L511 2236878–1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.08.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2020 mit Geltendmachung ab 01.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 7).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2020, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (AZ 17).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe seit 01.02.2016 in Deutschland in einem aufrechten Dienstverhältnis.
1.3. Mit Schreiben vom 28.09.2020 [gemeint 28.08.2020] erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 19).
Begründend führte er insbesondere aus, sein Dienstverhältnis in Deutschland sei aufgrund der Insolvenz seines Dienstgebers bereits gekündigt und er selbst freigestellt worden; er erhalte keinerlei Gehaltszahlung mehr. Mit der formalen Ausreise aus Deutschland erhalte er auch keine Leistungen mehr durch die deutsche Bundesagentur für Arbeit.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 22.10.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 01.09.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 6; (OZ 2).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von der Erbringung der Arbeitsleistung zum bisherigen Dienstgeber ab dem 01.07.2020 befreit gewesen und sein Dienstverhältnis mit 31.10.2020 durch den Insolvenzverwalter gekündigt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (und bis 31.10.2020) sei der Beschwerdeführer also in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden, weshalb Arbeitslosigkeit ausgeschlossen sei.
1.5. Mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 6).
2. Die belangte Behörde legte am 13.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-25], OZ 2-3).
2.1. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er aufgrund eines Leistungsbezuges in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeldbezug in Österreich auf die Zeiträume 01.07.2020 bis 02.07.2020 und 01.08.2020 bis 30.09.2020 einschränke (OZ 4).
2.2. Das BVwG behob die Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis vom 01.08.2022, L511 2236878-1/7E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück (OZ 7).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen 01.07.2020 und 31.10.2020 zwar noch in einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem insolventen Dienstgeber gestanden, habe jedoch keinerlei Entgelte mehr erzielt, weshalb er gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG in diesem Zeitraum als arbeitslos gelte.
3. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision (OZ 8-12) mit Erkenntnis vom 16.10.2025, Ra2022/08/0127, statt und behob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (OZ 13).
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin zusammengefasst aus (zur näheren Begründung siehe Ra2022/08/0127, Rz12-13 mwN), § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG setze für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit zur Gänze beendet wurde. Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sei das unselbständige Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten zur L GmbH, das die Anwartschaft begründet hat, jedoch erst zum 31.10.2020 gekündigt worden. Bis zur Lösung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei der Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG somit nicht als arbeitslos anzusehen. Darauf, ob er tatsächlich aus diesem Dienstverhältnis kein oder bloß ein geringfügiges Entgelt bezogen hat, komme es nicht an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2020 mit Geltendmachung ab 01.07.2020 einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 7), und schränkte diesen im Verlauf des Verfahrens auf den Zeitraum 01.07.2020 bis 02.07.2020 und 01.08.2020 bis 30.09.2020 ein (OZ 4).
1.2. Der Beschwerdeführer stand ab 01.02.2016 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX [L GmbH] in Deutschland. Aufgrund der Insolvenz der L GmbH wurde der Beschwerdeführer im Juni 2020 zum 31.10.2020 gekündigt und ab 01.07.2020 widerruflich, ab 29.07.2020 unwiderruflich von der Arbeit bei seinem insolventen Dienstgeber freigestellt. Ab 01.07.2020 erhielt der Beschwerdeführer kein Entgelt mehr von der L GmbH, da diese die Gehälter aus der Insolvenzmasse nicht mehr bedienen konnte (AZ 12-15, 20, 21).
1.3. In Deutschland liegen für den Beschwerdeführer Versicherungszeiten bis einschließlich 30.06.2020 vor. Von 03.07.2020 bis einschließlich 09.08.2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Deutschland. Der Bezug wurde bis zum 01.07.2021 zugesprochen, endete jedoch auf Grund der Ausreise nach Österreich. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden ab 03.07.2020 von der (deutschen) Bundesagentur für Arbeit bezahlt (AZ 22, 12-15 [PDU1], OZ 4).
1.4. Von 14.09.2020 bis 31.10.2020 erhielt der Beschwerdeführer über das AMS ein Fachkräftestipendium, seit 01.11.2020 bis laufend steht er im Leistungsbezug des AMS (OZ 5).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-25, OZ 2-15).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (Abs. 2 leg.cit).
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z3).
3.3. § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG [„wer .... eine (unselbständige ...) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat“] setzt für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 29.11.1984, 83/08/0083, Pkt. 4.4.6.) voraus, dass die anwartschaftsbegrüdende Erwerbstätigkeit zur Gänze beendet wurde (vgl. näher etwa VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282 mwN).
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen wurde das unselbständige Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten zur L GmbH, das die Anwartschaft begründet hat (vgl. zur Begründung der Anwartschaft durch in Deutschland erworbene Zeiten VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014), jedoch erst zum 31.10.2020 gekündigt. Der Beschwerdeführer ist bis zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur L GmbH nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG somit nicht als arbeitslos anzusehen. Darauf, ob er tatsächlich aus diesem Dienstverhältnis kein oder bloß ein geringfügiges Entgelt bezogen hat, kommt es nicht an (VwGH 16.10.2025, Ra2022/08/0127).
Zusammenfassend liegen die beantragten Zeiträume des Leistungsbezuges 01.07.2020 bis 02.07.2020 und 01.08.2020 bis 30.09.2020 alle vor dem Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur L GmbH am 31.10.2020, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2025, Ra2022/08/0127, und weicht von dieser nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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