W233 2296418-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. 1331310501- 223424961, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III).
2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie im Beisein einer Mitarbeiterin der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinem Leben in Österreich, seinen Angehörigen, seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
Ferner wurden mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen mit Stand vom 14.05.2025 erörtert. Noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezog der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Stellung zu diesen Länderinformationen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehören der ethnischen Gruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitisch islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Erstsprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat Jemen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt endgültig verlassen und ist auf dem Luftweg über den Sudan in die Türkei gereist, wo er sich rund eineinhalb Jahre aufgehalten hat. In der Folge ist der Beschwerdeführer bis nach Österreich weitergereist, wo er am 28.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er entweder 2018 oder 2019 in der Stadt XXXX von Personen, welche der international anerkannten Regierung zuzurechnen seien, für einen Zeitraum von 15 Tagen bis zu einen Monat eingesperrt und während dieser gefoltert worden sei, ist nicht glaubhaft.
Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er entweder 2018 oder 2019 am Checkpoint XXXX von den Houthis für einen Zeitraum von 40 Tagen eingesperrt und während dieser Zeit durch Schläge und Elektroschocks gefoltert worden sei, nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer politischen Partei, noch hat er sich auf sonstige Weise in seinem Herkunftsstaat Jemen politisch engagiert.
Dem Beschwerdeführer droht somit in der Republik Jemen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
1.2. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, vom 14.05.2025):
1.2.1. Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:

Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).
Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10).
[…]
1.2.2. Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah.
Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).
Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
[…]
1.2.3. Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer
Nach dem Huthi-Putsch in Sana’a Anfang 2015 wurden mehrere bewaffnete Gruppen gegründet, um den militärischen Vormarsch der Huthi in Richtung Süden zu bekämpfen (DI 17.4.2024). Eine von Saudi-Arabien angeführte Koalition arabischer Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain, Marokko, Sudan, Kuwait, Jordanien und Ägypten, intervenierte militärisch im Jemen, um die Regierung der Republik Jemen (ROYG) gegen die separatistischen Huthi zu unterstützen (CIA 24.4.2025; vgl. ACLED 31.1.2024c, DI 17.4.2024). Risse innerhalb der Koalition beeinträchtigten jedoch deren Einheit. Katar wurde 2017 nach einer diplomatischen Krise mit Saudi-Arabien und den VAE aus der Koalition ausgeschlossen. In weiterer Folge gingen die strategischen Interessen Saudi-Arabiens und der VAE zunehmend auseinander, wobei Saudi-Arabien sein Gewicht hinter die international anerkannte ROYG warf, während die VAE den sezessionistischen Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützten (ACLED 31.1.2024c). Sowohl Saudi-Arabien als auch die VAE haben irreguläre Streitkräfte im Jemen aufgestellt und unterstützt (CIA 24.4.2025). Die meisten dieser bewaffneten Gruppen wurden später teils als Einheiten des regulären Sicherheitssektors legalisiert, behielten jedoch eine gewisse Autonomie. Gleichzeitig hat die reguläre Armee andere bewaffnete Gruppen formell unter ihr Kommando gestellt und Kämpfer der Südlichen Widerstandsbewegung, die seit 2015 gegen die Huthi gekämpft hatten, in die Reihen der Armee integriert (DI 17.4.2024).
Die Armee steht nicht mehr im Zentrum der Verteidigungsstruktur. Milizen haben durch ihre formelle Zugehörigkeit zur Armee oder zum Innenministerium einen legalen Status erlangt und sind für die Bildung komplexer militärischer Allianzen von entscheidender Bedeutung geworden (DI 17.4.2024).
Der jemenitischen Regierung unterstehen Truppenkontingente und Einheiten, die dem Verteidigungsministerium und solche, die dem Innenministerium unterstellt sind (CIA 24.4.2025).
Kräfte des Verteidigungsministeriums sind für die Verteidigung des Staatsgebiets zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, insbesondere mit Augenmerk auf die Huthi und den Schutz der Seegrenzen, um Schmuggel zu unterbinden. Zu ihnen zählen die jemenitische Nationalarmee, die Luftwaffe und Luftverteidigung, die Marine und Küstenverteidigungskräfte, der Grenzschutz, strategische Reservekräfte (einschließlich Spezialeinheiten und Präsidialschutzbrigaden, die dem Präsidenten direkt unterstellt sind) und von der Regierung unterstützte Stammesmilizen, die als Volkskomiteekräfte oder Volkswiderstandskräfte bezeichnet werden (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Innenministeriums umfassen Sicherheitskräfte, Notfallkräfte, Anti-Terror-Einheiten (CIA 24.4.2025).
Von Saudi-Arabien unterstützte Kräfte umfassen paramilitärische/milizartige Grenzsicherungsbrigaden, die weitgehend auf Stammes- oder regionalen Zugehörigkeiten basieren. Diese sind entlang der saudisch-jemenitischen Grenze konzentriert (CIA 24.4.2025).
Saudi-Arabien finanziert Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil der Gouvernements Abyan bei Aden kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).
Seit Ende 2022 hat Saudi-Arabien neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernements aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen unterstehen. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023).
Die Amajid-Brigade wurde 2019 gegründet und ist Abyan angesiedelt. Sie wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿdah um sich. Die Amajid-Brigade wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023).
Die Southern Giants Brigades (SGB), früher bekannt als Giants Brigades, sind eine etwa 30.000. Kämpfer starke Miliz unter der Führung des salafistischen Anführers "Abu Zara’a" al-Muharrami, die sich überwiegend aus salafistischen und Stammeskämpfern aus den südlichen Gouvernements zusammensetzt. Sie wurde 2018 zwar mit Unterstützung der VAE gegründet, schloss sich aber dem Lager der ROYG an. Seit 2019 unterstehen die SGB dem gemeinsamen Kommando der Joint Force. Ihr Hauptaktionsgebiet ist zwar die Westküste, doch Operationen fanden auch in den Gouvernements Shabwah, Ma’rib und al-Dhali statt (ACLED 31.1.2024e).
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Sie haben Zehntausende jemenitische Kämpfer rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet und zu Dutzenden Milizen und paramilitärischen Einheiten formiert, um den STC zu unterstützen. (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Südlichen Übergangsrats (STC) sollten gemäß dem Abkommen von Riad von 2019 in das jemenitische Verteidigungs- und Innenministerium eingegliedert werden (CIA 24.4.2025). Zu den STC gehören unter anderem die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Shabwani-Elite Forces (SEF) und die Hadrami-Elite Forces, Anti-Terror-Einheiten, Republikanische Kräfte und weitere (CIA 24.4.2025).
Die Security Belt Forces (SBF) (rund 15.000 Kämpfer) wurden 2016 gegründete und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen operativ dem STC. Formal unterstehen die SBF dem Verteidigungsministerium. Sie sind paramilitärische Kräfte, die territorial in vier Einheiten in Abyan, al-Dali, Lahij und Aden organisiert sind und im Süden des Jemen auch Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d). Sie werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).
Die Support and Reinforcement Brigades (SRB) unterstützen die SBF in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).
Die Elite Forces unterstehen formal dem Innenministerium. Sie sind nach territorialen Kriterien organisiert und verfügen über kein einheitliches Kommando. Sie sind in der Stabilisierung und Terrorismusbekämpfung operativ tätig (ACLED 31.1.2024a). Sie werden von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Die Shabwani Elite Forces, die zu ihrer Blütezeit rund 7.000 Kämpfer zählten, wurden zwischen 2020 und 2021 schrittweise aufgelöst. Die Hadrami Elite Forces (HEF) bestehen aus drei Brigaden und operieren weiterhin unter dem Kommando von Generalmajor Faiz Mansur al-Tamimi. Sie wurden 2016 gegründet und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen trotz ihrer anderweitigen formalen Zuordnung operativ dem STC. Es gibt Berichte über weitere Eliteeinheiten in Mahra und auf der Insel Suqutra (ACLED 31.1.2024a). Formell sind die HEF unter das Kommando der regulären Armee gestellt (DI 17.4.2024). Sie kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla) und streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023).
Die Resistance Forces sind selbstorganisierte Anti-Huthi-Milizen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind, um dem Vormarsch der Huthi-Saleh-Allianz nach Süden aufzuhalten. Sie lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, einerseits die Southern Resistance (SR) und andererseits die Popular Resistance (PR). Die SR ist aus der Southern Movement hervorgegangen und hat ihre Wurzeln in al-Dali, Lahidsch und Aden und ihr Aktionsgebiet im Südjemen. Sie vertritt eine stark sezessionistische Haltung, weswegen es sporadisch auch zu Zusammenstößen mit Streitkräften der ROYG kommen kann. Die PR setzt sich aus Stammesgruppen, politischen Organisationen, wie der islamistischen Islah-Partei, religiösen Sekten und zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie ist im gesamte Land aktiv, konzentriert sich aber vor allem auf den zentralen und nördlichen Jemen. Die genaue Zahl der mit den Widerstandskräften verbundenen Kämpfer ist nicht bekannt (ACLED 31.1.2024f).
Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).
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1.2.4. Rechtsschutz - Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).
Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).
Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).
[…]
1.2.5. Sicherheitsbehörden
Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).
Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).
Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)
Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).
1.2.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akteninhalten (u.a. der dort einliegenden Kopien seines Reisepasses) sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen im Wesentlichen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2025.
Die Feststellung, dass der Zeitpunkt der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat nicht feststellbar ist, stützt sich darauf, dass er in seiner Erstbefragung als auch seiner Befragung vor dem Bundesamt ausführte, im Februar 2021 den Jemen verlassen zu haben, wohingegen er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon berichtete, dass dies 2019 oder 2020 der Fall gewesen sei.
Die Feststellungen über seine Reiseroute bis nach Österreich, konnten anhand seiner diesbezüglich gleichlautenden Angaben, getroffen werden.
Die Feststellungen in Bezug auf seine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gründet sich auf die unbestrittene Aktenlage.
Zudem beruht die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einem Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 2018 oder 2019 sowohl von den Houtis als auch von Personen, die der international anerkannten Regierung zuzurechnen seien, eingesperrt und gefoltert worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich jedoch als vage und wenig überzeugend. Dies aus folgenden Überlegungen:
Seine Angaben in Bezug darauf, dass er nach seiner Ankunft in XXXX von den dortigen Machthabern im Jahre 2018 oder 2019 für 15 Tage bis zu einen Monat eingesperrt und gefoltert worden sei, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei seiner Schilderung der von ihm behaupteten Vorfälle auf nicht weiter substantiierte Behauptungen ohne Nennung von Details. In diesem Sinne gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich in XXXX von den dortigen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen, da Reisepässe von den Machthabern in XXXX nicht anerkannt würden. In XXXX angekommen, sei er von den dortigen Machthabern verdächtigt worden, für die Houthis zu arbeiten. Er sei deshalb von ihnen gefoltert und nach 15 Tagen oder einen Monat freigelassen worden, woraufhin er sich an dieselben Machthaber gewendet habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind für den erkennenden Richter allerdings nicht glaubwürdig. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass sich jemand der von einem Machthaber eingesperrt und gefoltert worden ist, nach dessen Freilassung abermals in die Sphäre dieses Machthabers begibt und sich damit wieder der Gefahr von Folter aussetzt. Daran vermag auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er keinen andren Ausweg gehabt hätte und er einen Reisepass für seine Ausreise benötigt hätte, etwas zu ändern. Vielmehr zeigt der Beschwerdeführer mit seiner erfolgten Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses, dass er von den ihn seinen Angaben zufolge ihn folternden Machthabern keine Verfolgungsgefahr mehr fürchtet. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm behauptet Verfolgung in Form des Einsperrens und Folterns erlitten, wäre davon auszugehen, dass er nach seiner Freilassung das Einflussgebiet dieses Machthabers sofort verlässt und sich nicht nochmals an denselben Machthaber wendet. Das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers legen insgesamt nachvollziehbar nahe, dass die von ihm behauptete Verfolgung tatsächlich nicht geschehen ist.
Der Beschwerdeführer berichtet in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch davon, dass er als junger Mann von seinem Cousin, der bei den Houthis arbeite, unter dem Vorwand einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen zu einer Militärausbildung der Houthis beordert worden sei. Nachdem er diese Ausbildung für 40 oder 45 Tage geleistet habe, sei er aufgefordert worden an der Front gegen Verbrecher zu kämpfen, was sowohl er als auch sein Vater abgelehnt hätten. Nach seiner Rückkehr in sein Zuhause sei er schikaniert worden bzw. hätte man ihn mit Geldzahlungen davon überzeugen wollen. In der Folge sei er in die Stadt XXXX gezogen, um dort zu studieren. Da er sich dort aber nicht sicher gefühlt habe, sei er 2018 oder 2019 in die Stadt XXXX gefahren um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auf dem Weg dorthin sei er an einem Checkpoint XXXX der Houthis angehalten und in der Folge für 40 Tage eingesperrt und gefoltert worden und mit Hilfe seines Vaters und des bei den Houthis tätigen Cousins freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er sodann nach XXXX gefahren um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass jemand der für 40 Tage eingesperrt und wie der Beschwerdeführer noch in seiner Befragung vor dem Bundesamt behauptet, jeden Tag für eine Stunde mit einem Seil und Elektroschocks gefoltert worden sei bzw. wie er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, einmal die Woche gefoltert worden sei, im Anschluss seine Reise fortsetzen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer davon berichtet, dass er Schläge erhalten aber davon keine offenen oder blutenden Wunden davongetragen hätte. Auch die Umstände seines Freikommens, nämlich, dass sein Vater mit Hilfe seines Cousins, der bei den Houthis arbeite, entlassen worden wäre, ist nicht überzeugend. Denn der Beschwerdeführer hat zu Beginn dieses Vorbringen ausgeführt, dass er von seinem Cousin zu einer militärischen Ausbildung verpflichtet worden wäre und man ihn an die Front habe schicken wollen, was er und sein Vater abgelehnt hätten. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gerade mit Hilfe seines Cousins, einem Mitglied der Houthis, welche ihn auch nach seiner militärischen Ausbildung zu Kampfeinsätzen hätte verpflichten wollen, aus seiner Anhaltung von einem Houthi Checkpoint entlassen wird.
Daran, dass das von ihm behauptete Einsperren und Foltern im Jemen nicht glaubwürdig ist, vermag auch das von ihm vorgelegte Attest vom 14.05.2025 nichts zu ändern. Dies deshalb, da darin zwar davon berichtet wird, dass an seinem Rücken einzelne striemenförmige Narben zu erkennen seien, die mit seiner Folter durchaus im Zusammenhang stehen können. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Narben tatsächlich von einer Folter stammen, nicht zuletzt auch deshalb da der Beschwerdeführer in seiner Befragung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass er keine offenen Wunden davongetragen habe bzw. er nicht geblutet habe.
Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Jemen berichten und diese beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen oder Folter umfassen. Zudem ist in diesen Länderinformationen zu Folge die Bewegungsfreiheit im Jemen eingeschränkt, da Reisende körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt sind.
Aufgrund dieser in den Länderinformationen dargestellten prekären Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit seinen oben beschriebenen nicht glaubwürdigen Ausführungen nicht aufzeigen, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, welche eine schwerwiegende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte darstellt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied einer politischen Partei ist, noch er sich auf sonstige Weise in seinem Herkunftsstaat Jemen politisch engagiert hat, kann anhand seiner Aussagen vor dem Bundesamt in seiner Befragung vom 14.02.2024 getroffen werden, wo er diese Fragen verneinte.
2.3. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten in seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.11.2025 auch nicht konkret entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.1. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer seine von ihm behauptete Verfolgung in Form des Einsperrens und Folterns nicht glaubwürdig darlegen.
3.2.2. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer fallbezogen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen wegen der von ihm behaupteten oder im Falle ihrer Rückkehr ihm drohenden Verfolgungshandlungen eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) herzustellen.
Aus der allgemeinen Lage in der Republik Jemen lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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