Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G315 2305645-1/17Z BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zl. XXXX , im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme der XXXX , geb. XXXX , ebenfalls vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, den Beschluss:
A)
Die unmittelbare Vernehmung der XXXX , geb. XXXX , in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2025 war zur Aufklärung der Sachlage nicht erforderlich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 30.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, Zeugen zur Verhandlung stellig zu machen. XXXX , geb. XXXX wurde nicht als Zeugin im Beschwerdeverfahren geladen, sondern vom BF als solche stellig gemacht und in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen.
Ihre unmittelbare Vernehmung war zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich. Allenfalls hätte sie auch im Weg der Rechtshilfe vernommen werden können, jedoch waren die Angaben der Zeugin ohnehin schon in der Beschwerdeschrift enthalten. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2025 ist auch ersichtlich, dass die Richterin keine Fragen an die Zeugin richtete; es wurde lediglich nachgefragt, wo die Zeugenaussage nicht mit dem Akteninhalt vereinbar schien.
Nach Anfrage beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.11.2025 wurde an ebendiesem Tag bekanntgegeben, dass der Rechtsvertreter sich auf eine Vollmacht beziehe und um Übermittlung des Schriftverkehrs zu Handen der Kanzlei ersuche.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden, widerspruchsfreien Aktenlage fest.
Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2025 ist eindeutig ersichtlich, dass vorwiegend der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fragen an die stellig gemachte Zeugin richtete und von der zuständigen Richterin nur nachgefragt wurde, wenn Unklarheiten oder Widersprüche in den Aussagen auftaten. Da die grundsätzlichen Ausführungen zum Beweisthema (Beziehung des Beschwerdeführers zur Zeugin) im Wesentlichen bereits in der Beschwerde sowie den davor ergangenen Stellungnahmen abgehandelt waren, war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugin nicht auch im Wege der Rechtshilfe hätte vernommen werden können. Allenfalls wäre aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen zum bereits abgehandelten Beweisthema auch eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin ausreichend gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich. Sie hätte auch im Weg der Rechtshilfe vernommen werden können, allenfalls hätte eine schriftliche Stellungnahme ausgereicht. Die in der Verhandlung von der Richterin gestellten Fragen dienten auch nur der Aufklärung von Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten, die sich durch die Zeugenaussage ergaben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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