W216 2308999-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.01.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.04.2024 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) für den minderjährigen Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ war.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2024, in Anwesenheit seiner Mutter, eingeholt. Dabei kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Das Erfordern einer Begleitperson sah der Sachverständige aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung des Beschwerdeführers als begründet an. Im Vergleich dazu wurde dem Beschwerdeführer im Vorgutachten vom 07.07.2021 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. attestiert; zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen. Im Gutachten betreffend das Familienlastenausgleichsgesetz vom 22.04.2024 wurde bereits eine Verbesserung des Leidens festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
3. Mit Schreiben vom 17.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertretung das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu ein.
3.1. In der am 24.09.2024 eingelangten Stellungnahme gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer eine Sondergruppe mit Sonderbetreuung in der Schule besuche und Unterstützung durch Ergotherapeuten sowie Schulpsychologen erhalte. Er sei sehr aufmerksamkeitsbedürftig und bringe sich unvorhergesehen leicht in Gefahr. Sein Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln betreffe auch andere Mitmenschen. Es komme zu Vorfällen, bei denen er zu schreien beginne oder ohne nachzudenken hinschlage. In seinem Fall sei ein Parkausweis notwendig.
3.2. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen vom 09.01.2025 ein. Dieser kam zu keinem anderen Ergebnis.
4.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Jänner 2025 ein mit 30.11.2029 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt:
- Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen
- Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson
4.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
5. Am 17.02.2025 wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der 5-stündigen Wartezeit auf den Untersuchungstermin bereits verausgabt habe, was wohl dazu geführt habe, dass ihn der Sachverständige als ruhig beschrieben habe. Beim Beschwerdeführer sei die Diagnose einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung gestellt worden. Einige damit in Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gefährlich bis unmöglich machen. Beispielsweise laufe der Beschwerdeführer ohne zu schauen über die Straße und lasse sich nur schwer aufhalten. Er zeige sich auch körperlich gegenüber Passenten bzw. anderen Mitfahrenden in öffentlichen Verkehrsmitteln. Darüber hinaus habe die Mutter des Beschwerdeführers noch zwei weitere Kinder, auf die sie in öffentlichen Verkehrsmitteln achten müsse. Autofahrten seien leichter und ungefährlicher. Zuletzt wurde um eine Neubegutachtung, wenn möglich bei einem anderen Arzt, ersucht.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Seine gesetzliche Vertretung brachte am 09.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 120,00 cm Gewicht: 25,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
7 Jahre alter Bub, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig.
Status Psychicus:
… ist ein freundlicher Bub, der einen flüchtigen Blickkontakt zeigt, sich ruhig verhält, die Regeln der Mutter befolgt, mit den Spielsachen auf den Tisch spielt, sich aber nicht in das Gespräch und nicht in die Untersuchung einbringt. Er kann mir keine Frage beantworten. Er schreit nicht herum und läuft nicht durch die Ordination.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.) Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit V.a. Autismus-Spektrum-Störung
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und besteht somit auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2025, und seine folgende gutachterliche Stellungnahme vom 09.01.2025.
Unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den hinzugezogenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
An der Einschätzung des Gutachters vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde nichts zu ändern.
Im Gutachten vom 20.08.2024 wird nachvollziehbar festgehalten, dass die motorische Entwicklung, das Gangbild und die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers dem Alter entsprechend unauffällig sind. Der Sachverständige beschreibt weiters, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen freundlichen Buben im Alter von sieben Jahren handelt, der einen flüchtigen Blickkontakt zeigte, sich ruhig verhalten und die Regeln der Mutter befolgt hat. Im Zuge der Untersuchung am 13.08.2024 spielte er mit den Spielsachen auf dem Tisch, brachte sich aber weder in das Gespräch noch in die Untersuchung mit ein. Er konnte keine Fragen beantworten. Er schrie aber auch nicht herum und lief auch nicht durch die Ordination. Der Sachverständige hielt demnach im Gutachten vom 20.08.2024 nachvollziehbar fest, dass es im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.07.2021 zu einer Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 60 v.H. kommt, da sich das festgestellte Leiden – eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit V.a. Autismus-Spektrum-Störung – signifikant gebessert hat. Zudem war in der Zwischenzeit eine Aufnahme des Beschwerdeführers in eine Volksschule möglich.
Im erwähnten Vorgutachten (einer Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 06.07.2021 wurde zwar noch ein beim Beschwerdeführer vorliegender Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum damaligen Zeitpunkt für nicht zumutbar erachtet. Auf der anderen Seite wurde aber auch eine Nachuntersuchung für Juni 2024 vorgesehen, um den weiteren Entwicklungsverlauf beim Beschwerdeführer zu evaluieren. Im Sachverständigengutachten eines (anderen) Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend das Familienlastenausgleichsgesetz vom 22.04.2024 wurde bereits eine Besserung des Leidens des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten und ein geringerer Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und dazu die Aufnahme in einer Vorschule genannt. Zudem wurde erneut eine Nachuntersuchung in 5 Jahren angeordnet, da eine neuerliche Evaluierung für notwendig erachtete wurde. Im vorliegenden Fall haben demnach zwei Sachverständige mit Fachexpertise auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde unabhängig voneinander eine Verbesserung des Leidens des Beschwerdeführers erkannt.
Ein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage mit einem anderen Untersuchungsbefund liegt betreffend den Beschwerdeführer nicht vor. In einem klinisch-psychologische Befund vom 03.02.2023 wird zusammengefasst beschrieben, dass sich der Beschwerdeführer in der Entwicklungskontrolle im Kontakt deutlich offener und sicherer präsentiert, sodass er sich auf die Kontakt- und Spielangebote gut einlassen kann. Seine Gesamtleistung liegt im Vergleich mit anderen Kindern in seinem Alter im Durchschnitt, wobei er noch deutliche Schwächen im Sprachverstehen und im Spracherwerb aufweist. Aufgrund der noch vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten, der unreifen Feinmotorik und der Probleme in der Aufmerksamkeit wurde unter anderem zu einem Vorschuljahr und der Weiterführung der Ergotherapie geraten. In einer sozialpädiatrischen Bescheinigung vom 08.10.2021 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde. In weiterer Folge wurde mit einer Entwicklungsförderung und Ergotherapie begonnen. Aufgrund der festgestellten Entwicklungsbeeinträchtigung und dem damit zusammenhängenden erhöhten Betreuungsbedarf wurde eine größere Wohnung mit ausreichend Platz befürwortet.
Weder der klinisch-psychologische Befund vom 03.02.2023 noch die sozialpädiatrische Bescheinigung vom 08.10.2021 ist geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) zu entkräften. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde vorgelegten (teils bereits bekannten, teils noch älteren) Unterlagen. Die von der Mutter des Beschwerdeführers subjektiv geschilderten Hindernisse bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden aktuell von keinem Sachverständigen mehr objektiviert.
Es liegt daher kein Vorbringen vor, das geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Gutachten vom 20.08.2024 sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.01.2025 wurden die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise, nämlich das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2025 und seine folgende gutachterliche Stellungnahme vom 09.01.2025, zu Grunde gelegt. Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates beim Beschwerdeführer auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Dies gilt insbesondere für die beim Beschwerdeführer festgestellte Entwicklungsstörung.
Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurde das Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten bzw. der folgenden gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Rückverweise