W216 2317318-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.07.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., stellte am 31.10.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
2. Zur Überprüfung der Anträge wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2025, eingeholt. Dabei kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen zumutbar ist und ein dauerhafter Bedarf einer Begleitperson nicht begründet werden kann.
3. Mit Schreiben vom 12.05.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ein.
3.1. In ihrer am 20.05.2025 eingelangten Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, entgegen den Ausführungen im Gutachten vom 09.05.2025 Pflegegeld der Stufe 1 zu beziehen, da sie im Alltag auf Hilfe angewiesen und nicht in der Lage sei, Wege zu Ärzten und zum Einkaufen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zu bewältigen. Aufgrund ihrer Atemprobleme sei ihr der Aufenthalt in den überfüllten Wiener Verkehrsmitteln, wo die Luft schlecht und das Gedränge oft sehr hoch sei, unmöglich. Sie bekomme auch oft Panik. Eine bestimmte Medikamenteneinnahme führe zudem zu schweren Durchfällen, was die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch erschwere. Dies gelte auch für ihren Kopfhaltetremor. Die Möglichkeit auf einem Behindertenparkplatz stehen zu können, würde ihre Lebensqualität stark erhöhen.
3.2. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage weiterer Befunde holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen vom 25.06.2025 ein. Diese kam darin zu keinem anderen Ergebnis.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2025 hielt die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Demnach wurde ihr Antrag vom 31.10.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
5. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.
6. Am 04.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein. Sie gab an, keine neuen Grad der Behinderung, sondern die Genehmigung eines Parkausweises zu benötigen. Sie müsse oft zu Ärzten. Sie könne jedoch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, wobei sie die Gründe dafür bereits eingehend erläutert habe. In Wien sei es schwierig, einen Parkplatz zu finden. Sie müsse dann einen langen Gehweg bewältigen und dabei oft stehen bleiben oder sich setzen, da ihr das Atmen schwer falle. Sie ersuche nochmals um die Genehmigung für den Parkausweis.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin brachte am 31.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 159,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 199/135
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben li hinten thorakal, sowie re Brust, Stirn
Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen anamnestisch eingeschränkt zu Hause HG-Versorgung (Fernsehen), HNO: unauffällig
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: durchgehend Belastungs- und Sprechdyspnoe, bds Knistern und RGs
Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzenstand bds mit Halten nur wenige Zentimeter und
Fersengang bds möglich, sowie Einbeinstand mit vollem Abstützen möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,
Wirbelsäule: deutliche Skoliose und fixierter Rundrücken in der BWS, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 50 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen leicht eingeschränkt beweglich, Torticollis nach links
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Kopfhaltetremor
Gesamtmobilität – Gangbild:
freies leicht im Oberkörper schwankendes Gangbild mit dem Kopf nach links geneigt und mitschwingen der Arme herein, deutliche Belastungsdyspnoe, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst“
1.3. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.) Zustand nach Bronchuskarzinom links mit Exstirpation 07/2020
2.) Lungenfibrose
3.) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
4.) chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
5.) Hypertonie
1.4. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
1.5. Die Beschwerdeführerin bedarf auch keiner Begleitperson.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Weder der Grad der Behinderung der einzelnen festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin noch der Gesamtgrad der Behinderung waren im vorliegenden Fall strittig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die beiden Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Diesbezüglich hat die belangte Behörde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2025, sowie eine gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2025 eingeholt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung durch die hinzugezogene Sachverständige steht fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen oder den Zusatz „die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigen würden.
Im Gutachten vom 09.05.2025 stellte die Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Bronchuskarzinom links mit Exstirpation 07/2020, einer Lungenfibrose, generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) sowie an Hypertonie leidet.
Im Zuge der Untersuchung am 15.01.2025 konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an keinen maßgeblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten leidet. Es bestanden symmetrische Muskelverhältnisse. Zudem wurde eine ausreichende Kraft und Sensibilität festgestellt und waren die Gelenke grundsätzlich altersentsprechend frei beweglich. An der Wirbelsäule war eine deutliche Skoliose und ein fixierter Rundrücken in der Brustwirbelsäule erkennbar. Darüber hinaus bestand eine unauffällige Kyphose/Lordose. Die Rotation und Seitwärtsneigung war in allen Ebenen leicht eingeschränkt. Neurologisch wurde ein Kopfhaltetremor festgestellt. Die Sachverständige überprüfte auch das Gangbild bzw. die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin. Dabei stellte sei ein freies leicht im Oberkörper schwankendes Gangbild mit dem Kopf nach links geneigt und Mitschwingen der Arme fest. Eine deutliche Belastungsdyspnoe war erkennbar. Die Beschwerdeführerin verwendete keine Gehhilfe und trug Konfektionsschuhwerk.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung aller medizinischen Befunde kam die Sachverständige nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin trotz der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Sie konnte weder eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität noch der körperlichen Belastbarkeit erkennen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Die im Rahmen der Untersuchung festgestellte Dyspnoe wurde in den Vorbefunden nicht beschrieben und war in Ermangelung einer fachärztlichen Diagnose nicht als chronisch einzustufen. Die Sachverständige führte explizit an, dass auch der dauerhafte Bedarf einer Begleitperson anhand der vorliegenden Befunde im Fall der Beschwerdeführerin nicht begründet werden kann.
Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war bei der Untersuchung bewusstseinsklar, orientiert sowie in der Gedankenstruktur geordnet. Die Konzentration und der Antrieb waren unauffällig; die Stimmungslage war angepasst. Es bestand kein kognitives-mnestisches Defizit. Wie bereits ausgeführt, konnte die Sachverständige eine ausreichend erhaltene Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin feststellen. Somit kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin nicht in einem Maße eingeschränkt ist, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Die Sachverständige konnte sich hierbei auf ihre eigens durchgeführte Untersuchung und die dadurch objektivierten funktionellen Einschränkungen stützen. Es fehlten auch entsprechende Befundberichte, die die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgezeigt hätten. Dass das dauernde Erfordernis einer Begleitperson nicht begründbar scheint, ist demnach für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen ist. Sie leidet unter keiner kognitiven Einschränkung, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf.
Zusammengefasst erfüllt die Beschwerdeführerin damit behinderungsbedingt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“.
An diesem Ergebnis kann auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 nichts ändern. Die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld beruht auf einer anderen und nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage, als auf Grund derer der gegenständlich angefochtene Bescheid ergangen ist. Für diesen ist die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen maßgebend. Der Bezug von Pflegegeld kann lediglich als Indiz herangezogen werden, bedarf aber einer näheren Beurteilung durch einen Sachverständigen. Dies ist durch die beauftragte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 09.05.2025 bzw. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.06.2025 erfolgt.
In der am 20.05.2025 eingelangten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass ihr der Aufenthalt in den überfüllten Wiener Verkehrsmitteln aufgrund ihrer Atemprobleme unmöglich sei. Zum einen sei die Luft sehr schlecht, zum anderen sei das Gedränge oft sehr hoch, weshalb es bei der Beschwerdeführerin des Öfteren zu einer Paniksituation komme. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben bei der Untersuchung am 15.01.2025 zufolge seit der Operation des Lungentumors immer mehr Probleme mit der Luft habe und bei ihr u.a. ein Zustand nach Bronchuskarzinom links mit Exstirpation 07/2020, eine Lungenfibrose sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung festgestellt wurde. Die Sachverständige hat diesbezüglich jedoch keine Einschränkungen erkannt, die gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen. Zu diesem Ergebnis kam auch der Facharzt für Lungenkrankheiten im Vorgutachten vom 29.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2024.
In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.06.2025 hat die im vorliegenden Fall hinzugezogene Sachverständige auf dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin nochmals explizit – unter Berücksichtigung neuer Befunde – weiter ausgeführt, dass die beantragte Zusatzeintragung aufgrund fehlender Befunde zur funktionellen Einschränkung der Lungenfunktion nicht gewährt werden könne. Insbesondere würden die nachgereichten Befunde keine dauerhafte Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven belegen. Die im Rahmen der Untersuchung festgestellte Sprech- und Belastungsdyspnoe wurde von der Sachverständigen wahrgenommen, konnte aber in Ermangelung einer fachärztlichen Diagnostik nicht als chronisch eingestuft werden und steht der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) noch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch ein Fahren in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden bzw. möglichst geringgehalten werden kann. Insbesondere ist auch eine spezifische erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die angegebenen situationsabhängigen Panikattacken nicht objektiviert. Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Krankheitsbilder vor, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerten wären. In ihrer am 20.05.2025 eingelangten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass ihr das Stehen in „ruckeligen“ Fahrzeugen aufgrund ihres Kopfhaltetremors sehr schwer falle. Ohne auch hier das Leiden der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige den Kopfhaltetremor beim klinischen Status/Fachstatus und somit auch bei ihrer ärztlichen Beurteilung mitberücksichtigt hat. Dies führte jedoch auch zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zuletzt erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch, dass es bei ihr aufgrund der Einnahme eines bestimmten Medikamentes zu schweren Durchfällen komme. Es sei jedoch oft sehr schwer aus einer vollen U-Bahn hinauszukommen und eine öffentliche Toilette zu finden. Dieses Vorbringen war jedoch auch nicht geeignet, das Vorliegen eines Leidens bzw. das Vorliegen von deutlich gehäuften unkontrollierbaren Durchfällen, einer Stuhlinkontinenz oder einem imperativen Stuhldrang zu belegen, wodurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wäre.
Die Beschwerdeführerin legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren.
Sie ist dem Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2025 und ihrer folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.06.2025.
Die eingeholten Sachverständigenbeweise werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2025, sowie ihre gutachterliche Stellungnahme vom 25.06.2025 zugrunde gelegt.
Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch weder über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen noch über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d. Sie bedarf auch nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person und hat keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung einer Begleitperson bedürfen.
Abschließend wird festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständlichen Zusatzeintragungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die überwiegende Notwendigkeit einer Begleitperson sowie auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen, auf Basis einer umfassenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten medizinischen Beweismittel, geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens samt gutachterlicher Stellungnahme geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Rückverweise