G308 2318693-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , alias XXXX , XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2025, Zahl: IFA-46406409/250589542, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:
„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am XXXX .2018 einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen.
Am XXXX .2019 wurde er abermals einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über ihn verhängt und mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019 eine weitere Rückkehrentscheidung samt dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben.
Am XXXX .2022 wurde der BF erneut im Zuge einer Personenkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes von Beamten der LPD XXXX angezeigt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergehen nach § 28a Abs 1 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Verhängung der Schubhaft Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.
Gegen Spruchpunkt VI. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Freundin des BF sowie mehrere Verwandte des BF in Österreich und im Schengenraum leben würden. Der BF befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet. In der Vergangenheit habe sich der BF mehrmals visumfrei bei seiner Freundin aufgehalten. Der BF wolle sich für die begangene Straftat entschuldigen und habe die Freiheitsstrafe bis XXXX .2025 verbüßt. In Zukunft wolle er ein straffreise Leben führen und seine Freundin im Schengenraum besuchen wollen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsbürger und spricht serbisch. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. In Serbien war der BF vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Er hat Familienangehörige, die in Serbien leben. Im Bundesgebiet lebt seine Freundin, zu der keine näheren Angaben gemacht wurden.
Der BF verfügt über einen bis XXXX .2032 gültigen serbischen Reisepass.
Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt.
Abgesehen von seinen Aufenthalten im Polizeianhaltezentrum sowie in der Justizanstalt liegt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018, 27.08.2019 und 14.12.2022 wurde gegen den BF jeweils eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigen Einreiseverbot erlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge am XXXX .2025 mit dem Vorsatz erworben und bis zum XXXX .2025 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
A./ 29,9 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,9 % Cocain,
B./ 169,4 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,8 % Cocain,
C/ 296,6 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,5 % Cocain,
D./ 97,0 Gramm netto Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3 % Delta-9-THC und zumindest 39,3 % THCA,
E./ 995,2 Gramm netto Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,18 % Delta-9-THC und zumindest 15,4 % THCA;
II./ am XXXX .2025 zwei Joints mit Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) dem abgesondert verfolgten B.T. überlassen hat.
Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX . Er wurde am XXXX .2025 nach Serbien abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF beruht auf seinem in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Beschwerde. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.
Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil.
Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Die Abschiebung ist Fremdenregister dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf.
Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt.
Der BF beging seine Straftaten unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und wurde er erst vor kurzem aus der Haft entlassen. Daher kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ).
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und seine Angehörigen leben. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Kontakt zu seiner Freundin kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, und dass der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet. Ein siebenjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe. Dabei sollen insbesondere sein reumütiges Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts nicht unberücksichtigt bleiben.
Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal in der Beschwerde keine von den Feststellungen abweichenden oder ergänzenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.
Zu Spruchteil B:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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