IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des am XXXX geborenen XXXX vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 29. September 2025, Zl. 9131.203/0157-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in XXXX .
Am 18. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
2. Am 29. August 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an, bei welcher die Leistungen des Beschwerdeführers (wieder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ am 28. August 2025 bestand er.
Am 29. August 2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, in dem er im Wesentlichen ausführte:
Er habe im Pflichtgegenstand „Mathematik“ die Wiederholungsprüfung bestanden und damit erfolgreich bewiesen, dass er seine Lernrückstände innerhalb kurzer Zeit aufholen habe können. Weiters sei sein gesamtes Zeugnisbild, abgesehen vom Pflichtgegenstand „Deutsch“, positiv; er habe in allen Fächern „solide bis gute“ Ergebnisse. Die Note im Pflichtgegenstand „Deutsch“ stelle einen „isolierten Ausreißer“ dar und spiegle nicht seine generelle Leistungsfähigkeit wider.
Er sei ein motivierter und engagierter Schüler, der am Unterricht regelmäßig aktiv teilnehme, seine Hausübungen zuverlässig erledige und konstruktiv mitarbeite. Weiters sei er im Schuljahr 2024/2025 stark emotional belastet gewesen, da sein Vater schwer leberkrank sei; diese Belastung habe sich negativ auf seine Konzentration und Lernleistung ausgewirkt.
Auch hätte ein anderer Schüler mit gleichen Voraussetzungen eine „Aufstiegsklausel“ erhalten; die Behandlung des Beschwerdeführers sei daher gleichheitswidrig. Schließlich sei es pädagogisch nicht sinnvoll, die 5. Klasse (9. Schulstufe) zu wiederholen, da er – mit Ausnahme von Deutsch – den Stoff in sämtlichen anderen Gegenständen bereits beherrsche. Dies könne zu Demotivation führen, wenn er alle Fächer nochmals durchlaufen müsse, obwohl er diese bereits positiv absolviert habe.
4. Mit Stellungnahme vom 4. September 2025 führte die Schule bezugnehmend auf den Widerspruch aus, dass der Beschwerdeführer eine insgesamt mäßige Arbeitsleistung zeige und durch ausgeprägte Unzuverlässigkeit auffalle. Er weise in mehreren Unterrichtsfächern lediglich Leistungen im unteren ausreichenden Bereich auf. Es bestünden keine Leistungsreserven für eine positive Absolvierung der 10. Schulstufe.
5. In Folge holte die belangte Behörde ein pädagogisches Gutachten ein, wonach die Beurteilung des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar und gerechtfertigt sei. In allen Bereichen seien die Anforderungen nicht erfüllt worden.
Er sei in den Pflichtgegenständen „Englisch“, „Latein“ und „Mathematik“ jeweils mit einem nicht gesicherten „Genügend“ beurteilt worden, im Pflichtgegenstand „Physik“ habe er trotz eines gesicherten „Genügend“ keine Leistungsreserven für das kommende Schuljahr.
In Zusammenschau mit der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über jene Leistungsreserven verfüge, die erforderlich wären, um das nächste Schuljahr positiv zu absolvieren.
6. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2025 – zusammengefasst, soweit relevant – wie folgt Stellung:
Er habe definitiv die Leistungsreserven, die notwendig seien, um die 6. Klasse (10. Schulstufe) zu bewältigen. Er habe im Pflichtgegenstand „Englisch“ enorme Eigeninitiative und Leistungsverbesserung gezeigt, das Gutachten werte diese jedoch pauschal ab. Vielmehr habe er eine ausreichende Grundlage und Motivation. Er sei trotz nachgewiesener Leistungssteigerung „nur“ mit „Genügend“ beurteilt worden; daraus sei in der Folge unverhältnismäßig eine fehlende Leistungsprognose abgeleitet worden.
Im Pflichtgegenstand „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ habe er zwar zeitweise Probleme im Textverständnis, was seine Leistung beeinflusse, allerdings habe er am Ende des zweiten Semesters eine Prüfung abgelegt, welche er mit „Sehr gut“ bestanden habe. Dieses Ergebnis zeige, dass er in der Lage sei, innerhalb kurzer Zeit „massive“ Lernrückstände aufzuholen. Es sei weiters zu erwarten, dass seine Fortschritte in der Unterrichtssprache „Deutsch“ auch eine positive Auswirkung auf die Verständigkeitsschwierigkeiten im Pflichtgegenstand „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ haben werden.
Im Pflichtgegenstand „Latein“ verfüge er über eine tragfähige Grundlage, welche durch seine mündlichen Beiträge und dem Umstand, dass ihn ein strenger Lehrer benotet habe, untermauert werde. Die schriftlichen Defizite seien situationsbedingt und nicht dauerhafter Natur. Es wäre pädagogisch sinnvoller, an die bisherige Basis anzuknüpfen, anstatt ein Jahr zu verlieren.
Die von der Schule dargestellten Defizite im Pflichtgegenstand „Mathematik“ seien aufholbar und bereits aufgeholt worden. Er habe das Lernziel erreicht; ihn dennoch nicht aufsteigen zu lassen, sei „demotivierend und unfair“. Es gebe keinen sachlichen Grund anzunehmen, dass er „Mathematik nicht schaffen“ könne; im Gegenteil weise er alle Anzeichen für eine positive Lernkurve auf.
Im Pflichtgegenstand „Physik“ sei er teilweise im Bereich eines „Befriedigend“ gewesen; die Aussage, er habe keine Leistungsreserven, verkenne seine Leistung. Er habe ein gesichertes Fundament und könne dem Unterricht folgen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers (sinngemäß) gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. cc, 4 und 6 SchUG als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die schriftliche Teilprüfung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch“ weise gravierende sprachliche und stilistische Mängel und häufige Fehler in Sprach- und Schreibrichtigkeit auf, die die Verständlichkeit beeinträchtigen würden. Den Konjunktiv habe er nicht richtig anwenden können. Der Text sei nicht kohärent, zeige eine schwache Ausdrucksweise, mangelnde Argumentation und deutliche Defizite im Leseverständnis.
Bei der mündlichen Teilprüfung habe der Beschwerdeführer das „3B-Schema“ zwar benennen, aber nicht erklären können, auf welche Aspekte eines Arguments zu achten sei. Bei der Textkorrektur habe er nur einen Fehler gefunden, aber korrekte Wörter falsch abgeändert; er habe den Konjunktiv ebenso wenig anwenden können wie die Anpassung von Personalpronomen. Literarische Werke habe er nicht den richtigen Gattungen zuordnen können; er habe keine sichere Kenntnis von Dramatik und Epik gezeigt und auch nicht Unterschiede, Erzählstil, Wirkung, Form und Zielsetzung erläutern können.
Bezogen auf das Nichtvorliegen ausreichender Leistungsreserven sei das Gutachten nachvollziehbar, und die Entscheidung der Klassenkonferenz gegen die Erteilung der Aufstiegsklausel sei korrekt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er sein bisheriges Vorbringen weitgehend wiederholte.
9. Erst am 28. November 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in XXXX .
Am 18. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
Im Pflichtgegenstand „Mathematik“ konnte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/2025 nur eine von vier Schularbeiten mit „Befriedigend“ absolvieren; die übrigen drei wurden jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt. Eine Wunschprüfung nach § 5 Abs. 2 LBVO kam aufgrund der Kurzfristigkeit des Antrags – dieser wurde am Sonntag, dem 8. Juni 2025, gestellt, Notenschluss war am 13. Juni 2025 – und mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers, die zuständige Lehrerin persönlich aufzusuchen, nicht zustande.
Im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde eine Schularbeit mit einem knappen „Genügend“ (51 %) und die zweite mit „Nicht genügend“ (48 %) beurteilt. Seine Mitarbeit sowie sein Buchreferat wurden negativ beurteilt. Der Beschwerdeführer arbeitete kaum aktiv mit und leistete keinerlei konstruktive Beiträge. Sein Buchreferat hielt er erst zwei Monate später als alle anderen. Er wählte dafür ein Buch, das üblicherweise in der 7. oder 8. Schulstufe gelesen wird, konnte jedoch Rückfragen zu Inhalt und Interpretation weder konstruktiv noch korrekt beantworten. Die am 6. Juni 2025 absolvierte mündliche Prüfung des Beschwerdeführers wurde mit einem schwachen „Genügend“ beurteilt. Im Jahreszeugnis erhielt er aus Rücksicht auf seine familiäre Situation ein nicht gesichertes „Genügend“.
Im Pflichtgegenstand „Latein“ wurde der Beschwerdeführer bei zwei von vier Schularbeiten mit „Nicht genügend“ und bei den übrigen beiden mit „Befriedigend“ beurteilt. Bei den mit „Nicht genügend“ beurteilen Schularbeiten erzielte er einmal 11 und einmal 15 von 60 Punkten und blieb damit deutlich hinter der Bestehensgrenze von 50 % zurück. Bei der Zusammenrechnung aller Schularbeiten erzielte er 108 von 240 Punkten. Aufgrund seiner familiären Situation wurde er nachsichtig mit einem schwachen „Genügend“ beurteilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Pflichtgegenstand „Physik“ beide Tests mit einem knappen „Befriedigend“, leistete jedoch kaum mündliche Mitarbeit und war bei Gruppenarbeiten passiv und teilnahmslos. Angesichts der familiären Situation wurde davon abgesehen, ein ungesichertes „Genügend“ auszusprechen.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ mit „Genügend“ erfolgte ebenfalls teilweise unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse.
Im Pflichtgegenstand „Biologie“ zeigte der Beschwerdeführer keine aktive mündliche Mitarbeit; sein Wissen war bei den Stundenwiederholungen deutlich unter dem erwarteten Niveau. Er verabsäumte den ersten Test, den zweiten bestand er nur knapp mit 17 von 30 Punkten. Er legte seine Mitschrift trotz Aufforderung nicht vor und verweigerte in einem insgesamt drei Monate dauernden Gruppenprojekt sämtliche aktive Mitarbeit. Er wurde unter maßgeblicher Berücksichtigung seiner familiären Situation mit „Genügend“ beurteilt.
Am 28. August 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an und bestand diese mit einem „Genügend“. In der schriftlichen Teilprüfung konnte er sich auf ein „Befriedigend“ verbessern; in der mündlichen Teilprüfung war er regelmäßig auf Hilfestellungen angewiesen, konnte jedoch die gestellten Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
Am 29. August 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an. Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen; die Unterlagen zur Überprüfung der Beurteilung sind ausreichend.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen der Schule und dem von der belangten Behörde eingeholten richtigen und schlüssigen Fachgutachten vom 12. September 2025, dem die Unterlagen der Schule zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer konnte dieses Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften.
Dazu ist zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ insbesondere zusätzlich Nachstehendes festzuhalten (siehe außerdem das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte):
Die Aufgabenstellung für die schriftliche und die mündliche Teilprüfung der Wiederholungs-prüfung war lehrplankonform und von angemessenem Schwierigkeitsgrad. Die schriftliche Teilprüfung dauerte 50 Minuten (08:15h bis 09:05h), die mündliche Teilprüfung dauerte 30 Minuten (12:14h bis 12:44h). Die Beurteilungen entsprachen (daher) der LBVO.
Bei der schriftlichen Teilprüfung wies der Beschwerdeführer große Mängel in der Sprach- und Schreibrichtigkeit auf; der Text war inkohärent und es finden sich stilistische sowie argumentative Mängel. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Konjunktiv richtig zu verwenden.
Bei der mündlichen Teilprüfung konnte der Beschwerdeführer kaum eine der gestellten Aufgaben richtig erfüllen. Er war nicht in der Lage, zu beantworten, worauf beim Erstellen eines Arguments zu achten ist, fand bei der Korrektur eines vorgegebenen Textes nur einen Fehler, korrigierte jedoch richtig geschriebene Wörter und konnte den Konjunktiv an keiner Stelle richtig anwenden. Er hatte ebenso Schwierigkeiten, Personalpronomen richtig zu verwenden. Schließlich war er nur unter Hilfestellung in der Lage, Literaturwerke der richtigen Gattung zuzuordnen, konnte aber die Begriffe „Dramatik“ und „Epik“ nicht nennen oder definieren.
Zusammengefasst ist die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ aufgrund der fehlenden sprachlichen und schriftlichen Kompetenzen beim Verfassen eines Textes, sowie der fehlenden Anwendung des gelernten Stoffes bei der mündlichen Prüfung korrekt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. cc SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unter-brechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der An-wendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen als auch trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).
Ausgangspunkt und Grundlage der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen des Schülers, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 1 LBVO).
Nur die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung sind maßgeblich (vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist erneut festzuhalten, dass (nur) die vom Beschwerdeführer im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung maßgeblich sind (vgl. wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu privaten Schwierigkeiten, wie etwa die Erkrankung des Vaters, oder zu den Leistungen anderer Schüler ist daher für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, unbeachtlich.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 9. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ in den wesentlichen Bereichen (vgl. § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Zu Recht ging die belangte Behörde auch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend Leistungsreserven verfügt; dies insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Mathematik“ im Schuljahr 2024/2025 mit „Nicht genügend“ beurteilt und bestand die Wiederholungsprüfung nur mit einem „Genügend“. In den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Latein“ wurde er mit „Genügend“ beurteilt, wobei er Probleme hatte, diese Pflichtgegenstände positiv abzuschließen: So wurde er im Pflichtgegenstand „Englisch“ zum Halbjahr noch mit „Nicht genügend“ beurteilt, und das „Genügend“ wurde in beiden Fächern als „ungesichert“ angesehen und aus Rücksicht auf seine familiäre Situation erteilt, wobei in beiden Fächern eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ vertretbar gewesen wäre.
In den Pflichtgegenständen „Biologie“, „Physik“ und „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ wurde die Benotung mit „Genügend“ ebenso jeweils unter Rücksichtnahme auf seine schwierige familiäre Situation begründet. Insbesondere im Pflichtgegenstand „Biologie“ geht aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass diese Beurteilung sehr wohlwollend erfolgt ist.
Damit stehen dem Beschwerdeführer nicht genügend Leistungsreserven zur Verfügung, um einerseits die Defizite im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu beheben und andererseits die übrigen Pflichtgegenstände der 6. Klasse (10. Schulstufe) positiv zu absolvieren.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass er in allen Unterrichtsfächern jedenfalls eine „positive und solide“ Leistung erbracht habe, die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nur einen „isolierten Ausreißer“ darstelle und daher eine negative Prognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gerechtfertigt sei, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in vielen Fächern durchwegs Leistungen erbrachte, die äußerst knapp am „Nicht genügend“ waren. So wurde er in einigen Pflichtgegenständen unter maßgeblicher Berücksichtigung seiner familiären Situation wohlwollend mit „Genügend“ beurteilt, insbesondere in den Pflichtgegenständen „Englisch“, „Latein“ und „Biologie“.
Weiters zieht sich durch sämtliche Stellungnahmen der entsprechenden Lehrer das Bild, dass der Beschwerdeführer passiv sei, kaum aktive Mitarbeit aufweise und in Gruppenarbeiten jegliches Mitwirken verweigere. Dies steht im deutlichen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, welches die entsprechenden Stellungnahmen nicht widerlegen konnte.
Abschließend ist nochmals auf die unter Punkt 3.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein „Genügend“ nicht generell für eine positive Prognose ausreichend ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Für eine positive Prognose ausreichend sind vor allem „Genügend“, die näher am „Befriedigend“ als am „Nicht genügend“ sind. Da die Leistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Mathematik“, „Latein“, „Englisch“ und „Biologie“ näher am „Nicht genügend“ waren, sind die von der belangten Behörde vorgenommenen negativen Prognosen angemessen und richtig.
Folglich kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und der nicht vorhandenen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (10. Schulstufe, 6. Klasse) der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer mangels Leistungsreserven nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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