W166 2312233-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 28.09.2018 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 28.02.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben Ihrer behandelnden neurologischen Fachärztin vor.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2025 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„(…)
Anamnese:
Vorgutachten 26.6.2018: Primär chronisch progrediente multiple Sklerose 50 %
keine interkurrenten Spitalsaufenthalte
anamnestisch Sturz 11/22 mit Knochenabsplitterung im linken Vorfuß-Hallux Bereich und Überdehnung des linken Sprunggelenkes mit Hämatom.
Derzeitige Beschwerden:
Bei mir ist jetzt auch noch eine Trigeminusneuralgie rechts dazugekommen, ich bin chronisch müde und habe Probleme mit der Aufmerksamkeit. Durchschlafstörungen sind laufend. Meine Gehstrecke wird immer kürzer sehr unsicher, ich muss mich bei meinem Lebensgefährten einhängen. Ich bin auch schon einmal gestürzt. Seit dem Corona Homeoffice hat sich meine Aktivität deutlich vermindert. Fallweise benutze ich einen Gehstock. Im Büro habe ich Sitzmöglichkeiten zum Rasten in großer Anzahl.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation:
- Pregabalin 25 mg
- 4 Aminopyridin
- Lacosamid 50 mg
Sozialanamnese:
Tätigkeit als Beamtin. Lebt mit dem Lebensgefährten in einer Wohnung 5. Stock mit Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie 19.8.2024: Trigeminusneuralgie V/2 und 3 etwas besser
oberer Extremität regelrechte Verhältnisse bezüglich Tonus und Kraft, Feinmotorik Sensibilität intakt, untere Extremität MER rechtsbetont klonisch, deutlich spastische Tonuserhöhung rechts mehr als links, KHV rechts spastisch dysmetrisch links gering ataktisch
Gangbild: Rechtsbetont Paraspastik
Diagnose: Encephalomyelitis disseminata Primär chronisch progredient EDSS 4,0 Symptomatische Trigeminusneuralgie rechts, Hashimoto-Thyreoiditis euthyreot.
MRT des Neurokraniums Bellaria 15.6.2023: Gering progrediente mäßig ausgeprägte Demyelinisierungsherde des supratentoriellen Marklagers diskret auch im Ponsbereich.
MRT der Halswirbelsäule: Degenerative Veränderungen Punctum maximum C4/C5 mit inzipienter Bandscheibenprolabierung breitbasige rechtsseitige Neuroforamenstenose. Unveränderter Demyelinisierungsherd in der Deckplatte HWK 5.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: Brillenträgerin, unauffälliges Seh- und Hörvermögen.
Collum: Unauffällig. Z. n. Botox-Therapie im Bereich der rechten Halsseite und Stirn ohne, zur Behandlung der Trigeminusneuralgie. Cor: Herzaktion rhythmisch rein normofrequent Pulmo: Vesikuläratmen bds.
Abdomen: Keine Resistenzen, Leber und Milz nicht tastbar Nierenlager bds. frei.
Obere Extremität: Beide Schultergelenke Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Nacken und Schürzengriff bds. ausführbar. Die grobe Kraft der rechten oberen Extremität etwas herabgesetzt gegenüber der Gegenseite. Faustschluß bds. möglich.
Untere Extremität: Bei passiver Bewegung alle Gelenke frei beweglich, Abheben des Beines von der Unterlage möglich, das rechte Bein wird nur mithilfe der Arme von der Unterlage
abgehoben. Rechtes Bein im Kniegelenk bei aktiver Beweglichkeit in der Flexion deutlich eingeschränkt. Fersen und Zehenstand sowie Einbeinstand nicht ausführbar. Die Sensibilität seitengleich, herabgesetzt jedoch im Bereich der rechten Fußsohle.
Wirbelsäule: Nuchaler Muskelhartspann, HWS bei Kopfdrehbewegungen gering eingeschränkt, aktive Beweglichkeitsprüfung der LWS aufgrund der Standunsicherheit nicht überprüfbar, ebenso der FBA nicht überprüfbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Das Gangbild ist bei der Untersuchung ohne Gehhilfen breitbeinig, ataktisch und unsicher. Das rechte Bein insgesamt innenrotiert. Die Wegstrecke am Gang wird mittels Einhängen beim Lebensgefährten zurückgelegt. Das Aufstehen und Setzen sowie der Lagewechsel auf der Untersuchungsliege mit Anhalten am Mobiliar. Die rechte Extremität wird mithilfe beider Arme in der Lage verändert. Das An- und Auskleiden erfolgt im Sitzen selbstständig. Anamnestisch erfolgt auch das Duschbad im Sitzen selbstständig.
Status Psychicus:
In allen Belangen orientiert, psychisch ausgeglichen und gut kontaktierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Primär chronisch progrediente multiple Sklerose
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es kommt zu einer Erhöhung des GdB gegenüber dem Vorgutachten von 26.6.2018 um 1 Stufen. Die neue Einstufung des Leidens 1 erfolgt unter Position 04.08.02 mit 60 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Trigeminusneuralgie rechts, Durchschlaf- und Aufmerksamkeitsdefizit, jedoch im MRT allenfalls gering progrediente mäßig ausgeprägte Demyelinisierungsherde des supratentoriellen Marklagers.
Dauerzustand
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Nach klinischer Untersuchung ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 3-400 m unter Zuhilfenahme eines einfachen Hilfsmittels wie eines Gehstockes möglich. Die Funktionen beider oberen Extremitäten sind, bis auf eine geringe Herabsetzung der groben Kraft der rechten oberen Extremität erhalten, das sichere Besteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind somit gegeben. Es besteht keine kardiopulmonale Einschränkung der Leistungsbreite. Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daher nicht erfolgen.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.“
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.03.2025 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihre persönliche Meinung zum Sachverständigengutachten darlegte und im Wesentlichen vorbrachte, dass es ihr unmöglich sei alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 02.04.2025 wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass dies zu keiner anderen Einschätzung führe und die gutachterliche Beurteilung aufrechterhalten werde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.04.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen und stützte sich in der Begründung auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.03.2025 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 02.04.2025, welche in der Beilage zum Bescheid an die Beschwerdeführerin übermittelt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und legte wiederholt ihre gesundheitlichen Beschwerden dar. Insbesondere verwies sie darauf, dass es ihr aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes unmöglich sei, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie könne bei bestmöglichen Bedingungen maximal 150 bis 200 Meter am Arm ihres Lebensgefährten zurücklegen sowie auf dem Gehsteig maximal nur 30 bis 50 Meter selbständig, unter enormer Anstrengung und der Gefahr zu stürzen, zu Fuß zurücklegen. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin noch einen aktuellen fachärztlich neurologischen Befundbericht vom 22.04.2025 vor, welcher ihre Einwendungen bekräftigen sollte.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.05.2025 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde sodann ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.08.2025 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„(…) Vorgeschichte:
Primär chronisch progredient, EDSS 4.5
symptomatische Trigeminusneuralgie V/ 2+3 rechts
Euthyreote Hashimoto Thyreoiditis
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Rglm. KO bei FA für Neurologie
Befunde:
Dr. XXXX , F.E.B.N. Fachärztin für Neurologie 22.04.2025
Encephalomyelitis disseminata; Primär chronisch progredient, EDSS 4,5
Symptomatische Trigeminusneuralgie V/2+3 re
Euthyreote Hshimoto Thyredoiditis
Dr. XXXX , F.E.B.N. Fachärztin für Neurologie (kein Datum). Frau N. befindet sich 2018 wegen einer primär progrediente Multiple Sklerose in unserer neurologischer Behandlung. Die Erkrankung ist mittlerweile fortgeschritten, dass das Gehen auf nur geringfügig unebenem Untergrund beinahe unmöglich ist. Die Fortbewegung des Pat in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht zumutbar. Der Pat. ist noch berufstätig und versorgt sich in allen Belangen des alltäglichen Lebens selbständig und ist auf ihr Fahrzeug angewiesen. Somit ist die einer Parkausweis (gemäß S 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO)) aus neurologischer Sicht zum Erhalt der Autonomie des Pal. Zu unterstützen.
Nachgereichte Befunde:
Keine
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, lebt in LG in Wohnung im 4. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: Beamtin, XXXX , mittlerweile sitzende
Berufstätigkeit, Vollzeit, berufstätig
Medikamente:
- Fampira20 mg tgl
- Lacosamid 50 mg, 1,5 Tbl tgl
Allergien: Wespe
Nikotin: 0
Hilfsmittel. 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Rosenmaier, Leopoldsdorf
Derzeitige Beschwerden:
„lch bin extrem müde, stürze oft, teilweise fatal, halte mich eigentlich immer an meinem Partner an, kann nur kurze Strecken gehen. lm Büro geht es gut, weil es überall Sitzmöglichkeiten gibt. lch kann in der Ebene 150-200m gehen, bei Gefälle kann ich nur 1-2 m gehen, bin sehr unsicher, maximal 50 m, Probleme bei Pflaster, Kieselsteinen, Schienen, gehe eigentlich immer mit Anhalten. Trigeminusschmerzen habe ich seit mehreren Jahren, Schmerzen sind immer da, manchmal ganz stark, höllisch, vor allem beim Essen, manchmal Reden, Zähne putzen. Kälte und Zugluft sind ein Problem, auch Säuren wie Zitrone. Behandle mit Lacosamid, das hilft in höherer Dosierung, je höher die Dosierung umso schlechter die Gehleistung. Von einer OP hat man abgeraten. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. 51a
Größe 165 cm, Gewicht 5 kg
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare
Schleimhautpartien unauffällig. Berühungsempfindlich V2 und V3 rechts im Gesicht
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Die Durchblutung ist ungestört.
Bandmaß Unterarm rechts 24 cm links 24,5 cm
Greiffunktionen erhalten
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen
und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt
durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft,
etwas reduziert.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse Bandmaß Unterschenkel rechts 31 cm, links
32 cm
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei
beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60" bei KG 5 möglich
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA. nicht möglich
Lasegue bds. negativ.
Kraft rechts OE und UE KG 4, links OE KG 4+, links UE KG 5-
beidseits geringgradig spastisch
Romberg unsicher, Unterberger nicht möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, Gangbild rechts hinkend, geringgradig Circumduktion rechts, Vorfußheben rechts geschwächt, aber kein Schleifen, rechtes Bein wird gestreckt vorgeführt, rechter Arm beim Gehen in Beugestellung, insgesamt verlangsamt, vorsichtig, Richtungswechsel unsicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Diagnosenliste:
1 Encephalomyelitis disseminata; Primär chronisch progredient, EDSS 4,5
2 Symptomatische Trigeminusneuralgie V2+V3 re
3 Euthyreote Hashimoto Thyreoiditis
Beantwortung der Fragen/Beurteilung der Stellungnahme:
1.Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor?
Ja. Anhand des neurologischen Befundes der betreuenden Neurologin vom 22.04.2025 und anhand der aktuell durchgeführten Untersuchung konnte eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität festgestellt werden. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m, Einsteigen in ÖVM und der sichere Transport sind erheblich erschwert.
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
Ja. Das neurologische Leiden, MS, führt zu erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, siehe Punkt 1.
4. Es wird um Stellungnahme zu dem mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen neurologischen Befundbericht vom 22.04.2025 ersucht.
lnsbesondere zu dem darin angeführten nunmehr vorliegenden ESS von 4.5 und dem Umstand, dass die BF mehr als 250 Meter nicht mehr zurücklegen könne sowie zur symptomatischen Trigeminusneuralgie.
MS mit im genannten Befund dokumentiertem Score EDSS 4,5 bedeutet eine maximale Gehstrecke von 300m. Es ist somit eine Verschlimmerung zu Vorgutachten dokumentiert. Unter Beachtung des aktuellen Untersuchungsbefundes und der rezidivierenden Stürze ist davon auszugehen, dass die bei EDSS 4,5 definierte Gehstrecke von 300m nur unter idealen Bedingungen möglich sein kann.
Es erfolgt eine Neubeurteilung.
Symptomatische Trigeminusneuralgie wird in die Diagnosenliste aufgenommen. Die medikamentöse Behandlung steht in ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung mit der MS, höhere Dosierungen führen zu größerer Unsicherheit. Dies wird in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.
5. Es wird ersucht zum Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, insbesondere zu nachfolgendem Vorbringen:
Sie könne bei besten Bedingungen lediglich 150 bis 200 Meter am Arm z.B. ihres Lebensgefährten zurücklegen, auf dem Gehsteig nicht mehr als 30 bis 50 Meter, und dies nur unter enormer Anstrengung und unter der Gefahr zu stürzen.
Es erfolgt eine Neubeurteilung.
6. Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Ja, siehe obige Ausführungen.“
Das ho. Gericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Dieses obengenannte Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2025 persönlich zugestellt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an einer Encephalomyelitis disseminata, primär chronisch progredient (EDSS 4,5), einer Symptomatischen Trigeminusneuralgie V2 + V3 re sowie einer Euthyreote Hashimoto Thyreoiditis.
Das neurologische Leiden Encephalomyelitis disseminata (= Multiple Sklerose) führt zu erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten.
Der Beschwerdeführerin ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht möglich.
Eine Multiple Sklerose Erkrankung mit einem Score EDSS 4,5 sowie rezidivierende Stürze sind befundbelegt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Behindertenpass und der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.08.2025.
In diesem Gutachten hat sich die fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der am 28.08.2025 durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Multiplen Sklerose Erkrankung mit einem Score von EDSS 4,5 und befundbelegten rezidivierenden Stürzen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 Metern nur mehr unter idealen Bedingungen möglich sei. Überdies wirke sich die medikamentöse Behandlung der neu hinzugekommenen Diagnose einer Symptomatischen Trigeminusneuralgie negativ auf die Gehleistung der Beschwerdeführerin aus, da höhere Dosierungen zu größerer Unsicherheit führen würden. Dies sei in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt worden.
Die fachärztliche Sachverständige führte zusammenfassend nachvollziehbar aus, dass sich das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten verschlimmert habe, zu erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten und somit zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gesamtmobilität führe. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erheblich erschwert. Aus fachärztlicher Sicht seien erhebliche Einschränkungen aufgrund der vorliegenden neurologischen Erkrankungen vorliegend.
Im Ergebnis geht aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten aktuell die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin hervor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom ho. Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und des Fachbereichs der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.08.2025 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 42 Abs 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und des Fachbereichs der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.08.2025 zugrunde gelegt, in welchem die neurologischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt wurden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und des Fachbereichs der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.08.2025 eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag persönlich untersucht. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat zu dem ihr gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgebeben. Sohin war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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