilte dem AMS mit, dass sie „die BF einstellen wollte und dachte, dass die Kinderbetreuung gesichert sein müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Die Kinder gehen vormittags in die Schule, also wäre dies vormittags nie ein Problem, offenbar wolle sie nicht arbeiten. Sie hätten eigentlich vereinbart, dass sie nächste Woche beginnen kann“.
In der niederschriftlichen Befragung vor dem AMS erklärte die BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass das Gespräch ein gutes gewesen sei, eine Arbeitsanstellung noch nicht ganz fix gewesen sei, da noch weitere Bewerber laut Frau P vorhanden gewesen seien. Sie wurde ebenfalls gefragt, ob sie noch andere Vorstellungsgespräche habe. Dies bejahte sie. Er meinte, eine Anstellung sei ab September möglich, für 20 Wochenstunden, eine vorherige sei nur geringfügig. Es gehe um 2 Arbeitsorte, die Firma in XXXX sei zu reinigen und sie wisse nicht, wie groß diese sei und auch der Privathaushalt mit 250 m2 in XXXX sei zu reinigen. Die Firma habe nicht beantworten können, wie viele Stunden im Haushalt und wie viele in der Firma zu putzen wären. Sie sei der Meinung gewesen, dass die Zweiteilung mit der Fahrzeit nicht in 20 Wochenstunden machbar sei. Sie müsse auch mit dem Auto zwischen den Arbeitsorten pendeln. Sie könne keine fixe Arbeitsaufnahme für September zusagen, wenn sie nicht wisse, wie der genaue Ablauf sei und die genaue Wegzeit und ob sich das am Vormittag ausgehe. Sie habe nie gesagt, dass sie nicht arbeiten möchte, sie habe nur Bedenken, ob sich das in der Betreuungszeit von 08:00 bis 13:00 Uhr ausgehe.
Die Firma wurde seitens des AMS nochmals um eine Stellungnahme ersucht und führte darin aus, laut Dokumentation des AMS aus: da sich Kundin über Sommermonate mit Kinderbetreuung schwer tut, wurde ihr zuerst nur geringf. DV für Reinigung des Hauses in Ossiach angeboten und ab September eine Anstellung in 20 Stunden, wo auch die Firma/Büroräume zu reinigen wären. Die Einteilung wäre lt. DG komplett flexibel, auch tageweise die Firma und tageweise das Haus putzen können, man müsse nicht täglich beides reinigen. Insgesamt wäre ein Aufwand von 18 bis 20 Wochenstunden maximal notwendig gewesen, der Aufwand für die Firma betrage lt. DG ca. 3 Stunden am Tag.
Die belangte Behörde hat danach die ursprüngliche Entscheidung gemäß § 10 AlVG (Leistungsausschluss von 42 Tagen) auf eine Einstellung gemäß § 7 AlVG (mangels Verfügbarkeit) im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, da die BF in den Sommermonaten mangels Betreuung ihrer Kinder (geboren 2009, 2016 und 2018) keine Beschäftigung – zumindest für 16 Wochenstunden - aufnehmen kann. Die BF ist zu der tatsächlich bestehenden Betreuung (für die Sommermonate) nicht extra befragt worden.
In der mündlichen Verhandlung war auffällig, dass die BF sich in weiten Teilen der Einvernahme an gewisse Vorkommnisse nicht erinnern konnte bzw. teilweise - nach Vorhalt ihre Angabe abänderte. Dessen ungeachtet waren aber ihre Angaben zum Vorliegen der Kinderbetreuung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt glaubwürdig. Die Kinderbetreuung wurde durch die Mutter und Schwiegermutter in verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden gewährleistet. Dies wurde von der Mutter, die als Zeugin ausgesagt hat, glaubwürdig bestätigt, auch wenn diese einschränkte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht den ganzen Tag für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden ist. Ihre Einschränkung der Betreuung aus gesundheitlichen Gründen auf 3 – 4 Stunden war insofern nicht relevant, da auch die Schwiegereltern bzw. die Schwiegermutter einspringen konnten, obwohl diese noch berufstätig sind, die Schwiegermutter jedoch erst ab 15 – 16 Uhr mit ihrer Beschäftigung beginnt und daher vormittags jedenfalls – als Ergänzung für die Kinderbetreuung - im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stand.
Die belangte Behörde hat die Entscheidung hinsichtlich Ausschlussfrist § 10 AlVG selbst auf eine Einstellung mangels Verfügbarkeit § 7 AlVG abgeändert, da die Ablehnung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch die BF keine Sanktion § 10 AlVG zur Folge haben kann. Laut Angaben der Firma selbst (unbeachtlich der Motive dafür) wurde der BF im Sommer lediglich eine geringfügige Beschäftigung angeboten. Das diesbezügliche Vorbringen der Firma – dies sei ihr nur wegen ihrer Probleme bei der Kinderbetreuung so angeboten worden – war hingegen nicht glaubhaft, da die Firma noch bis Ende August über eine andere Reinigungskraft verfügte und die BF erst ab September als neue Reinigungskraft einstellen wollte. Dies wurde von der BF ab Beginn an so gesagt und wird durch die schriftlichen Angaben indirekt der Firma bestätigt. Weshalb auch glaubwürdig war, dass die BF mit ihrer Email an die Firma „es geht sich mit der Kinderbetreuung nicht aus“ die Zeit der (Voll)beschäftigung (Teilzeit) ab September gemeint hatte. Der belangten Behörde muss zudem vorgehalten werden, dass sie es – vor Erstellung der Beschwerdevorentscheidung – verabsäumte, die BF zur tatsächlichen Kinderbetreuung in den Sommermonaten zu befragen.
Die Betreuung der Kinder im Alter von 6, 8 und 15 Jahren war somit für die Aufnahme einer Beschäftigung der BF im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden (Kinder unter 10 Jahren) gesichert, weshalb die BF dem Arbeitsmarkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Notstandshilfe ab XXXX gemäß § 7 iVm § 38 AlVG eingestellt hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.) (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0324)
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand die BF von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 13 Uhr, somit jedenfalls für 16 Stunden wöchentlich, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, da die Mutter der BF (wenn auch eingeschränkt aufgrund gesundheitlicher Probleme) sowie die Schwiegermutter (die zwar noch berufstätig, jedoch erst ab ca. 16 Uhr arbeitet) für die Betreuung der Kinder in diesem Zeitraum zur Verfügung standen.
Vorliegend war weder eine § 10 AlVG Sperre aufgrund der Meldung der BF hinsichtlich Arbeitsaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab Juli 2024 zu verhängen, noch eine Einstellung § 7 AlVG, da die Verfügbarkeit der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag.
Der Beschwerde ist daher als begründet stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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