G312 2299621-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX darüber Kenntnis erlangt habe, dass der BF bei der Firma XXXX aufgrund seines Verhaltes eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nicht verstehe, warum seine Notstandshilfe eingestellt wurde. Er habe sich bei jeder Arbeitsstelle schriftlich beworben und habe um einen Termin zur Besprechung gebeten. Er wisse nicht, was er falsch gemacht habe. Er habe eine anerkannte Krankheit und Behinderung. Er habe leider nicht seinen Lebenslauf beim Bewerbungsmail angehängt, sondern die Fotos seines geschwollenen Fußes. Er sei in technischen Angelegenheiten nicht so bewandert und es falle ihm schwer, den technischen Anforderungen der heutigen Zeit nachzukommen. Er sei niemals seine Absicht gewesen durch die Übermittlung der Fotos zu bezwecken, nicht aufgenommen zu werden. Er habe um einen Vorstellungstermin gebeten. Jedoch habe sich das Unternehmen bei ihm überhaupt nicht gemeldet. Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung liege daher nicht in seiner Sphäre, zumindest müsse ihm Nachsicht erteilt werden.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss ie aufschiebende Wirkung aus.
Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 08.01.2025.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Es wurde zur Feststellung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ein Sachverständiger zur medizinischen Begutachtung des BF beigezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX .
1.2. Der BF ist 59 Jahre alt und absolvierte nach der Pflichtschule in eine Lehre zum Berufskraftfahrer Güterbeförderung und konnte sich bereits Berufserfahrungen im Bereich LKW-Fahrer und Instandhaltung, Innen- und Trockenausbau, Fugenverguss, LKW- und Kranfahrer, LKW-Fahrer mit Bagger-Überstellung sowie LKW-Fahrer aneignen. Er verfügt über den FSB und Staplerschein.
1.3. Am XXXX wurde dem BF eine Stelle als Tankstellenmitarbeiter bei der Firma XXXX zugewiesen.
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Die Firma teilte dem AMS mit, dass der BF mit Bewerbung Fotos seines geschwollenen Fußes mitgeschickt hat.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 17.07.2024 zu den Gründen für die Nichtbewerbung als Tankstellenmitarbeiter bei oben angeführter Firma (sofort möglichen Eintritt) erklärte der BF, dass er habe sich über sein Handy beworben, die Fotos seines Fußes habe er mitgeschickt, damit der Dienstgeber gleich über seine gesundheitlichen Einschränkungen Bescheid wisse. Er möchten den Firmen seine Einschränkungen nicht verheimlichen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könne er nicht den ganzen Tag stehen. Den Lebenslauf habe er vergessen mitzuschicken, er habe dann bei dem persönlichen Gespräch alle weiteren Unterlagen vorlegen wollen.
1.4. Die Übermittlung von Körperfotos (hier geschwollener Fuß) als Beilage zu einer schriftlichen Bewerbung anstatt dem Lebenslauf stellen unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des VwGH jedenfalls eine Vereitelungshandlung.
1.5. Laut Gutachten der PVA liegen beim BF folgend gesundheitliche Einschränkungen vor:
chronisches Halswirbelsäulensyndrom, das ist die Hauptdiagnose, Epilepsie, allergische Reaktion ACE Hemmer, Fußgelenksverletzung bei Zustand nach Sprunggelenksfraktur mit chronischem Schmerzsyndrom, nachrichtliche Störung der Nasenatmung bei Zustand nach zweimaliger Nasennebenhöhlenoperation; postgeneralisierter Krampfanfall, Dystemie, chronisches Schmerzsyndrom, Disbalance der Wirbelsäulenmuskulatur mit rechtsbetonte lliosakral- und Kopfgelenksirritation, Leberparenchymschaden, labiler Hypertonus, suspekte Autoimmungastritis, Polyneurophatie Syndrom.
Laut Gesamtleistungskalkül sind dem BF in zumindest 20 Wochenstunden ständiges Sitzen und stehen, sowie überwiegendes gehen zumutbar, leicht bis mittelschwere körperliche Arbeit, ständig Lärm, überwiegend inhalatorische Belastungen, fallweise Vibrationen, kein exponiertes Arbeiten, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr ist möglich, Nachtarbeit nein, Schichtarbeit ist möglich und forcierte Belastung der Hände, sämtliche Zwangshaltungen über Kopf sind nicht möglich, Armvorhalt und vorgebeugt, gebückt, knieend und hockend nur fallweise möglich. Hitze ist überwiegend möglich, Nässe fallweise, fallweise fossiertes Arbeitstempo ist möglich, Anmarschweg von 500 Meter innerhalb 20 Minuten ist möglich, Fahrverbot als Berufskraftfahrer bis 2026.
1.5.1. Zur Klärung der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wurde ein medizinischer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Orthopädie sowie ein medizinischer Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie eingesetzt und beauftragt folgende Fragen zu beantworten (im Folgenden den Antworten des Gutachters):
1.5.2. Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie
1) Wie stellt sich der derzeitige Gesundheitszustand des BF (physisch und psychisch) dar?
Eine Beschwerdesymptomatik wird vom BF an der Wirbelsäule, beiden Füßen und an beiden
Kniegelenken im Sinne von abnützungsbedingten Beschwerden urgiert. Der Gesundheitszustand kann als geringgradig eingeschränkt beurteilt werden. Die Epilepsie ist medikamentös gut behandelt, ebenso der arterielle Hypertonus. Physiotherapien für die Beschwerden am Bewegungsapparat werden durchgeführt.
2) Welche Krankheitsbilder liegen aktuell beim BF vor?
Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Zeichen einer
Nervenwurzelreizung
Geringgradige Coxarthrose und Gonarthrose beidseits
Chronisches Schmerzsyndrom
Knick-Senkfuß beidseits
Dupuytren’schen Kontraktur Hand beidseits
Arterieller Hypertonus
Epilepsie
Zustand nach Angioödem auf ACE-Hemmer, DD: Allergische Reaktion auf Maracuja-Eis
Autoimmungastritis
Dysthymie
Leberparenchymschaden
chronische Pansinusitis, Polyposis nasi
3) Seit wann bestehen die jeweiligen Erkrankungen?
Die Wirbelsäulenbeschwerden bestehen schon seit über 20 Jahren, die Knie-, Hüft- und
Fußbeschwerden seit einigen Jahren, die Epilepsie seit dem 28.05.2021.
4) Welche Symptome bzw. Einschränkungen können bei der jeweiligen Erkrankung
auftreten?
An Symptomen sind Schmerzen an der Wirbelsäule, an den Hüft- und Kniegelenken möglich. Die Einschränkungen sind im Alltags- und Berufsleben als geringgradig zu bezeichnen.
5) In welchem Ausmaß ist die Arbeitsfähigkeit des BF hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter einer Tankstelle gegeben bzw. eingeschränkt?
Anhand der gutachterlichen Untersuchung sind dem Untersuchten leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten in vollem Umfang zumutbar. Das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten ist möglich. Arbeiten schweren Charakters und das Tragen sowie das Heben von schweren Lasten scheiden aus. Steighilfen können verwendet werden. Auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte oder auf Witterungseinflüsse ist nicht Bedacht zu nehmen.
Das Ausmaß der Arbeitsfähigkeit in der zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter einer Tankstelle ist voll gegeben.
6) Kann gegebenenfalls die jeweilige Erkrankung mit einer entsprechenden Behandlung zur
Gänze geheilt werden?
Die Erkrankungen können durch medikamentöse und physiotherapeutische/physikalische
Maßnahmen gelindert werden. Eine vollständige Heilung ist nicht zu erwarten.
1.5.3. Gutachten aus dem Bereich Neurologie
1) Wie stellt sich der derzeitige Gesundheitszustand des BF (physisch und psychisch) dar:
Der BF präsentiert sich in einem guten physischen und psychischen Zustand.
2-3) Welche Krankheitsbilder liegen aktuell beim BF vor und seit wann bestehen sie:
Sehkraft links herabgesetzt bei Z.n. Netzhautablösung (2008)
2 flache gutartige Hirnhauttumore (05(2021)
Leicht eingeschränkte Nierenfunktion (2021)
Arterieller Bluthochdruck
Gesichtsasymmetrie recht bei Z.n. medikamenteninduziertem Gefäßödem (2023)
Z.n. Gelenksentzündung Großzehengrundgelenk links bei Harnsäureerhöhung (01/2023)
4) Welche Symptome bzw. Einschränkungen können bei den jeweiligen Erkrankungen auftreten:
Weitere Verschlechterung der Sehkraft links möglich
Weiterer Krampfanfall mit Steifigkeit der Muskulatur und Übergang in schüttelnd, krampfhaft zuckende Muskulatur mit Bewusstseinsverlust
Gutartige Hirnhauttumore haben eine sehr langsame Wachstumstendenz, mögliche Symptome wären Kopfschmerz und Schwindel
Arterieller Bluthochdruck, Entgleisung mit Kopfschmerzen, Schwindel, Bewusstseinseinschränkungen
5) In welchem Ausmaß ist die Arbeitsfähigkeit des BF hinsichtlich der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter einer Tankstelle gegeben bzw. eingeschränkt?
Aus neurologischer Sicht sind dem BF leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen zumutbar, Arbeiten an höherexponierten Stellen sind auszuschließen, Wechselschichten zumutbar, Nachtschichtarbeiten sind auszuschließen
Nachtrag: Dem BF sind gemäß dem Tätigkeitsprofil einer Tankstelle folgende Tätigkeiten zumutbar:
Kundenbetreuung
Verkauf von Kraftstoffen, Snacks und Zubehör
Kassiertätigkeiten
Serviceleistungen rund ums Auto, darunter das Betanken, Überprüfen von Flüssigkeiten und der Verkauf von Zusatzartikeln
An selbstbedienungstankstellen
Verkauf und Kundenbetreuung
Kassiertätigkeiten
Regalbetreuung und Warenannahme
Verkauf von Kraftstoffen, Schmierstoffen, Autozubehör und im Shop angebotenen Waren (Snacks, Getränke, Tabakwaren)
Wartung und Sicherheit:
Wartung der technischen Einrichtungen wie Zapfsäulen und Waschanlagen
Reinigung der Anlage und des Geländes
6) Kann gegebenenfalls die jeweilige Erkrankung mit einer entsprechenden Behandlung zur Gänze geheilt bzw. abgemildert werden?
Die Einschränkung der Sehkaftminderung ist nicht heilbar
Erhalt der Anfallsfreiheit unter antiepileptischer Therapie und Vermeidung von auslösenden Faktionen (Alkohol, Flackerlicht, Schlafmangel bzw. -entzug)
Aus dem Leistungskalkül sowie den Feststellungen der medizinischen Begutachtungen sowie der Beurteilung des Sachverständigen ergibt sich, dass die Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiter dem BF zumutbar ist.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF er leide an Problemen an der HWS, Gelenke, habe Luftprobleme aufgrund einer sogenannten Senknase und Probleme mit der Wirbelsäule und mit meinem Fuß. Er sei der Ansicht, dass die Entscheidung des AMS falsch ist, da er die Arbeitsstelle durch seine Probleme mit dem Fuß nicht annehmen könne. Er habe in Wundschuh in der Halle gearbeitet und nach einer Stunde sei der Fuß stark angeschwollen. Das wisse das AMS auch und er habe das auch mit Herrn Fauland, dem Arbeitstrainer, alles besprochen. Er hat mir gesagt, er klärt das mit dem AMS Feldbach ab. Er habe ein Foto gemacht.
Auf die Frage, ob es möglich gewesen, bei der Tankstelle Teilzeit zu arbeiten, erklärte der BF, nein, er dürfe nicht schwer heben, er müsste dort aber Regale einräumen und dann entstehe dadurch ein Problem in der Wirbelsäule, ein Problem mit der Durchblutung und es staue sich und deswegen schwelle der Fuß dann an. Er sei vorher als LKW Lenker beschäftigt bzw. im lnnenausbau tätig gewesen, aufgrund seiner Epilepsie dürfe er mit dem LKW nicht mehr fahren, den FS B habe er aber wiedererhalten.
Auf die Frage, wie geht es ihm mit der Epilepsie gehe, ob er nach 2O21 noch einen Anfall gehabt habe, erklärte der BF ja, manchmal am Abend, wenn er entspannt sei. Er merke es aber selber, wenn er in der Wange ein taubes Gefühl habe, dann nehme er Tabletten und könne es abfangen.
Die belangte Behörde wies darauf hin, dass sie nur diese Tätigkeiten vermitteln könnten. Das seien sehr niederschwellige Tätigkeiten. Das AMS nehme auch Rücksicht darauf, sie würden auf der Seite von Herrn Harner stehen, trotzdem müsse Arbeitswilligkeit vorhanden sein.
Wenn der BF Fotos seines Fußes bei der Bewerbung an die Firma schicke und niederschriftlich erklärt, dass das deswegen erfolgt ist, um den Gesundheitszustand dem Dienstgeber zu erklären, dann steht das AMS vor dem Ende seiner Möglichkeiten. Dann sei nur mehr eine Sanktion möglich. Dieser spezielle Dienstgeber habe auch im Vermittlungsvorschlag erklärt, dass Rücksicht auf ältere Personen genommen wird.
Der BF begründete weiters, dass die Tätigkeit als Tankstellenwart nicht möglich sei, er sei 40% anerkannt behindert, nach zwei Stunden schwelle sein Fuß an, es werde ihm warm, das Blut werde abgesperrt und er habe dann Schmerzen im Fuß. Er sei im Krankenhaus gewesen, die wissen aber auch nicht warum, sie vermuten, dass das Blut abgesperrt werde, er soll Einlagen verwenden, die seien aber auch nicht hilfreich.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren auf den medizinischen Gesamtgutachten sowie dem Sachverständigengutachten im Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Tage ab 26.06.2024 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).
Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiter bei Turmöl zugewiesen wurde.
Der BF bestreitet eine Vereitelungshandlung, bringt lediglich vor, dass er den Firmen nicht verschweigen wolle, wie es um seine Gesundheit steht. Zudem sei die Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiter für ihn nicht zumutbar.
Die belangte Behörde weist daraufhin, dass nur mehr dieser Tätigkeitsbereich für den BF möglich sei, es sei eine niederschwellige Tätigkeit und werde – laut Vermittlungsvorschlag – seitens der Firma Rücksicht auf ältere Personen genommen.
Dies wird durch die medizinischen Gutachten belegt. Dem BF sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Ausmaß von 20 Wochenstunden möglich und aus den oben angeführten Gutachten ergibt sich eindeutig, dass die Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiter im angeführten Ausmaß zumutbar ist. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich zwar, dass eine Vollzeitbeschäftigung für 40 Wochenstunden im Rahmen der Öffnungszeiten grundsätzlich angeboten wird, jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zeitliche Flexibilität vorliegt - geringfügige Beschäftigung, Teilzeit oder Vollzeit (ideal auch für Studierende!), sich gerne auch ältere Personen bewerben können und Personen, die schon längere Zeit auf Arbeitsuche sind, sowie ein vielfältiges Tätigkeitsfeld besteht - von Kassa über Regalbetreuung bis hin zu technischen Aufgaben.
Laut ständiger Judikatur des VwGH hat sich der BF – sofern die zugewiesene Beschäftigung per se nicht unzumutbar ist – ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen zur Beschäftigung gesondert im Bewerbungsgespräch zu klären.
Das Verhalten des BF – eine Bewerbung an die Firma mit Fotos des geschwollenen Fußes zu übermittelt - ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – wie oben ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 2002/08/0051).
Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung somit ursächlich und lag bedingter Vorsatz vor. Nachsichtsgründe liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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