G314 2327970-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr.Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III.) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, in XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens, war seit XXXX immer wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger sozialversichert, bezahlte aber ab XXXX keine Sozialversicherungsbeiträge. Er ist seit XXXX Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Reinigung von Dachrinnen und für die Durchführung einfacher Gartenarbeiten; Standort ist jeweils in XXXX . Seit XXXX ist er mit einer Haftsumme von EUR 100 Kommanditist der in XXXX etablierten XXXX .
Der BF steht im Verdacht, in Österreich ab XXXX gemeinsam mit anderen rumänischen Staatsangehörigen mehrere Personen durch überhöhte finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen geschädigt zu haben (Betrug, Sachwucher). Seine Begleiter stehen im Verdacht - teilweise gemeinsam mit anderen Personen – im Inland noch weitere ähnliche Taten begangen zu haben.
In Österreich hat der BF keine weiteren relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo er einen Wohnsitz in der Stadt XXXX hat. Seit XXXX hält er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn (unter anderem mit Schreiben vom XXXX .2024) auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete entsprechende Stellungnahmen, in denen er unter anderem angibt, dass er zur Arbeitssuche als Gelegenheitsarbeiter in das Bundesgebiet eingereist sei und keinen (weiteren) Aufenthalt anstrebe. Der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsmaßstab sei jedenfalls nicht erfüllt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefast damit begründet, dass er im Verdacht stehe, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB (gemeint offenbar: einer kriminellen Organisation) im Bundesgebiet Vermögensdelikte (Sachwucher, gewerbsmäßiger Betrug) im Zusammenhang mit Dachreparaturen zu begehen. Er gefährde durch sein Verhalten, insbesondere durch die Mitgliedschaft in einem kriminellen Clan, die nationale Sicherheit. Gegen ihn sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil er nicht am österreichischen Arbeitsmarkt teilgenommen habe und im Inland weder über ein Familienleben noch über ein schützenswertes Privatleben verfüge, aber als Mitglied einer kriminellen Organisation Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen habe. Aufgrund seines kriminellen Verhaltens (Beteiligung an Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation) seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs dringend geboten, um seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. die Verhinderung seiner Wiedereinreise zu gewährleisten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich unbescholten sei. Er werde ohne stichhaltige Begründung verdächtigt, Mitglied eines kriminellen Clans bzw. einer kriminellen Vereinigung (gemeint offenbar: kriminellen Organisation) zu sein. Die Begründung des angefochtenen Bescheids beruhe auf Mutmaßungen und Verdächtigungen, auf Vorurteilen und auf Namensgleichheiten. Ein dem BF allenfalls vorwerfbares Verhalten erfülle den für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots erforderlichen Schweregrad jedenfalls nicht.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine umfangreiche Gegenäußerung zur Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich – im Wesentlichen widerspruchsfrei - aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des BF gehen aus seinem rumänischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Es ist in Bezug auf die konkret gegen ihn bestehenden Vorwürfe, die Anlass für mehrere polizeiliche Abschlussberichte waren, nicht von einer Verwechslung infolge Namensgleichheit auszugehen, zumal Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort laut den aktenkundigen Polizeiberichten mit denen des Ausweises des BF übereinstimmen.
Relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden. Es lagen laut ZMR zwar Wohnsitzmeldungen vor, er hat nach eigenen Angaben jedoch auch einen Wohnsitz in Rumänien, wo auch seine (teils minderjährigen) Kinder leben. Sein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde laut IZR abgewiesen. Es sind keine in Österreich lebenden, ihm nahestehenden Bezugspersonen hervorgekommen. Die dem BF erteilten Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA), die Beteiligung an der XXXX aus dem Firmenbuch.
Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF, aus denen die konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen, liegen vor.
Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten, aus den Akten ist auch keine Anklageerhebung nachvollziehbar. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten sind aus den vorliegenden Beweisergebnissen ebenfalls nicht ableitbar. Der BF wurde lediglich XXXX wegen Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungsakten enthalten zahlreiche Medienberichte, allgemeine Informationen und Polizeiberichte ohne konkreten Bezug zum BF und seinem allfälligen Fehlverhalten, zumal er darin namentlich nicht einmal erwähnt wird, sodass daraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können, zumal bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots keine generalpräventiven Überlegungen anzustellen sind.
Sowohl das BFA als auch der BF gehen davon aus, dass er sich aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Es gibt keine Beweisergebnisse dafür, dass er nach der letzten Abmeldung seines Hauptwohnsitzes am XXXX .2025 im Bundesgebiet verblieben oder wieder eingereist wäre.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs 3 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF seit geraumer Zeit nicht mehr in Österreich aufhält und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass er vorhat, während des Beschwerdeverfahrens wieder einzureisen, zumal er einen Wohnsitz in XXXX hat, war es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die vom BFA offenbar befürchtete Wiedereinreise des BF kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch durch eine Zurückweisung gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG hintangehalten werden.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs vorliegen, kann jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden.
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