G316 2239548-3/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 17.10.2025 wurde gegen den Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. Z 5 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen zu sein. Sein gesamter Aufenthalt in Österreich sei rechtmäßig gewesen und er verfüge hier über ein umfassendes familiäres und soziales Netzwerk. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und anschließend gearbeitet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Er hält sich seit 2004 im Bundesgebiet auf und verfügte ab 2009 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt Familienangehöriger“. Seit 2014 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Derzeit ist ein Verfahren zur Rückstufung aufgrund der Verurteilungen des BF anhängig.
Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach.
Im Bundesgebiet leben die die Mutter und Schwester des BF sowie mehrere Verwandte.
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
1.2.1. Am 14.10.2014 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe verurteilt.
1.2.2. Am 26.07.2016 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
1.2.3. Am 06.03.2019 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
1.2.4. Am 05.05.2020 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 4,-- verurteilt.
1.2.5. Am 02.10.2020 wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 3. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt.
1.2.6. Am 29.03.2023 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
1.2.7. Am 12.10.2023 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 5. Und 6. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf das in Punkt 1.2.6. genannte Urteil zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Ende 2021 bis März 2023 (mit kurzen Unterbrechungen wegen der Inhaftierungen) anderen, teils minderjährigen Personen insgesamt 200g Crystal Meth, 500g Cannabiskraut und 10g Kokain naheausschließlich gewinnbringend überlassen und verschafft hat. Weiters hat er im Jänner und März 2023 eine unbekannte Menge Kokain, Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten erworben, besessen und zwei Personen zum Kauf angeboten. Weiters hat er Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, indem er im Zeitraum von September 2022 bis zur Festnahme am XXXX .2023 regelmäßig Cannabiskraut und Kokain sowie gelegentlich Ecstasy konsumiert hat.
Bei der Strafbemessung wurde zusätzlich untergeordnet das (sehr eingeschränkte) Geständnis als mildern sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, der lange Zeitraum die teilweise Übergabe an Minderjährige sowie die Begehung während offener Probezeit und während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend gewertet.
1.3. Nach der 5. Verurteilung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, G314 2239548-2/40Z, stattgegeben und der Bescheid vom 18.01.2021 wurde ersatzlos behoben.
1.4. Der BF wurde am 27.03.2023 festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Von 12.04.2023 bis 12.06.2023, von 29.08.202 bis 18.09.2023 sowie von 22.09.2023 bis 06.11.2023 wurden Vor- Verwaltungsstrafen vollzogen und die Untersuchungshaft jeweils unterbrochen.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Dezember 2027. Der Termin für eine allfällige bedingte Entlassung (2/3) liegt im Mai 2026.
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben des BF in der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dem Strafregister und sowie eine aktuelle Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Auch wenn der BF wiederholt straffällig wurde und zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde, liegt gegenständlich eine Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren vor. Der BF gab auch an, in Österreich die Schule besucht zu haben und über ein umfassendes familiäres und soziales Netzwerk im Bundesgebiet zu verfügen. Bei der Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK daher ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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