W291 2309923-1/7E W291 2309923-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. AUER, MBL und MMag. KALINA als Beisitzer über die Beschwerde und den Verfahrenshilfeantrag von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.01.2025, Zl. XXXX , beschlossen (mitbeteiligte Parteien: XXXX [1. mitbeteiligte Partei], XXXX [2. mitbeteiligte Partei]):
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligten Parteien auf Erlassung eines Mandatsbescheides betreffend
a) eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten von der 1. mitbeteiligten Partei an die 2. mitbeteiligte Partei sowie
b) die Erhebung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Identitätsfeststellung bei der Abholung der Postsendung
abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 06.03.2025 erfolgte eine Aktenvorlage durch die Datenschutzbehörde, mit welchem eine gegen den Bescheid vom 27.01.2025 erhobene Beschwerde sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe vorlegt wurde.
3. Mit Schreiben vom 14.05.2025 erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht, in welchem dargelegt wurde, warum sich die Beschwerde als verspätete darstelle. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin und der Datenschutzbehörde übermittelt.
4. In weiterer Folge langten Stellungnahmen dazu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Datenschutzbehörde erließ in einer Datenschutzsache einen mit 27.01.2025 datierten Bescheid.
1.2. Die Datenschutzbehörde übermittelte am 28.01.2025 der Beschwerdeführerin diesen Bescheid an die E-Mail-Adresse „ XXXX “. An diesem Tag langte der Bescheid auch bei der Beschwerdeführerin ein.
1.3. Am 25.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin an die Datenschutzbehörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der o.g. GZ endet morgen die Frist für die Erhebung der Bescheidbeschwerde.
Ich möchte binnen offener Frist einen Verfahrenshilfeantrag zu deren fachkundig fundierten Verfassung stellen.
In diesem Zusammenhang ersuche ich um die Übermittlung eines Formulars, wenn die Datenschutzbehörde dafür ein solches vorsieht, bzw. um Info, ob ein informell gehaltener Antrag genüge.
Mit freundlichen Grüßen
[Name Beschwerdeführerin]“
1.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 26.02.2025, 12:08 Uhr, per E-Mail gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.01.2025 eine mit 26.02.2025 datierte Bescheidbeschwerde an die Datenschutzbehörde, die auszugsweise wie folgt lautet (ohne Hervorhebungen im Original):
„Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.01.2025
Binnen offener Frist
erhebe ich Beschwerde gegen den per Email vom 28.01.2025 bereitgestellten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.01.2025 […].
Zur substantiierten Ausführung des Rechtsmittels stelle ich hiermit den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe […]
[Ort], den 26.02.2025“
1.5. Der Bescheidbeschwerde wurde ein ausgefüllter und mit 26.02.2025 datierter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe („Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“) beigelegt.
1.6. In Ihrer (ersten) Eingabe führte die Beschwerdeführerin im verwendeten Formular unter dem Punkt E-Mail-Adresse / Email address (Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücke an diese E-Mail-Adresse zu erhalten / […] an:
„ XXXX “.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt basiert auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Betreffend die Feststellung unter Punkt 1.2. hinsichtlich des Einlangens bei der Beschwerdeführerin wird auf die auszugsweise zitierten Ausführungen in der Bescheidbeschwerde unter Punkt 1.4. verwiesen, wonach sie den Bescheid mit E-Mail vom 28.01.2025 bereitgestellt bekommen habe. Zudem wird auf die im Verwaltungsakt befindliche Übermittlung per E-Mail durch die Datenschutzbehörde an die Beschwerdeführerin verwiesen. Weiters wird der Zeitpunkt des Einlangens auch durch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.05.2025 bekräftigt, in der die Beschwerdeführerin – rechtlich unrichtig (siehe Ausführungen 3.2.) – ausführt, dass die Zustellung erst mit dem auf das Einlagen in der elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag zu laufen beginne: Das sei im gegenständlichen Fall unbestritten der 29.01.2025, das Ende der Frist sei somit der 26.02.2025. Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung der Beschwerde sei rechtzeitig fristwahrend eingebracht worden. Auch aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin ist daher abzuleiten, dass am 28.01.2025 das E-Mail bei ihr einlangte. Im Übrigen ist auch dem Verfahrenshilfeantrag zum angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass eine Bereitstellung des Bescheides am 28.01.2025 erfolgte. Das Gericht kommt daher insgesamt zum Schluss, dass am 28.01.2025 das E-Mail bei der Beschwerdeführerin einlangte. Zu Punkt 1.6. ist auszuführen, dass sich das aus der handschriftlichen Eingabe vom 03.12.2024 als auch aus der E-Mail vom 30.12.2024 ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
§ 7 VwGVG – Beschwerderecht und Beschwerdefrist
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (…) beträgt vier Wochen. (…)
§ 8 VwGVG – Verfahrenshilfe
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
§ 17 VwGVG – Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 32 AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 2 Z 5 ZustG – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
§ 37 ZustG – Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
(1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Eine elektronische Zustelladresse kann insbesondere eine E-Mail-Adresse sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12. Auflage, Rz 207). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin die von der Behörde verwendete E-Mail-Adresse selbst für eine Zustellung angegeben. Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ist daher eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG. An diese Adresse ist bei Zustellungen ohne Zustellnachwie durch die Behörde gemäß § 37 Abs. 1 ZustG zuzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12. Auflage, Rz 207).
Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis. Daher stellt § 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG für den Zeitpunkt, an dem eine solche Zustellung als bewirkt gilt, eine Vermutung auf: Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12. Auflage, Rz 228/3).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, langte der angefochtene Bescheid durch Übermittlung per E-Mail am 28.01.2025 bei der Beschwerdeführerin ein. Der Bescheid wurde daher gemäß § 37 Abs. 1 ZustG am 28.01.2025 der Beschwerdeführerin zugestellt. Daraus erhellt, dass die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG am 25.02.2025 endete.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die angenommene Verspätung ihrer mit 26.02.2025 datierten Bescheidbeschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die „Zustellung“ erst mit dem auf das Einlagen in den elektronischen Verfügungsbereich folgenden Werktag beginne.
Dieser Ansicht kann aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelungen in § 32 Abs. 2 AVG und § 37 Abs. 1 ZustG nicht gefolgt werden. Keine dieser Bestimmungen spricht davon, dass Dokumente erst mit dem auf das Einlagen in den elektronischen Verfügungsbereich folgenden Werktag als zugestellt gelten. Vielmehr ordnet § 32 Abs. 2 AVG (unter anderem) an, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25.02.2025 einen Verfahrenshilfeantrag stellen habe mögen.
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst am 26.02.2025 in ihrer Bescheidbeschwerde einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat (siehe dazu die Ausführungen in der mit 26.02.2025 datierten Bescheidbeschwerde: „Zur substantiierten Ausführung des Rechtsmittels stelle ich hiermit den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe […]“ [Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht]). Betreffend die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25.02.2025 wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht darin nicht eine Stellung eines Verfahrenshilfeantrages sieht, sondern lediglich eine rechtlich unbedeutsame Absichtserklärung, in Zukunft allenfalls einen solchen stellen zu wollen. Eine Ankündigung etwas tun zu wollen, kann nicht gleichgesetzt werden mit einer tatsächlichen Vornahme einer Prozesshandlung. Die E-Mail diente offenkundig der Einholung einer Erkundigung bzw. eines Formulars. In Anbetracht des klaren Wortlautes der soeben zitierten Passage aus der Bescheidbeschwerde in Verbindung mit der Datierung sowohl der Bescheidbeschwerde als auch des im Akt aufliegenden „Antrag[es] auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ mit dem 26.02.2025 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Bescheidbeschwerde in Ansehung der Zustellung des Bescheids am 28.01.2025 verspätet ist, da sie nicht gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen erhoben wurde.
Festgehalten wird, dass § 21 Abs. 8 BVwGG, der die Überschrift „Elektronischer Rechtsverkehr“ trägt, gegenständlich nicht einschlägig ist. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um eine elektronisch übermittelte Ausfertigung von einer Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und ist auch kein elektronischer Rechtsverkehr gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt geht daher ins Leere. Wie bereits ausgeführt, hat die Datenschutzbehörde eine Zustellung nach § 37 ZustG vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ging daher zu Unrecht von einem Fristende mit 26.02.2025 aus.
Aus diesen Gründen ist die Bescheidbeschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gegenständlich scheitert die Gewährung der Verfahrenshilfe bereits an den Erfolgsaussichten, da feststeht, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (siehe Punkt 3.2.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher aussichtslos.
Die beantragte Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Verfahren daher nicht geboten und war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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