W267 2233368-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.08.2020 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter hinsichtlich der Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 28.08.2020 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 14.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 12.02.2020 stellte die NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH beim zuständigen BG Wels den Antrag, die Obsorge für den mj. BF dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, zu übertragen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des BG Wels zu XXXX stattgegeben.
Mit Vollmacht vom 14.05.2020 (AS 289) erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH die Vollmacht, den mj. BF im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vollinhaltlich rechtlich zu vertreten. Folgender Bereich der rechtlichen Vertretung wurde allerdings von der Übertragung explizit ausgenommen und verblieb beim Kinder- und Jugendhilfeträger: „Entscheidungen darüber, welche Rechtsmittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gestellt werden“.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der BF in weiterer Folge auch von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH vertreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde von der für den BF zustellbevollmächtigten NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH am 29.06.2020 übernommen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, am 21.07.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde ist am 22.07.2020 fristgerecht beim BFA eingelangt. Darin wurde auf die Bevollmächtigung der Vertreter nicht näher Bezug genommen, es wurde lediglich auf eine Vollmacht als Anlage verwiesen. Diese der Beschwerde auch tatsächlich angeschlossene Vollmacht wurde von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH als gesetzlicher Vertreterin des mj. BF unterfertigt. Eine Bevollmächtigung oder Beauftragung zur Beschwerdeerhebung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger wurde weder behauptet noch bescheinigt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die anwesende Vertretung des BF ausdrücklich befragt wurde, ob sie momentan den gesamten Verfahrensakt der ARGE Rechtsberatung, die sich aus den beiden oberwähnten Vertreterinnen des BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung zusammensetzt, dabei hat. Dieser Umstand wurde ausdrücklich bejaht, der Akt liege elektronisch vor.
Es wurde vom Gericht weiters ausdrücklich gefragt, wer die Entscheidung getroffen habe, dass gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde erhoben werden solle. Die BFV erklärte, dass diese Entscheidung in der Volkshilfe Oberösterreich getroffen worden sei. Sie gehe davon aus, dass der Wunsch zur Beschwerdeerhebung von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH ausgegangen sei.
Auf die Frage des Gerichts, von wem die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH mit der Vertretung des BF in diesem Verfahren einschließlich der Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt wurden, antwortete die BFV explizit, dass dies die NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH gewesen sei.
In der Folge erging an den BF sowie an die BFV gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung, dem Gericht die Bevollmächtigung der der NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH oder der Mitglieder der ARGE Rechtsberatung zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, allenfalls vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass die BFV den ARGE-Verfahrensakt im Verhandlungssaal bei sich gehabt hat, konnte solch ein Nachweis durch Präsentation einer entsprechenden Urkunde unmittelbar erfolgen, sodass die hierfür einzuräumende Frist mit fünfzehn Minuten festgesetzt wurde. Der BF und die BFV wurden vom Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei nicht fristgerechter Bescheinigung der Bevollmächtigung zurückgewiesen würde.
Nach Unterbrechung der Verhandlung für fünfzehn Minuten und Verstreichen der gesetzten Frist, ohne dass eine Beauftragung oder auch bloß mittelbare Bevollmächtigung der Einschreiterinnen durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger bescheinigt oder zumindest glaubhaft gemacht wurde, schloss das Gericht die Verhandlung und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2020, XXXX , zurück.
Am erging seitens der NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, mit dem gleichzeitig die für die mündliche Verhandlung relevant gewesenen Vollmachten beigefügt wurden.
Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag erfolgt die Genehmigung der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung wegen Dringlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 6 zweiter Satz der Geschäftsverteilung 2025 durch den Vertreter des Leiters der Gerichtabteilung W 267.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 14.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Am 12.02.2020 stellte die NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH beim zuständigen BG XXXX den Antrag, die Obsorge für den mj. BF dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX , zu übertragen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des BG XXXX zu XXXX stattgegeben.
Mit Vollmacht vom 14.05.2020 (AS 289) erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX , der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH die Vollmacht, den mj. BF im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vollinhaltlich rechtlich zu vertreten. Folgender Bereich der rechtlichen Vertretung wurde allerdings von der Übertragung explizit ausgenommen und verblieb beim Kinder- und Jugendhilfeträger: „Entscheidungen darüber, welche Rechtsmittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gestellt werden“.
Im Verfahren vor dem BFA wurde der BF in weiterer Folge auch von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH vertreten (vgl. etwa Einvernahme vor dem BFA, AS 93).
Mit Bescheid vom 25.06.2020, XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde von der für den BF zustellbevollmächtigten NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH am 29.06.2020 übernommen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, am 21.07.2020 Beschwerde, die am 22.07.2020 fristgerecht beim BFA eingelangt ist. Darin wurde auf die Bevollmächtigung der Vertreter nicht näher Bezug genommen, es wurde lediglich auf eine Vollmacht als Anlage verwiesen. Diese der Beschwerde auch tatsächlich angeschlossene Vollmacht wurde von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH als gesetzlicher Vertreterin des mj. BF unterfertigt (AS 409). Eine Bevollmächtigung oder Beauftragung zur Beschwerdeerhebung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger wurde weder behauptet noch bescheinigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Tatsache sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz für den mj. BF, zum bekämpften Bescheid sowie zur Tatsache der fristgerechten Beschwerdeerhebung gegen dessen Spruchpunkt I. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt des BVwG.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden (Verfahrens-)Akten des BFA und des BVwG sowie durch die Einvernahme des BF und der BFV in der mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die BFV vom Gericht ausdrücklich befragt, ob sie momentan den gesamten Verfahrensakt der ARGE Rechtsberatung, die sich aus den beiden oberwähnten Vertreterinnen des BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung zusammensetzt, dabei habe. Dieser Umstand wurde ausdrücklich bejaht, der Akt liege ihr elektronisch vor.
Es wurde vom Gericht weiters ausdrücklich gefragt, wer die Entscheidung getroffen habe, dass gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA Beschwerde erhoben werden solle. Die BFV erklärte, dass diese Entscheidung in der Volkshilfe Oberösterreich getroffen worden sei. Sie gehe davon aus, dass der Wunsch zur Beschwerdeerhebung von der NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH ausgegangen sei.
Auf die Frage des Gerichts, von wem die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH mit der Vertretung des BF in diesem Verfahren einschließlich der Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt wurden, antwortete die BFV explizit, dass dies die NOAH Sozialbetriebe gemeinn. GmbH gewesen sei.
In der Folge erging an den BF sowie an die BFV gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung, dem Gericht die Bevollmächtigung der der NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH oder der Mitglieder der ARGE Rechtsberatung zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, allenfalls vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX , nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass die BFV den ARGE-Verfahrensakt im Verhandlungssaal bei sich habe, könne solch ein Nachweis durch Präsentation einer entsprechenden Urkunde unmittelbar erfolgen, sodass die hierfür einzuräumende Frist mit fünfzehn Minuten festgesetzt wurde. Diese Zeitspanne sei, so wurde vom Gericht mitgeteilt, jedenfalls angemessen, da die BFV den Akteninhalt aufgrund ihrer Verhandlungsvorbereitung präsent haben müsste und für das Durchblättern des Aktes – der allgemeinen Lebenserfahrung nach – nicht einmal diese Zeitspanne benötigt werde. Der BF und die BFV wurden vom Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei nicht fristgerechter Bescheinigung der Bevollmächtigung zurückgewiesen würde.
Nach Unterbrechung der Verhandlung für fünfzehn Minuten und Verstreichen der gesetzten Frist, ohne dass eine Beauftragung oder auch bloß mittelbare Bevollmächtigung der Einschreiterinnen durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger bescheinigt oder zumindest glaubhaft gemacht wurde, schloss das Gericht die Verhandlung und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2020, W267 XXXX , zurück.
Es ist unbestritten, dass der BF minderjährig ist. Diesbezüglich ist jedenfalls auch der Beschluss des BG XXXX präjudiziell. Die Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH hätte daher jedenfalls durch einen Obsorgeberechtigten oder einen gesetzlichen Vertreter bzw. mit dessen Zustimmung erfolgen müssen. Eine Beauftragung oder Bevollmächtigung der ARGE Rechtsberatung oder der NOAH Sozialbetriebe Gemeinnützige GmbH durch das Land Oberösterreich als gesetzlicher Vertreter des mj. BF ist jedoch nicht erfolgt. Mangels Erteilung der Vollmacht durch den gesetzlichen Vertreter des mj. BF bzw. zumindest der Zustimmung berechtigte die von den Mitgliedern der ARGE Rechtsberatung im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Vollmacht diese nicht wirksam zur Erhebung der Beschwerde und zum Einbringen des entsprechenden Schriftsatzes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat eine Behörde die Behebung etwaiger Mängel einer Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Allerdings ist nur ein Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (VwGH vom 19.02.2014, 2011/10/0014; s.a. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9 mwN).
Ein Verbesserungsauftrag zur Behebung eines Nachweismangels hat unter Setzung einer angemessenen Frist und mit dem Hinweis auf eine sonstige Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen. Beides ist im gegenständlichen Verfahren geschehen. Die Behebung des Mangels hätte problemlos durch die Vorlage eines Nachweises der schriftlichen Bevollmächtigung bzw. Beauftragung durch das Land Oberösterreich, im Falle einer mündlichen Erteilung durch die Vorlage eines entsprechenden Aktenvermerkes geschehen können. Diese hätten, so sie existierten, im Akt des BFV enthalten sein müssen. Zum Durchblättern eines Aktes von wenigen Seiten war die gesetzte Zeitspanne mehr als ausreichend, zumal ein Großteil des Aktenvolumens durch den Bescheid und den Länderbericht der Staatendokumentation eingenommen wird, deren Bestandteil die zu präsentierende Urkunde ja kaum sein hätte können. Die verbleibenden Seiten waren in der (kurzen) Frist jedenfalls zu durchblättern.
Nachdem vom BFV keine Bevollmächtigung bzw. Beauftragung der Einschreiter durch das Land Oberösterreich als gesetzlichem Vertreter des mj. BF vorgewiesen werden konnte und auch sonst keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, die es für das Gericht wahrscheinlich machen, dass eine solche besteht, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Da die Beschwerde an sich grundsätzlich rechtzeitig eingebracht wurde, war dem BF vom Gericht auch kein Verspätungsvorhalt zu übermitteln.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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