W177 2168079-6/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den RA Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, 1070 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß „§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ aufgefordert, am 12.11.2025 um 15:00 Uhr „als Beteiligter persönlich“ vor dem beim Generalkonsulat der Türkei zu erscheinen und mitzuwirken und neben dem Ladungsbescheid näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde der Beschwerdeführerin die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG angedroht. Als Zweck der Amtshandlung wurde angegeben: „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer Beschwerde gegen diesen „Ladungsbescheid“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Ladungsbescheid sei ergangen, weil mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 der letzte Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei am 18.05.2022 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 19.09.2022 habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 21.12.2022 habe der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2023 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.01.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei am 21.11.2023 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2024 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 02.04.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2025 als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei am 18.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 03.04.2025 habe der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 06.06.2025 habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 18.09.2025 habe der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt. Mit Beschluss vom 19.09.2025 habe der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Die BF wäre aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen und sei dies nach wie vor. Die BF sei jedoch nicht fristgerecht ausgereist und habe ihrer Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet, sondern sei bisweilen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Sie sei im Bundesgebiet aufrecht behördlich gemeldet. Es sei notwendig, dass sie zu einem Interviewtermin beim Generalkonsulat der Türkei erscheine, weil sie bis dato kein Reisedokument im Original vorgelegt und am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0532; VwGH 31.8.2006, 2004/21/0140).
Es müsse daher zur Sicherung dieses Verfahrens dieser Bescheid erlassen werden. Das Erscheinen der BF liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. In Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt sei die aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen.
2. Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die gegenständliche, am 11.11.2025 per Post bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 08.11.2025, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmangel angefochten wird so wie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag (gemeint wohl „Anregung“) auf Normenkontrolle gestellt wurde. Begründend wird vorgebracht, dass die Interessen der BF an der Fortführung ihres Privatlebens im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr überwiegen würden. Eine Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. § (gemeint wohl „Art.“) 8 EMRK darstellen und sei daher unzulässig und rechtswidrig. Die BF habe berechtigte und ausreichende Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
3. Am 11.11.2025 bracht die Rechtsvertretung der BF bei der belangten Behörde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der BF von 11.11.2025 zumindest bis 18.11.2025 wegen eines fieberhaften respir. Infekts.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.11.2025, einlangend am 14.11.2025, dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
§ 19 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
„(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 46 Abs. 2 und 2a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
„(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“
2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 AVG entspricht (vgl. dazu nur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 186 mwN) und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist.
Ungeachtet dessen besteht durch den angefochtenen Ladungsbescheid keine Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geladene nämlich von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, gemäß § 19 Abs 3 AVG entbunden, wenn er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, dh dieser entpflichtet ex lege, wobei es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 19 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur). Folglich war die Beschwerdeführerin (siehe die von ihrem Rechtsvertreter vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund einer Krankheit, die in den Zeitraum jener Amtshandlung, zu welcher der Ladungsbescheid erging [12.11.2025], lag) als von ihrer Verpflichtung wegen des Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrundes iSv § 19 Abs. 3 AVG entbunden anzusehen, sodass die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den angefochtenen Ladungsbescheid ins Leere geht und ihre Vollstreckung als nicht zulässig anzusehen ist.
Wenn die im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können, besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine Möglichkeit mehr der Rechtsverletzung durch diesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 11 mwN).
Ist aber eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten durch den angefochtenen Bescheid – wie hier – nicht möglich, so ist die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mwN nur Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG Rz. 19 [Stand 15.02.2017]).
Aus diesem Grund war auch nicht auf die sonstigen mit der Beschwerde gestellten Anträge (aufschiebende Wirkung, Normenkontrolle) einzugehen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – vielmehr stützt sie sich wie dargelegt auf diese – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor.
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