IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin XXXX geb. XXXX , vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin beantragte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführern, mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , für den Zeitraum XXXX die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Als Grund gab sie an, an der Feier des 75. Geburtstages ihres Großvaters XXXX teilnehmen zu wollen.
2. Mit Schreiben XXXX forderte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin auf, zu erläutern, wann der 75. Geburtstag des Großvaters sei, wo und wann die Feier stattfinden würde und weshalb die Weihnachtsferien für die geplante Reise nicht reichen würden.
3. Darauf replizierte die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX , dass der Geburtstag am XXXX sei und an diesem Tag auch die Feier stattfinde. Die Feier selbst könne nicht verschoben werden, da viele Familienmitglieder aus unterschiedlichsten Ländern anreisen würden. Die Verschiebung in die Weihnachtsfeiertage sei nicht möglich, da die Flugpreise extrem hoch seien und einige Verwandte aus beruflichen Gründen erst Anfang Jänner anreisen könnten. Die Dauer der Reise von XXXX ergebe sich aus der weiten Anreise und dem geplanten Aufenthalt, der aufgrund der Entfernung und der geplanten Feierlichkeiten nicht verkürzt werden könne.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom XXXX gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der angesuchte Zeitraum nicht erforderlich sei, um den Grund für das Fernbleiben, nämlich den 75. Geburtstag des Großvaters zu feiern, verwirklichen zu können. Unmittelbar vor dem Geburtstag am XXXX sei aufgrund der Weihnachtsschulferien von XXXX schulfrei. Es stünden sohin die Weihnachtsfeiertage plus eine etwaige Verlängerung um drei Schultage (somit insgesamt 5 Tage inklusive Wochenende) zur Verfügung. Das Fernbleiben gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG sei stets nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu genehmigen. Finanzielle Erwägungen, wie etwa teurere Flugtickets, würden keine Rolle bei der Prüfung spielen, ob ein Fernbleiben von der Schule gerechtfertigt sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, am XXXX Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie höflich um die Freistellung ersuche, da ihr Großvater bereits in einem sehr hohen Alter und sein Gesundheitsstatus besorgniserregend sei. Für den Großvater sei dies möglicherweise die letzte Möglichkeit die Erstbeschwerdeführerin noch einmal persönlich zu sehen. Die Stornierung der Flüge würde hohe Kosten verursachen und eine Verschiebung sei aufgrund der gemeinschaftlichen Planung zwischen den Familien nicht mehr möglich. Weiters versicherte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Erstbeschwerdeführerin den gesamten Lernstoff nachholen würde. Es sei dieser Besuch für die Erstbeschwerdeführerin ein einmaliges, emotionales sehr wichtiges familiäres Ereignis, das so nicht wiederkommen werde.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig und besucht im laufenden Schuljahr die Volksschule XXXX in XXXX
Die Erstbeschwerdeführerin plant gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX anlässlich des 75. Geburtstages ihres Großvaters XXXX zu reisen. Nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin findet die Geburtstagsfeier des Großvaters am XXXX statt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Nach § 9 Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG).
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen wie etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 11 zu § 9 SchPflG).
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
3.3.1. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Erstbeschwerdeführerin die Erlaubnis zu erteilen ist, aus berechtigtem Anlass im Zeitraum vom XXXX vom Unterricht fernzubleiben.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind zum Zweck eines Verwandtenbesuches während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.
3.3.2. Im Zusammenhang mit der 75. Geburtstagsfeier des Großvaters der Erstbeschwerdeführerhin hat belangte Behörde argumentiert, dass nicht ausreichend dargelegt wurde, weshalb die geplante Reise nicht in den Weihnachtsferien erfolgen könnte, unter einer allfälligen Verlängerung von drei Schultagen. Diese Begründung im angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden:
Die Beschwerdeführer haben kein nachvollziehbares Argument ins Treffen geführt, aus welchem Grund die Reise nicht zum Großteil in die Weihnachtsferien verlegt werden könnte. Die Geburtstagsfeier findet XXXX statt, daher könnte Erstbeschwerdeführerin an der Feier jedenfalls teilnehmen, wenn sie nach den Weihnachtsferien lediglich ein paar wenige Tage vom Unterricht fernbleiben würde, um nach der Feier auch genügend Zeit für die Rückreise zu haben.
Es ist seitens des erkennenden Gerichts nicht ersichtlich, weshalb der Aufenthalt, dessen Ziel die Feier des Geburtstags des Großvaters der Erstbeschwerdeführerin ist, nach der Feier noch weitere vierzehn Tage verlängert wird und weshalb die, genau einen Tag vor der Feier endenden, vierzehn Tage langen Weihnachtsferien, nicht geeignet wären, um die Reise anzutreten. Bezüglich des Arguments, die Feier könnte aus familiären Gründen nicht verschoben werden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer der Feier beiwohnen könnten, selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin nur wenige Tage vom Unterricht fernbleibt, etwa vom XXXX bis einschließlich XXXX . Das daran anschließende Wochenende könnte zur Rückreise genutzt werden. So könnten die Beschwerdeführer dem Wunsch des Großvaters, die Feier mit allen Familienmitgliedern abzuhalten, entsprochen werden, ohne dass die Erstbeschwerdeführerin länger als notwendig vom Unterricht fernbleibt.
Zum Nebenzweck der Reise, dass dem Großvater der Erstbeschwerdeführern ermöglicht werden soll, seine Enkelin noch einmal persönlich zu sehen, ist auszuführen, dass seitens der Beschwerdeführer kein plausibler Grund vorgebracht wurde, weshalb dies in den Weihnachtsferien nicht möglich wäre und warum hierzu die zwei Wochen nach den Weihnachtsferien dazu herangezogen werden müssen. Angesichts des vorgebrachten, besorgniserregenden Gesundheitszustandes des Großvaters – er habe zwei Schlaganfälle erlitten und es sei ungewiss, ob die Erstbeschwerdeführerin im kommenden Jahr noch die Gelegenheit bekommen würde, ihn zu sehen – ist auszuführen, dass nicht erkannt werden kann, weshalb ein früherer Antritt der Reise die Chancen nicht erhöhen würde, diesen Nebenzweck zu erfüllen.
Finanzielle Erwägungen spielen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 SchPflG gerechtfertigt ist, keine Rolle. So ist das Argument, die Flugpreise seien zu den Weihnachtsfeiertagen deutlich teurer nicht entscheidungsrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis BVwG, 06.12.2019, W203 226099-1). Selbiges gilt für das Vorbringen, dass für die Stornierung der Flüge hohe Kosten anfallen würden, zumal die Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis für das Fernbleiben einholen hätte können, bevor die Flüge gebucht wurden, um im Falle der Ablehnung noch Änderungen der Reiseplanung vornehmen zu können.
3.3.3. Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt war, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule vom XXXX zur Teilnahme an der Geburtstagsfeier, im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Im Übrigen stellten die Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Rückverweise